Gesetz mit dem das Salzburger Landessicherheitsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20110531_56Gesetz mit dem das Salzburger Landessicherheitsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2011
Fundstelle
LGBl Nr 56/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. März 2011, mit dem das Salzburger
Landessicherheitsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen."
1.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz nach dem Wort "belegten" das Wort "schriftlichen" eingefügt und wird nach dem letzten Satz angefügt: "Steht der Gemeinde kein für die Feststellung erforderlicher Amtssachverständiger zur Verfügung, kann die Gemeinde die Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichten, auf deren bzw dessen Kosten ein Gutachten vorzulegen, das von einem durch die Gemeinde zu bestimmenden Sachverständigen zu erstellen ist."
1.3. Im Abs 7 lautet der erste Satz: "Während der Antragsfrist gemäß Abs 1 und auf Grund des eingebrachten Antrages um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf der gefährliche Hund gehalten werden."
1.4. Im Abs 8 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Für die Vorlage des Sachkundenachweises (§ 21) und des Ergebnisses des Wesenstests (§ 22) gilt eine Frist von längstens vier Monaten. Die Fristen können auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden."
"(2) § 19 Abs 1, 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Frist gemäß § 19 Abs 1 beginnt frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Illmer
Burgstaller
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