Gesetz mit dem das Gesetz über den Salzburger Gesundheitsfonds geändert wird
LGBL_SA_20110531_55Gesetz mit dem das Gesetz über den Salzburger Gesundheitsfonds geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2011
Fundstelle
LGBl Nr 55/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. März 2011, mit dem das Gesetz über denSalzburger Gesundheitsfonds geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Salzburger Gesundheitsfonds, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2010, wird geändert wie folgt:
"(2) Ein Teilbetrag von 39.687.945 € jährlich ist für die Abgeltung der von den Fondskrankenanstalten erbrachten Ambulanzleistungen und ein Teilbetrag von 35.479.616 € jährlich für die Abgeltung der anfallenden Nebenkosten zu verwenden.
(3) Der für das jeweilige Jahr gebührende Betrag ist im April jeden Jahres, beginnend ab dem Jahr 2010, in dem Ausmaß zu verändern, in dem sich die Mittel gemäß Art 21 Abs 1 Z 1 bis 6 der Vereinbarung mit Ausnahme der in den §§ 11 Abs 1 und 17 genannten Mittel im laufenden Jahr im Vergleich zum letzten Jahr verändern. Die im laufenden Jahr auf Grund von Art 21 Abs 1 Z 3 der Vereinbarung zufließenden Mittel sind unter Heranziehung des provisorischen Hundertsatzes gemäß Art 21 Abs 6 Z 1 und 2 der Vereinbarung zu berechnen. In jedem Quartal ist jeweils ein Viertel des valorisierten Betrages zu verwenden."
11.1. Im Abs 8 lautet der dritte Satz: "Von dem nach den bis dahin geltenden Bestimmungen für das Kalenderjahr 2010 vom Land zu leistenden Betrag zur jährlichen Abgeltung der stationären Versorgung von Sozialhilfebezieherinnen und beziehern in Fondskrankenanstalten sind als dritter Teilbetrag nur aliquote Beträge für die Monate Juli und August bis zum 25. Oktober 2010 zu überweisen und nach Maßgabe des bis dahin geltenden § 15 Abs 1 erster Satz aufzuteilen; der vierte Teilbetrag entfällt zur Gänze."
11.2. Nach Abs 8 wird angefügt:
"(9) Die §§ 2, 4 Abs 1, 8 Abs 2 und 3, 17 Abs 2, 19 Abs 2, 20 Abs 4, 24 Abs 1 und 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2011 sowie die Aufhebung des § 7 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Erstmals sind anzuwenden:
Illmer
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.