SonderschulsprengelVO und Schulsprengelverordnungen Schwerpunkthauptschulklassen etc Änderung bzw Aufhebung
LGBL_SA_20110804_69SonderschulsprengelVO und Schulsprengelverordnungen Schwerpunkthauptschulklassen etc Änderung bzw AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.2011
Fundstelle
LGBl Nr 69/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 2011, mit der die Salzburger Sonderschulsprengelverordnung, die Schulsprengelverordnung für Schwerpunkthauptschulklassen im Land Salzburg sowie die Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemeinbildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Zell am See – Pinzgau geändert werden und die Schulsprengelverordnung für Vorschulstufen im Land Salzburg aufgehoben wird
Auf Grund der §§ 29 Abs 1 und 4, 30, 31, 32, 33 und 34 Abs 1 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Salzburger Sonderschulsprengelverordnung, LGBl Nr 29/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 15/2007, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Pkt II:
2.1.1. In der Z 1 wird nach dem Gemeindenamen "Berndorf bei Salzburg," der Gemeindename "Elixhausen," und nach dem Gemeindenamen "Seeham," der Gemeindename "Seekirchen am Wallersee," eingefügt.
2.1.2. In der Z 3 werden in der lit a die Wortfolge ", Thalgau sowie die Katastralgemeinden St. Gilgen, Gschwandt und Winkl, Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee" durch die Wortfolge "und Thalgau" und in der lit b die Wortfolge "Gemeinde Strobl sowie die Katastralgemeinden Ried, Oberburgau und Unterburgau, Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee" durch die Wortfolge "Gemeinden Strobl und St Gilgen am Wolfgangsee" ersetzt.
2.1.3. Die Z 4 lautet:
"4. für allgemeine Sonderschulklassen an der Volksschule Walserfeld als Pflichtsprengel: das Gebiet der Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim."
2.1.4. Die Z 5 entfällt.
2.2. Im Pkt III wird in der Z 2 die Wortfolge "für allgemeine Sonderschulklassen an der Volksschule Abtenau" durch die Wortfolge "für die allgemeine Sonderschule Abtenau" ersetzt.
2.3. Pkt VI lautet:
"VI. im politischen Bezirk Tamsweg:
für die allgemeine Sonderschule Tamsweg
als Pflichtsprengel:
das Gebiet des politischen Bezirks Tamsweg."
3.1. Im Pkt II:
3.1.1. Die Z 1 entfällt und die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen "1." bzw "2.".
3.1.2. In der Z 1 (neu) wird nach dem Gemeindenamen "Berndorf bei Salzburg," der Gemeindename "Elixhausen," und nach dem Gemeindenamen "Seeham," der Gemeindename "Seekirchen am Wallersee," eingefügt.
3.1.3. Nach der Z 2 (neu) wird angefügt:
"3. für Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder an der allgemeinen Sonderschule Thalgau
als Pflichtsprengel:
das Gebiet der Gemeinden Ebenau, Eugendorf, Faistenau, Fuschl am
See, Hallwang, Hintersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Plainfeld und Thalgau;
als Berechtigungssprengel:
das Gebiet der Gemeinden Strobl und St Gilgen am Wolfgangsee;"
3.2. Im Pkt III wird in der Z 2 das Wort "Volksschule" durch das Wort "allgemeinen Sonderschule" ersetzt.
"§ 2a
Für die öffentliche Sonderschule für körperbehinderte Kinder in Salzburg werden die Schulsprengel wie folgt festgesetzt:
als Pflichtsprengel:
das Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg;
als Berechtigungssprengel:
das Gebiet der Gemeinden Anif, Bergheim, Ebenau, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Fuschl am See, Grödig, Hallwang, Hintersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Lamprechtshausen, Plainfeld, Seekirchen am Wallersee, Thalgau und Wals-Siezenheim.
§ 2b
Für die Sondererziehungsschule Volks- und Hauptschule Laufenstraße wird als Pflichtsprengel das Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg festgelegt."
5.1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge "mit dem Rechtsträger" durch die Wortfolge "mit dem gesetzlichen Schulerhalter" ersetzt.
5.2. In der Z 1 wird die Wortfolge "für die öffentliche allgemeine Sonderschule St. Anton und die Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder an der allgemeinen Sonderschule St. Anton in Bruck an der Großglocknerstraße" durch die Wortfolge "für die allgemeine Sonderschule St. Anton in Bruck an der Großglocknerstraße und die Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder an dieser Schule" ersetzt.
5.3. In der Z 2 wird die Wortfolge "öffentliche Sonderschule" durch die Wortfolge "Volks- und Hauptschule" ersetzt.
5.4. Die Z 3 lautet:
"(5) Die §§ 1 Pkt II, III und VI, 2 Pkt II und III, 2a, 2b und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 69/2011 treten mit Beginn des Schuljahres 2011/12 in Kraft."
Artikel 2
Die Schulsprengelverordnung für Schwerpunkthauptschulklassen im Land Salzburg, LGBl Nr 115/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 81/2010, wird geändert wie folgt:
"(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 69/2011 tritt mit Beginn des Schuljahres 2011/12 in Kraft."
Artikel 3
Die Schulsprengelverordnung für bestimmte allgemeinbildende Pflichtschulen im politischen Bezirk Zell am See – Pinzgau, LGBl Nr 132/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 81/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 8 wird in der lit b das Wort "Marktgemeinde" durch das Wort "Stadtgemeinde" ersetzt.
1.2. In der Z 15 werden in der lit b das Wort "Marktgemeinde" durch das Wort "Stadtgemeinde" und die Wortfolge "die Ortschaft Schinking (KG Farmach)" durch die Wortfolge "die Ortschaften Schinking, Almerau, Klinglerau und Gasteg" ersetzt.
1.3. In der Z 16 wird in der lit a das Wort "Marktgemeinde" durch das Wort "Stadtgemeinde" ersetzt.
1.4. In der Z 22 wird das Wort "Marktgemeinde" durch das Wort "Stadtgemeinde" ersetzt.
3.1. Im Einleitungssatz wird das Wort "Lehrgänge" durch das Wort "Schulen" ersetzt.
3.2. In der Z 1 werden die Wortfolge "den Polytechnischen Lehrgang" durch das Wort "die Poly-technische Schule" und die Wortfolge "Marktgemeinden Mittersill und" durch die Wortfolge "Stadtgemeinde Mittersill, der Marktgemeinde" ersetzt.
3.3. Die Z 2 lautet:
"2. für die polytechnische Schule Saalfelden:
das Gebiet der Stadtgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer, der Marktgemeinde Lofer sowie der Gemeinden Maria Alm am Steinernen Meer, Leogang, St Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer;"
3.4. In den Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge "den Polytechnischen Lehrgang" durch die Wortfolge "die Polytechnische Schule" ersetzt.
"(7) Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 69/2011 treten mit Beginn des Schuljahres 2011/12 in Kraft."
Artikel 4
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. August 1990, LGBl Nr 83, mit der Schulsprengel für die Vorschulstufen der Volksschulen festgesetzt werden, wird mit Wirkung ab dem Beginn des Schuljahres 2011/12 aufgehoben.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau
Burgstaller
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