Standortverordnung Gemeinde St Gilgen – Projekt an der B 158 Wolfgangsee Straße
LGBL_SA_20110310_34Standortverordnung Gemeinde St Gilgen – Projekt an der B 158 Wolfgangsee StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.03.2011
Fundstelle
LGBl Nr 34/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde St Gilgen am Wolfgangsee für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde St Gilgen – Projekt an der B 158 Wolfgangsee Straße)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 519/1 und 520, jeweils KG 56107 St Gilgen, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde St Gilgen am Wolfgangsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde St Gilgen am Wolfgangsee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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