Gesetz mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
LGBL_SA_20110121_7Gesetz mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.01.2011
Fundstelle
LGBl Nr 7/2011
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2010, wird geändert wie folgt:
„Ausnahmen; familieneigene Dienstnehmerund eingetragene Partner
§ 3
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet des Abs 3 ausgenommen:
(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:
(3) Auf Dienstnehmer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind die §§ 14, 87 bis 105e, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 104 bis 105d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.“
„(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
5.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
„1.der Ehegatte oder der eingetragene Partner,“
5.2. Nach Abs 8 wird angefügt:
„(9) Der Dienstnehmer hat für Kinder seines eingetragenen Partners insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese von keinem seiner Elternteile aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen übernommen werden kann.“
„(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 111 Abs 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate oder, wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.“
9.1. Im Abs 1 werden im zweiten Satz die Worte „mindestens drei Monate“ durch die Worte „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
9.2. Abs 3 lautet:
„(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 111 Abs 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.“
10.1. Im Abs 2 werden die Worte „mindestens drei Monate“ durch die Worte „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
10.2. Im Abs 5 lautet der letzte Satz: „Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate oder, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“
10.3. Im Abs 6 lautet der letzte Satz: „Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate oder, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“
11.1. Im Abs 4 werden die Worte „mindestens drei Monate“ durch die Worte „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
11.2. Im Abs 5 lautet der zweite Satz: „Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate oder, wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er die Karenz verlängert.“
12.1. Im Abs 1 werden im zweiten Satz die Worte „mindestens drei Monate“ durch die Worte „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
12.2. Abs 3 lautet:
„(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 111 Abs 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weniger als drei Monate, hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 111 Abs 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.“
13.1. Im Abs 2 werden die Worte „mindestens drei Monate“ durch die Worte „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
13.2. Im Abs 5 lautet der letzte Satz: „Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate oder, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“
13.3. Im Abs 6 lautet der letzte Satz: „Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate oder, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.“
17.1. In der Z 1 werden nach den Worten „der Ehegatte“ die Worte „oder eingetragene Partner“ eingefügt.
17.2. In der Z 2 werden nach den Worten „die Ehegatten“ die Worte „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.
„(3) Die §§ 3, 31 Abs 2, 40 Abs 2, 50p Abs 2 und 9, 50q Abs 1, 109 Abs 7, 119 Abs 2, 119a Abs 1 und 3, 120b Abs 2, 5 und 6, 124 Abs 4 und 5, 125 Abs 1 und 3, 129b Abs 2, 5 und 6, 156a Abs 3, 158, 165 Abs 3, 178 Abs 3, 246 Abs 3, 259 Abs 1, 262 Abs 1 und 314 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2011 treten mit 22. Jänner 2011 in Kraft.“
Illmer
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