Verordnung mit der die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 geändert wird
LGBL_SA_20110426_41Verordnung mit der die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.2011
Fundstelle
LGBl Nr 41/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. April
2011, mit der die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005geändert wird
Auf Grund der §§ 13 Abs 4 und 17 Abs 4 in Verbindung mit § 62 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2010, wird geändert wie folgt:
"Höhe des Nachlasses
§ 4
Der Nachlass beträgt in Prozenten des aushaftenden Förderungsdarlehens
und der aushaftenden Annuitätenzuschüsse bei einer Restlaufzeit gemäß
§ 3
von mindestens 32 Jahren 50 %
von 25 bis unter 32 Jahren 40 %
von 20 bis unter 25 Jahren 33 %
von 15 bis unter 20 Jahren 27 %
von 10 bis unter 15 Jahren 20 %
von 5 bis unter 10 Jahren 12 %
von 2,5 bis unter 5 Jahren 5 %."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
am Ende
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