Gesetz, mit dem Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik geändert wird
LGBL_SA_20110705_60Gesetz, mit dem Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.07.2011
Fundstelle
LGBl Nr 60/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Mai 2011, mit dem das Gesetz überAuskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz undLandesstatistik geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/2007, wird geändert wie folgt:
2.1. Die den 5. Abschnitt mit den §§ 25 bis 27 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
"5. Abschnitt
Geodateninfrastruktur
§ 25 Ziel, Gegenstand und Anwendungsbereich des 5. Abschnitts
§ 26 Aufgabenübertragung
§ 27 Begriffsbestimmungen
Anforderungen an Geodatensätze und -dienste
§ 28 Erstellung von Metadaten
§ 29 Interoperabilität
§ 30 Verordnungen
Zugang und Nutzung
§ 31 Netzdienste
§ 32 Elektronisches Netzwerk
§ 33 Öffentliche Verfügbarkeit
§ 34 Bedingungen und Entgelte
§ 35 Rechtsschutz
§ 36 Monitoring und Berichtspflichten"
2.2. Nach den den 5. Abschnitt betreffenden Zeilen wird angefügt:
"6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Abgabenbefreiung
§ 38 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 39 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 40 Umsetzungshinweis
§ 41 Inkrafttreten
Anlage 1 Geodaten - Themen nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
Anlage 2 Geodaten - Themen nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
Anlage 3 Geodaten - Themen nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
"5. Abschnitt
Geodateninfrastruktur
Ziel, Gegenstand und Anwendungsbereich des 5. Abschnitts
§ 25
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere:
(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.
(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die
(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.
Aufgabenübertragung
§ 26
Öffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und verantwortlich.
Begriffsbestimmungen
§ 27
Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:
Anforderungen an Geodatensätze und -dienste
Erstellung von Metadaten
§ 28
(1) Öffentliche Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen als Referenzversion vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und -dienste zu erstellen, zu führen, bereitzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.
(2) Die Metadaten müssen die in der Verordnung (EG) Nr 1205/2008 festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.
(3) Die Metadaten für Geodaten-Themen der Anlagen 1 und 2 sind unverzüglich und für die Themen der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.
Interoperabilität
§ 29
(1) Öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsvorschriften nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste verfügbar zu machen. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zum Zweck der Erfüllung dieser Durchführungsvorschriften die erforderlichen Informationen einschließlich der Daten, Codes und technischen Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügbarmachung gemäß Abs 1 hat abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung der gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie zu erfolgen:
(3) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Staaten abzustimmen.
Verordnungen
§ 30
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
Zugang und Nutzung
Netzdienste
§ 31
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und - dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, folgende Netzdienste bereitzustellen:
(2) Die Netzdienste gemäß Abs 1 haben den Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen. Sie müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinn des Abs 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
Elektronisches Netzwerk
§ 32
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das von der Europäischen Union betriebene Geo-Portal "INSPIRE" zu ermöglichen. Darüber hinaus kann der Zugang auch über eigene Geo-Portale erfolgen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs 1 zu ermöglichen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
Öffentliche Verfügbarkeit
§ 33
(1) Die Geodatensätze und -dienste sind vorbehaltlich der Abs 2 bis 4 und des § 34 zur Verfügung zu stellen:
(2) Der Öffentlichkeit ist der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten über Netzdienste zu ermöglichen. Er ist auszuschließen:
(3) Die Beschränkungsgründe des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten nach Abs 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über Emissionen in die Umwelt auf Grund des Abs 2 Z 2 lit c, d, f, g oder h sind unzulässig.
(4) In- und ausländischen Stellen gemäß Abs 1 Z 2 ist der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ermöglichen. Der Zugang und die Nutzung sind aber auszuschließen, wenn einer der Gründe gemäß Abs 2 Z 1 oder Z 2 lit b oder f vorliegt, wobei der Ausschluss nicht in einer Weise erfolgen darf, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere in- oder ausländische Stellen gemäß Abs 1 Z 2 entstehen könnten.
Bedingungen und Entgelte
§ 34
(1) Öffentliche Geodatenstellen können, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nicht Anderes bestimmt ist:
(2) Keine Entgelte dürfen verlangt werden:
(3) Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus die Kosten der Erfassung, Aufbereitung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Werden Entgelte für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten verlangt, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
(4) Soweit für die Inanspruchnahme von Netzdiensten Entgelte verlangt werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind im Voraus festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort zu veröffentlichen.
Rechtsschutz
§ 35
(1) Eine Entscheidung im Verwaltungsweg kann beantragt werden bei Rechtsstreitigkeiten über:
(2) Antragsberechtigt sind:
(3) Anträge auf Entscheidungen im Verwaltungsweg sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(4) Zuständig zur Entscheidung ist:
(5) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs 4 entscheidet, soweit es sich nicht um Entscheidungen einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich handelt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes.
Monitoring und Berichtspflichten
§ 36
(1) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art 21 Abs 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen darüber zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die Berichte haben jedenfalls eine zusammenfassende Darstellung zu folgenden Themen zu enthalten:
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art 19 Abs 2 der INSPIRE-Richtlinie."
5.1. Im Abs 1 wird nach dem Ausdruck "1 bis 3" der Ausdruck "und 5" eingefügt.
5.2. Im Abs 2 wird nach dem Wort "Dokumenten" die Wortfolge "oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1" eingefügt.
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 39
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderung bis zu der im Folgenden letztzitierten Änderung, diese einschließend, erhalten haben:
"(5) Die §§ 25 bis 40 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft."
"Anlage 1
Geodaten-Themen nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
Anlage 2
Geodaten-Themen nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
Anlage 3
Geodaten-Themen nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
Illmer
Burgstaller
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