Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz
LGBL_SA_20110729_65Salzburger VLT-ZuschlagsabgabegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.2011
Fundstelle
LGBl Nr 65/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Erhebung eines Zuschlags zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Höhe des Zuschlags
§ 1
Zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe gemäß § 57 Abs 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010 wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Land Salzburg aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.
Teilung des Abgabenertrags
§ 2
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 1 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
(2) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
Illmer
Burgstaller
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