Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen im Jahr 2011
LGBL_SA_20110310_30Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen im Jahr 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.03.2011
Fundstelle
LGBl Nr 30/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Jahr 2011
Auf Grund des § 10 Abs 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2011:
für Alleinstehende oder Alleinerziehende 752,94 €;
für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft
lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen
Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 564,71 €;
gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im
gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht 158,12 €.
§ 2
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2011:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 67,76 €;
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 135,53 €.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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