Kartoffelzystennematoden-Verordnung 2011
LGBL_SA_20110722_64Kartoffelzystennematoden-Verordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.2011
Fundstelle
LGBl Nr 64/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Juli 2011zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden
(Kartoffelzystennematoden-Verordnung 2011)
Auf Grund der §§ 9 und 17 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Gegenstand und Zweck
§ 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz des Anbaus von Kartoffelpflanzen die Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung und Verhütung einer Ausbreitung der Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Beherens (europäische Populationen), die im Folgenden als "Kartoffelzystennematoden" bezeichnet werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
§ 3
(1) Zur Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden und einer Gefahr ihrer Ausbreitung sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind Methoden anzuwenden, die den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie der Kartoffelzystennematoden stehen und die jeweiligen Produktionsbedingungen berücksichtigen.
(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der nach dem Ort der Untersuchung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs 1 mitzuteilen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Mitteilung gemäß Abs 2 mit Verordnung
(4) Verordnungen gemäß Abs 3 sind
§ 4
(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern haben dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, dass und wann sie auf einem bestimmten Feld
(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 im Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur und dem Anpflanzen oder dem Lagern von Pflanzgut gemäß Abs 1 eine Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen, soweit nicht bereits Untersuchungsergebnisse gemäß Abs 5 vorliegen.
(3) Die Untersuchung gemäß Abs 2 hat zu umfassen:
(4) In den von einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 umfassten Gebieten ist eine Untersuchung gemäß Abs 2 und 3 nicht erforderlich für
(5) Die Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 3, die abweichend von Abs 2 zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden sind, oder die Ergebnisse von anderen amtlichen Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Abs 2 und 3, wenn durch das Vorliegen von entsprechenden Nachweisen belegt ist, dass
Amtliche Erhebungen auf Konsumanbauflächen
§ 5
(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs 1 sind auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchzuführen, auf der in dem betreffenden Jahr Kartoffeln erzeugt wurden, und haben Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß der Anlage 2 Z 2 zu umfassen.
Meldepflicht und Maßnahmen bei Verdacht desAuftretens von Kartoffelzystennematoden
§ 6
(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Feldern, auf denen Kartoffeln oder in der Anlage 1 genannte Pflanzen angebaut werden, haben alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls mit Kartoffelzystennematoden erregen oder auf einen solchen Befall hinweisen, sowie jedes Auftreten von Kartoffelzystennematoden unverzüglich dem Bürgermeister sowie dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
(2) Auf Grund einer Meldung gemäß Abs 1 hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 4 Abs 3 oder Erhebungen gemäß § 5 Abs 2 durchzuführen.
Maßnahmen bei Befall, Bekämpfungsmaßnahmen
§ 7
(1) Wird bei einer Untersuchung oder Erhebung gemäß den §§ 4 und 5 oder bei einer Untersuchung oder Erhebung auf Grund einer Meldung gemäß § 6 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, so hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Anlage 1 genannte Pflanzen oder Kartoffeln, die sonst mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, mit Bescheid als befallen zu erklären.
(4) Auf Grund einer Feststellung gemäß Abs 2 Z 1 sind ab Erlassung des Bescheides auf dem betroffenen Feld folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
(5) Auf Grund einer Erklärung gemäß Abs 2 Z 2 oder Abs 3 oder einer entsprechenden Erklärung durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind ab Erlassung des Bescheides hinsichtlich der davon erfassten Pflanzen, soweit sich diese im Bundsland Salzburg befinden, folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
Maßnahmen bei Erreichen der Befallsfreiheit
§ 8
(1) Wird frühestens nach sechs Jahren oder im Fall der Durchführung eines Bekämpfungsprogramms gemäß § 10 frühestens nach drei Jahren seit dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder dem letzten Kartoffelanbau bei erneuten Probenahmen und Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß § 4 Abs 3 oder § 5 Abs 2 vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst kein weiterer Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt, so hat dieser
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund einer Verständigung gemäß Abs 1 Z 2 ihren Bescheid gemäß § 7 Abs 2 Z 1 aufzuheben.
Verzeichnis der Ergebnisse der Untersuchungen und Erhebungen
§ 9
(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Ergebnisse der Untersuchungen und Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 8 Abs 1 aufzunehmen sind.
(2) Der Europäischen Kommission ist auf deren Ersuchen Einsicht in das Verzeichnis gemäß Abs 1 zu gewähren.
Amtliches Bekämpfungsprogramm
§ 10
Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat ein Bekämpfungsprogramm festzulegen, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden, die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation und die Verwendung von resistenten Kartoffelsorten mit dem höchsten verfügbaren, gemäß der Anlage 4 bewerteten Resistenzgraden mit einbezieht und soweit erforderlich weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden umfasst.
Berichtspflichten
§ 11
(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der Landesregierung mitzuteilen:
(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse gemäß Abs 1 Z 1 bis zum 20. März eines jeden Jahres und die Mitteilungen gemäß Abs 1 Z 2 unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Kostentragung
§ 12
(1) Die Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Felder haben die Kosten für die folgenden Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§§ 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden:
(2) Die Kosten für die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 5 sind, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§§ 2 Abs 2 lit b und 18 des Kulturpflanzenschutzgesetzes) bestritten werden, zu tragen:
Umsetzungshinweis
§ 13
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl Nr L 156 vom 16. Juni 2007.
In- und Außerkrafttreten
§ 14
Diese Verordnung tritt mit 23. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kartoffelnematoden-Verordnung, LGBl Nr 24/1998, außer Kraft.
Anlage 1
Verzeichnis der Pflanzen
Anlage 2
Anforderungen an Probenahmen und Tests
1.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Standardrate von mindestens
1.500 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden.
1.2. Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.
2.1. Es ist eine Bodenprobe mit einer Mindestrate von 400 ml Erde je Hektar von mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen (Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung des Pathotyps und der Virulenzgruppe) zu verwenden.
2.2. Abweichend von Z 2.1 kann
2.3. Die Tests erfolgen nach den Methoden für die Extraktion von Kartoffelnematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder Diagnoseprotokollen für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.
3.1. Abweichend von Z 1.1 kann die Standardrate der Proben bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, wenn
Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen gemäß lit b und c.
3.2. Abweichend von Z 1.1 und 3.1 kann die Probenrate bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 4 Hektar bzw mehr als 8 Hektar wie folgt verringert werden:
3.3. Für die nachfolgenden Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion (§ 4) kann die reduzierte Probengröße gemäß Z 3.1 und 3.2 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.
3.4. In allen Fällen ist eine Mindestgröße der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.
Anlage 3
Gegenstand der Überprüfung gemäß § 4 Abs 3 Z 2
Im Rahmen der Überprüfung gemäß § 4 Abs 3 Z 2 ist
Anlage 4
Bewertung der Resistenzgrade von Kartoffeln
Der Resistenzgrad von Kartoffeln gegen Kartoffelzystennematoden ist an Hand der folgenden Standardbewertungsskala anzugeben. Die Bewertungszahl 9 steht für den höchsten Resistenzgrad.
Relative Anfälligkeit Bewertungszahl
1 % 9
1,1 % bis 3 % 8
3,1 % bis 5 % 7
5,1 % bis 10 % 6
10,1 % bis 15 % 5
15,1 % bis 25 % 4
25,1 % bis 50 % 3
50,1 % bis 100 % 2
100 % 1
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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