Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E
LGBL_SA_20110325_37Bautechnikverordnung-Energie – BTV-EGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.2011
Fundstelle
LGBl Nr 37/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. März 2011 über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E)
Auf Grund der §§ 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Energietechnische Anforderungen an Bauten
§ 1 Mindestanforderungen
§ 2 Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Neubauten
§ 3 Besondere Anforderungen an das Energiesystem
§ 4 Ausnahmen
Energieausweis
§ 5 Inhalt und Form
Schlussbestimmungen
§ 6 Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage
§ 7 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 8 Inkrafttreten
Anlage A Leitfaden zur Berechnung der besonderen Anforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz
Anlage B Energieausweis
Energietechnische Anforderungen an Bauten
Mindestanforderungen
§ 1
(1) Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die Anforderungen gemäß den Pkt 2 und 4 bis 7 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit in den §§ 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind.
(2) Der Berechnung der Anforderungen gemäß Abs 1 sind zu Grunde zu legen:
Besondere Anforderungen an dieGesamtenergieeffizienz von Neubauten
§ 2
(1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, die Lüftungswärmeverluste, den außen induzierten Kühlbedarf, die passiven Solargewinne und die CO2- Emissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage A zu erfolgen.
(2) Die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), die Lüftungsverluste (LEKV), den außen induzierten Kühlbedarf (LEKC*) und die CO2-Emissionen (LEKCO2) von Neubauten dürfen folgende höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten:
höchstzulässige LEK-Linie(HGT 3.800)
Transmissionswärmeverluste 24
Lüftungswärmeverluste 22
Außen induzierter Kühlbedarf 1,5
CO2-Emissionen 60
(3) Der LEK-Wert für die passiven Solargewinne (LEKsp) von Neubauten darf die LEK-Linie von 8 nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, soweit eine entsprechende Nutzung der passiven Solargewinne aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist oder einer solchen öffentliche Interessen, insbesondere dem Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutz, entgegenstehen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Neubauten durch Zu- und Aufbauten, Abs 2 jedoch mit der Maßgabe, dass bei Anschluss solcher Neubauten an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystem des bestehenden Baus die Anforderungen an die CO2-Emissionen entfallen.
Besondere Anforderungen an das Energiesystem
§ 3
(1) Bei Neubauten von Wohnhäusern, ausgenommen Kleinwohnhäuser, sind Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung oder bedarfsgeregelte Abluftanlagen einzubauen.
(2) Neubauten mit insgesamt mehr als drei Wohn- oder Betriebseinheiten sind mit einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und einem zentralen Wärmemengenzähler auszustatten. Für die Wärmeverteilung solcher Bauten ist ein Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die Warmwasserbereitung vorzusehen.
(3) Bei Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung, die neu errichtet oder eingebaut werden, sind auszulegen:
(4) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme, die neu errichtet oder eingebaut werden, müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest vier erreichen. Bei bestehenden Bauten genügt eine Jahresarbeitszahl zwischen drei und vier, wenn der LEKTVs-Wert des Baus unter 32 liegt.
(5) Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden.
(6) Für Heizungs- und Solarumwälzpumpen gelten die in der VO (EG) Nr 641/2009 festgelegten Anforderungen an den Energieeffizienzindex (EEI). Solange und soweit nach der VO (EG) Nr 641/2009 keine besonderen Anforderungen gelten, dürfen externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Fertigarmaturengruppen eingebaute Heizkreispumpen (wärmeabgabeseitig) mit einer Leistung bis 2.500 W einen EEI von 0,40 nicht überschreiten; dies gilt nicht für in Produkte integrierte Umwälzpumpen und Trinkwasserumwälzpumpen. Ab einer Mediumstemperatur von größer 20°C sind Heizungs- und Solarumwälzpumpen mit einer Wärmedämmschale oder mit einer bauseitig aufgebrachten Wärmedämmung am Pumpengehäuse auszustatten.
Ausnahmen
§ 4
Von den in den §§ 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind ausgenommen:
Energieausweis
Inhalt und Form
§ 5
(1) Inhalt und Form des Energieausweises ergeben sich aus der Anlage
B.
(2) Dem Energieausweis ist eine Effizienzskala für die grafische Darstellung des spezifischen Heizwärmebedarfs gemäß Pkt 8 und der jeweils ersten Seite der Energieausweismuster des Anhangs A der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007 anzuschließen.
Schlussbestimmungen
Annerkennung gleichwertiger Normen und Auflage
§ 6
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
(2) Die Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sowie die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß § 1 Abs 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik liegen in der mit Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß § 1 Abs 2 können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse www.oib.or.at eingesehen werden.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 7
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2010/0580/A durchgeführt worden.
Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 82/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2003 sowie die Verordnung über den Energieausweis von Bauten, LGBl Nr 65/2003, außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Leitfaden zur Berechnung
der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Formelzeichen Benennung Einheit
QT Transmissionswärmeverlust kWh/a
QV Lüftungswärmeverlust kWh/a
QH Heiztechnikenergiebedarf kWh/a
QW Warmwasserbedarf kWh/a
Qsp nutzbare solare passive Gewinne kWh/a
Qsa nutzbare solare aktive Gewinne kWh/a
Qin innere Wärmegewinne kWh/a
Qc* außeninduzierter Kühlbedarf kWh/a
Qc Kühlbedarf kWh/a
QHWB Heizwärmebedarf kWh/a
QHEB Heizenergiebedarf (Endenergiebedarf)
für Raumwärme und Warmwasser kWh/a
QP Primärenergiebedarf kWh/a
fP Primärenergiefaktor -
?c charakteristische Länge m
AB Gebäudehüllfläche m²
VB konditioniertes Volumen m³
HGT zutreffende Heizgradtage Kd
CE LEK-Gebäudekonstante -
mCO2 Treibhausgasemission, angegeben
als CO2- Äquivalente kg/a
THGg CO2-Äquivalent für dem Sektor Raumwärme
und den Vorketten (Transport,
Energieumwandlung, Materialbedarf)
zuzurechnende Emissionen g/kWh
LEKHEB Kennwert für die Heizenergiebedarf -
LEKCO2 Kennwert für CO2-Emissionen -
LEKT Kennwert für die Transmissionswärmeverluste -
LEKV Kennwert für die Lüftungswärmeverluste -
LEKH Kennwert für den Heiztechnikverluste -
LEKC* Kennwert für den außen induzierter Kühlbedarf -
LEKsp Kennwert für die passiven Solargewinne -
LEKsa Kennwert für die aktiven Solargewinne -
LEKs Kennwert für die aktiven und passiven
Solargewinne -
LEKin Kennwert für die inneren Wärmegewinne -
LEKTVs Kennwert für die Summe aus Transmissions- und
Lüftungsverlusten abzüglich der aktiven und
passiven Solargewinne -
Energieträger Primärenergiefaktoren CO2-Äquivalent
fP THGg
nicht erneuerbar gesamt g/kWh
Heizöl extra leicht 1,19 1,20 330
Erdgas 1,20 1,21 260
Kohle 1,44 1,45 440
Holzhackschnitzel 0,12 1,14 40
Holzpellets 0,12 1,14 40
Stückholz 0,08 1,09 30
Fernwärme (bezogen auf
den Einsatz von Biomasse
und Abwärme) 0,14 1,51 40
Photovoltaik
(polykristallin) 0,48 - 120
Strom 3,00 3,00 470
Anlage A bzw B nicht darstellbar
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