Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg
LGBL_SA_20110228_20Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am VoglmaierwegGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2011
Fundstelle
LGBl Nr 20/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Rauris für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 187/19 KG 57207 Rauris für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rauris über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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