Gesetz zur Anpassung des Salzburger Landesrechts an Art 20 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 2/2008)
LGBL_SA_20110804_66Gesetz zur Anpassung des Salzburger Landesrechts an Art 20 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 2/2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.2011
Fundstelle
LGBl Nr 66/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Mai 2011, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, das Salzburger Stadtrecht 1966, das Salzburger Objektivierungsgesetz, das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, das Bediensteten-Schutzgesetz, das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz und die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert werden (Gesetz zur Anpassung des Salzburger Landesrechts an Art 20 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 2/2008)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl Nr 65/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/2010, wird geändert wie folgt:
"Unabhängigkeit
§ 5
Die Mitglieder des Verwaltungssenats sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden."
"(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über die Besorgung jener Aufgaben zu unterrichten, die nicht bereits kraft bundesverfassungsrechtlicher Regelung weisungsfrei besorgt werden."
"(4) § 3 Abs 6, § 5 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' im § 3 Abs 6 und im § 5 steht im Verfassungsrang."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 72/2008, wird geändert wie folgt:
"(1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden."
2.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand."
2.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung ihrer Funktion" ersetzt.
2.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bauberufungskommission zu unterrichten."
3.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand."
3.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung ihrer Funktion" ersetzt.
3.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten."
"(7a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten."
"(4) Die §§ 4 Abs 1a, 31 Abs 2, 5 und 6, 31a Abs 2, 5 und 6, 33 Abs 3, 52 Abs 7a und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft."
Artikel III
Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz 44/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 6 entfällt der letzte Satz.
1.2. Nach Abs 6 wird eingefügt:
"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission und die Bildung der Vorschlagskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
2.1. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.
2.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(6) Die §§ 4 Abs 6 und 6a sowie 11 Abs 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft."
Artikel IV
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 8 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 8 wird eingefügt:
"(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungssenate sowie der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Prüfungskommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
2.1. Im Abs 7 werden nach dem Wort "Disziplinarstrafe" die Worte "oder Abberufung (Abs 10)" eingefügt.
2.2. Im Abs 9 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
2.3. Nach Abs 9 wird angefügt:
"(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Er hat ein Mitglied der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
3.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz nach dem Wort "Mitgliedern" die Worte "und Ersatzmitgliedern" eingefügt.
3.2. Im Abs 5 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
3.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.
(7) Die Abs 2 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission."
"(4) Die §§ 23 Abs 8 und 8a, 92 Abs 7, 9 und 10 sowie 106 Abs 1, 5 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."
Artikel V
Das Bediensteten-Schutzgesetz, LGBl Nr 103/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 wird die Wortfolge "in dieser Eigenschaft" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
2.1. Im Abs 3 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
2.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Die Gemeindevertretung bzw der Gemeinderat der Stadt Salzburg oder die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten."
2.3. Im Abs 5 wird nach dem Wort "sind" die Wortfolge "von der Gemeindevertretung oder in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat bzw von der Verbandsversammlung" eingefügt und nach der Z 3 angefügt:
"(3) Die §§ 50 Abs 3 und 4 und 54 Abs 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel VI
Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl Nr 22/1990, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 4 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(2) § 3 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel VII
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:
"(3) Die §§ 33 Abs 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."
Artikel VIII
Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 88/2009, wird geändert wie folgt:
"(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
3.1. Abs 4 entfällt; der Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".
3.2. Im Abs 4 (neu) wird die Verweisung "Abs 7 bis 11" durch die Verweisung "Abs 6 bis 13" ersetzt.
4.1. Im Abs 7 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
4.2. Nach Abs 7 wird eingefügt:
"(7a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
5.1. Im Abs 4 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
5.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
6.1. Im Abs 8 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
6.2. Nach Abs 8 wird angefügt:
"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
7.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in dieser Eigenschaft" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
7.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(6) Die §§ 2 Abs 12 und 13, 3 Abs 3, (§) 4, 7 Abs 7 und 7a, 8 Abs 4 und 4a, 11 Abs 8 und 9 sowie 13 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."
Artikel IX
Das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, LGBl Nr 80, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 124/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 9 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung dieses Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 9 wird eingefügt:
"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
2.1. Im Abs 8 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
2.2. Nach Abs 8 wird angefügt:
"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
3.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in dieser Eigenschaft" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
3.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(5) Die §§ 6 Abs 9 und 9a, 7 Abs 8 und 9 sowie 9 Abs 1und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."
Artikel X
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihrer Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Sie hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn sie bzw es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(4) § 258b Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel XI
Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in Ausübung ihres Amtes" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Grundverkehrskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(4) § 28 Abs 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel XII
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz, LGBl Nr 49/1975, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel XIII
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, LGBl Nr 50/1975, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei der Ausübung der Gutachtertätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es diese Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel XIV
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 werden die beiden letzten Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen; sie hat dabei insbesondere das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Die Landesregierung hat für die Fortbildung der Naturschutzbeauftragten in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen. Sie hat einen Naturschutzbeauftragten abzuberufen, wenn er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
1.2. Im Abs 5 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".
"(2) § 54 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel XV
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".
1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten."
"(2) Die §§ 3 Abs 1 und 1a sowie 4 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel XVI
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "in seiner Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
1.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Sie hat den Patientenvertreter abzuberufen, wenn er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
2.1. Im Abs 3 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei der Ausübung ihrer Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
2.2. Nach Abs 3a wird eingefügt:
"(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Ethikkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
3.1. Im Abs 4 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird die Wortfolge "bei Ausübung ihrer Tätigkeit" durch die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" ersetzt.
3.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(13) Die §§ 22 Abs 3 und 3a, 30 Abs 3 und 3b sowie 51a Abs 4 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang."
Artikel XVII
Das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz, LGBl Nr 59/2002, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 4 entfällt; der bisherige Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".
1.2. Im Abs 4 (neu) entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".
1.3. Nach Abs 4 (neu) wird angefügt:
"(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Entschädigungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(4) § 7 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
Artikel XVIII
Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 4 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und wird nach dem Wort "ist" die Wortfolge "in Ausübung dieser Funktion" eingefügt.
1.2. Im Abs 6 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Verzicht und die Abberufung sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen."
1.3. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Sie hat die/den Kinder- und Jugendanwältin/Jugendanwalt abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder wenn die/der Kinder- und Jugendanwältin/Jugendanwalt ihre/seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat."
"(13) § 13 Abs 4, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang."
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