Gesetz, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird
LGBL_SA_20110712_63Gesetz, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.2011
Fundstelle
LGBl Nr 63/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Mai 2011, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:
1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und elektrostatischer Staubabscheidung entfällt die periodische Reinigungsverpflichtung gemäß Abs 1, nicht jedoch die einmal jährliche Untersuchung gemäß Abs 2."
1.3. Im Abs 3 entfallen der dritte und vierte Satz.
1.4. Im Abs 4 werden geändert:
1.4.1. Im zweiten Satz wird der Klammerausdruck "(§ 8 Abs 1)" durch den Klammerausdruck "(§ 9 Abs 1)" ersetzt.
1.4.2. Nach dem fünften Satz wird angefügt: "Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Häufigkeit und Durchführung des Ausbrennens von Rauch- oder Abgasfängen und Dunstleitungen erlassen."
1.5. Abs 5 lautet:
"(5) Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen."
2.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden."
2.2. Im Abs 3 werden der zweite und der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Unter den Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 fallende gewerbliche Betriebsanlagen sind keiner Feuerbeschau zu unterziehen."
4.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art II Abs 6 Z 5 EGVG)" durch die Wortfolge "durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" ersetzt.
4.2. Im Abs 4 entfällt der Ausdruck "LGBl Nr 117/1973, in der geltenden Fassung".
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 24a
Die in diesem Gesetz enthaltene Verweisung auf die Gewerbeordnung 1994 gilt als Verweisung auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten Änderung, diese einschließend, erhalten hat:
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010."
"§ 28
Die §§ 7 Abs 1, 1a, 3 bis 5, 10 Abs 2 und 3, 11 Abs 1, 13 Abs 2 und 4, 22 Abs 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft."
Illmer
Burgstaller
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