Gesetz mit dem das Salzburger Pflegegesetz geändert wird
LGBL_SA_20110531_54Gesetz mit dem das Salzburger Pflegegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2011
Fundstelle
LGBl Nr 54/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. März 2011, mit dem das Salzburger
Pflegegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 27 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 27a Pflegeanwaltschaft"
1.2. Vor der den § 35 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 34a Verweisungen auf Bundesrecht"
"(2a) Die Leistungen sind in einer Weise zu erbringen, dass die Bewohner
"Pflegeanwaltschaft
§ 27a
(1) Die Salzburger Patientenvertretung (§ 22 des Salzburger
Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG) hat zur Wahrung und
Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn der §§ 14 Abs 2, 14a, 15 und 84 GuKG betreffen und eine Schädigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit behauptet wird, entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung findet § 22 Abs 3 (Unabhängigkeit), 4 lit b bis i (Aufgaben im Einzelnen) und 6 (Berichterstattung) SKAG sinngemäß Anwendung.
(2) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind verpflichtet, die Salzburger Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 1 zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 3,76 € je Heimplatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 22 Abs 7 und 8 SKAG gelten sinngemäß."
"Aufsicht
§ 33
(1) Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Mindeststandards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die mit den Kunden abzuschließenden Verträge. Die Aufsicht ist zielgerichtet und mit zweckentsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die Landesregierung hat den Träger der Pflegeeinrichtung über den Grund einer Aufsichtsmaßnahme und über deren wesentliche Ergebnisse zu informieren, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufsicht vereitelt werden würde.
(2) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu gestatten:
(3) Werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Mängel im Betrieb der Pflegeeinrichtung festgestellt, ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung über die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung binnen angemessener Frist nicht zustande oder wird eine solche Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Landesregierung entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. Bei der Festlegung von Fristen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen, soweit dies möglich erscheint, ohne die Kunden zu gefährden.
(4) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 34a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr
61/2010;
geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 66/2010."
"(2) Die §§ 2 Abs 4, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 15 Abs 1, 17 Abs 2a, 18 Abs 1, 27a, 33 und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2011 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft."
Illmer
Burgstaller
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