Änderung der Verordnung, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden
LGBL_SA_20110228_14Änderung der Verordnung, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2011
Fundstelle
LGBl Nr 14/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 2011 zur Änderung der Verordnung, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden
Auf Grund des § 7 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, LGBl Nr 40/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 14 betreffende Zeile lautet:
"§ 14 Kennzeichnung und Beschriftung"
1.2. Nach der den § 16 betreffenden Zeile wird angefügt:
"§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
2.1. Im Abs 2:
2.1.1. Die Z 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2.1.2. In der Z 5 lauten die lit g bis k:
2.1.3. Die letzten drei Sätze werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Bei der Planung der Krankenanstalt ist weiters auf die Möglichkeit der Einrichtung eines Palliativzimmers sowie allenfalls eines Verabschiedungsraumes Bedacht zu nehmen. Auch für die beabsichtigte Unterbringung von Begleitpersonen sind die räumlichen und sanitären Voraussetzungen zu schaffen. Auf einzelne Räume kann verzichtet werden, soweit sie auf Grund der Art der Krankenanstalt oder des Leistungsangebots nicht benötigt werden. Die Kombination einzelner Räume ist möglich, wenn deren Funktion und die notwendige Hygiene nicht gefährdet sind."
2.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Die gemäß Abs 2 erforderlichen Einrichtungen können auch in mehreren getrennten Gebäuden untergebracht werden (Pavillonsystem). Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (zB Küche, Labor etc) können in diesem Fall auch zentral eingerichtet werden, wenn dies nach der Art der Krankenanstalt oder dem Leistungsangebot möglich ist. In jenen Gebäuden, in denen ein Anstaltsambulatorium (eine Ambulanz) eingerichtet ist, muss im Ambulanzbereich jedenfalls eine ausreichende Anzahl an für Männer und Frauen getrennten WC-Anlagen (§ 6) für Patienten und WC-Anlagen für das Personal vorgesehen sein."
2.3. Im Abs 4 entfällt der erste Satz und lautet die Z 4:
3.1. Im Abs 1 lautet der letzte Satz:
"Die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume müssen für jede gleichzeitig anwesende Person einen Luftraum von mindestens 15 m³, der Warteraum zu diesen Räumen einen Luftraum von mindestens 6 m³ pro Person aufweisen, jeweils bei einer Raumhöhe (lichte Höhe) von mindestens 2,7 m."
3.2. Im Abs 2 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Räume ohne Fenster oder Räume ohne öffenbare Fenster sind dann zulässig, wenn es ihre Zweckwidmung erfordert (zB Ultraschalluntersuchungen), die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden und arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen."
3.3. Im Abs 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Auf die Zugänglichkeit des Krankenbettes von zwei Längsseiten kann verzichtet werden, wenn auf Grund der speziellen Anforderungen der Patienten eine solche nicht erforderlich ist (zB im Bereich von psychiatrischen Abteilungen, Rehabilitationseinrichtungen)."
3.4. Abs 4 lautet:
"(4) Für jedes Krankenzimmer ist eine Sanitäreinheit vorzusehen, die mindestens eine Waschgelegenheit, eine Dusche und eine WC-Anlage aufzuweisen haben. Nach Möglichkeit sind Waschgelegenheit und WC-Anlage in zwei Räumen unterzubringen oder durch eine Zwischenwand zu trennen. Die Sanitäreinheiten haben nach außen öffnende Türen oder gegen unbeabsichtigtes Klemmen geschützte Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können. Die Dusche muss mit einem Rollstuhl befahrbar sein. Die Waschgelegenheit muss entsprechend den Anforderungen des Abs 6 ausgestattet sein, statt einer Ärztemischbatterie kann jedoch eine Einhebelmischbatterie eingebaut werden."
3.5. Im Abs 6 zweiter Satz wird das Wort "Diese" durch das Wort „Die“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
4.1. Im Abs 1 wird das Wort "Umkleideschleuse" durch die Worte "geschlechtergetrennte Personalschleuse" ersetzt.
4.2. Abs 2 lautet:
"(2) Die Personalschleuse und der Bereich zur Umlagerung von Patienten sind so zu gestalten, dass eine Trennung in Rein- und Unreinbereiche gewährleistet ist. Im Unreinbereich der Personalschleuse oder in unmittelbarer Nähe zu dieser ist eine WC-Anlage mit Waschgelegenheit vorzusehen."
4.3. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Vor dem Operationsraum hat ein ausreichend großer Abstellraum oder -platz für Betten vorhanden zu sein."
4.4. Im Abs 4 wird das Wort "arbeitsmedizinischen" durch das Wort "arbeitnehmerschutzrechtlichen" ersetzt.
5.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für die Aufbereitung von Medizinprodukten sind je nach Anforderung entsprechende Rein- und Unreinräume vorzusehen oder ist der Bereich zur Aufbereitung in Rein- und Unreinbereiche zu trennen."
5.2. Abs 3 lautet:
"(3) Folgende Bereiche und Geräte sind für die Aufbereitung von Medizinprodukten mindestens vorzusehen:
6.1. Im Abs 2 lauten der erste und zweite Satz: "Alle für Patienten bestimmten WC-Anlagen haben nach außen öffnende Türen oder möglichst dicht schließende Schiebetüren mit einer lichten Weite von mindestens 80 cm aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können, und sind mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten. Den Krankenzimmern zugeordnete WC-Anlagen sollen rollstuhlgerecht ausgestattet sein."
6.2. Im Abs 3 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "WC-Anlagen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen jeweils getrennt für Frauen und Männer einen Vorraum aufweisen, in dem sich eine Waschgelegenheit befindet; davon ausgenommen sind rollstuhlgerechte WC-Anlagen und solche WC-Anlagen, die nur zur Benützung durch eine Person bestimmt sind."
"Pflegebad
§ 7
In Krankenanstalten mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien oder in jenen Gebäuden von Krankenanstalten, die der Unterbringung, Pflege und Versorgung von Patienten gewidmet sind, ist zumindest ein Wannenbad mit einer Hebeeinrichtung für bewegungsbehinderte Kranke vorzusehen, wenn dies aus medizinischen und/oder pflegerischen Gründen erforderlich ist. Der Zugang zur Wanne muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Das Pflegebad ist mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten."
8.1. Im Abs 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge "im Bereich des Einganges".
8.2. Im Abs 2 zweiter Satz wird die Zahl "85" durch "80" ersetzt.
8.3. Abs 3 lautet:
"(3) In selbstständigen Ambulatorien oder bettenführenden Krankenanstalten ohne Bettenverkehr müssen die Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung oder Pflege dienen, eine lichte Weite von mindestens 90 cm und in selbst-ständigen Ambulatorien ohne Betten eine lichte Weite von mindestens 85 cm aufweisen. Die Breite der Gänge hat mindestens 2 m zu betragen. In selbstständigen Ambulatorien kann die Gangbreite auf 1,80 m verringert werden, wenn dies auf Grund der speziellen Anforderungen der Patienten vertretbar ist."
8.4. Im Abs 4 lautet der vorletzte Satz: "In Bettenaufzügen muss eine Gegensprechmöglichkeit zu einer dauernd besetzten Stelle eingerichtet sein."
8.5. Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(5) Bettenaufzüge sind an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein."
11.1. Abs 1 lautet:
"(1) Jede Krankenanstalt muss über einen eigenen Festnetzanschluss verfügen. Für Patienten muss eine rollstuhlgerechte Möglichkeit zum Telefonieren vorhanden sein."
11.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz der Nebensatz "dass Abgasimmissionen nicht auftreten" durch den Nebensatz "dass keine störenden Abgasimmissionen auftreten" ersetzt und wird nach dem letzten Satz angefügt: "Die Sicherheitsstromversorgung muss auch im Fall der Wartung der Anlage gewährleistet sein."
11.3. Abs 4 entfällt.
13.1. Die Überschrift lautet: "Kennzeichnung und Beschriftung"
13.2. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
13.3. Nach Abs 1 wird angefügt:
"(2) Zur Erleichterung der Orientierung von Patienten und Besuchern der Krankenanstalt sind sämtliche Gebäude und Räume entsprechend einem möglichst einfachen und leicht verständlichen Leit- und Wegweisersystem zu beschriften. Die Beschriftungen müssen der tatsächlichen Nutzung entsprechen und leicht lesbar sein."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 17
Die §§ 2 Abs 2, 2a und 4, 3 Abs 1 bis 4 und 6, 4, 5 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 7, 8, 9 Abs 1, 11 Abs 2, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 2 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 12 Abs 4 außer Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
am Ende
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