Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt an der Goldbergstraße
LGBL_SA_20110804_70Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt an der GoldbergstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.2011
Fundstelle
LGBl Nr 70/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Bad Hofgastein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt an der Goldbergstraße)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 527/1 und 527/2, jeweils KG 55002 Bad Hofgastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Bad Hofgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) je eine Ausfertigung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Für die Landesregierung
Die Landeshauptfrau
Burgstaller
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