Gesetz vom 15. Dezember 2010, mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden
LGBL_SA_20110228_25Gesetz vom 15. Dezember 2010, mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2011
Fundstelle
LGBl Nr 25/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2010, mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Ebenso sind die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe (Abs 2) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Ortstaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe."
1.2. Im Abs 2 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt zu:
2.1. Im Abs 3 wird in der lit d die Zahl "180" durch die Zahl "130" ersetzt.
2.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß Abs 3 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden."
"(3) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden."
"(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2011 treten in Kraft:
(13) Die am 1. Jänner 2011 geltenden Verordnungen über die Ausschreibung der besonderen Ortstaxe für dauernd abgestellte Wohnwagen sind für die für das Jahr 2010 zu entrichtende besondere Ortstaxe weiter anzuwenden. Sie sind bis längstens 30. Juni 2011 an den geänderten § 4 Abs 3 rückwirkend auf den 1. Jänner 2011 anzupassen.
(14) Verordnungen über die Ausschreibung der Abgabe gemäß § 1 Abs 2 zweiter Satz können bereits vor dem 1. April 2011, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden. § 1 Abs 3 findet auf die erstmalige Erlassung dieser Verordnungen keine Anwendung. Die Abgabenerklärungen für das Jahr 2011 sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 4 bis zum 15. Februar 2012 einzureichen."
Artikel II
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2008, wird geändert wie folgt:
"(6) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Kurtaxe (Abs 2) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Kurtaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe."
2.1. Im Abs 3 wird in der lit d die Zahl "180" durch die Zahl "130" ersetzt.
2.2. Nach Abs 5 wird eingefügt:
"(5a) Die Höhe der Abgabe gemäß § 1 Abs 6 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß Abs 3 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden."
2.3. Im Abs 6 wird der Ausdruck "Abs 1 bis 3 und 5" durch den Ausdruck "Abs 1 bis 3, 5 und 5a" ersetzt.
"(2) Die Landesregierung ist außer in Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß § 1 Abs 6 Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz und der Kurkommission."
6.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Die Erträge aus der besonderen Ortstaxe fließen zu:
6.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 1 Abs 6 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden."
"Eigener Wirkungsbereich
§ 7a
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz bei der Erhebung der Abgabe gemäß § 1 Abs 6 zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
"(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2011 treten in Kraft:
(12) Die am 1. Jänner 2011 geltenden Verordnungen über die Ausschreibung der besonderen Ortstaxe für dauernd abgestellte Wohnwagen sind für die für das Jahr 2010 zu entrichtende besondere Kurtaxe weiter anzuwenden. Sie sind bis längstens 30. Juni 2011 an den geänderten § 3 Abs 3 rückwirkend auf den 1. Jänner 2011 anzupassen.
(13) Verordnungen über die Ausschreibung der Abgabe gemäß § 1 Abs 6 können bereits vor dem 1. April 2011, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem erlassen werden. § 3 Abs 6 zweiter Satz findet auf die erstmalige Erlassung dieser Verordnungen keine Anwendung. Die Abgabenerklärung für das Jahr 2011 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 4 bis zum 15. Februar 2012 einzureichen."
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