Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
LGBL_SA_20101223_91Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2010
Fundstelle
LGBl Nr 91/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2010, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 entfallen die Z 3 und 5. Die bisherigen Z 4, 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „5.“.
2.2. Im Abs 2 lit b werden die letzten drei Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;“
„Zahnärztlicher Dienst
§ 24a
(1) Mit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem behördlich bewilligten Leistungsangebot nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsangebot sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
(2) Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem behördlich bewilligtem Leistungsangebot auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
(3) Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw Arztes zu erteilen.
(4) Der Genehmigungsvorbehalt gemäß Abs 3 gilt nicht für Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
(5) Die Landesregierung hat eine gemäß Abs 3 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind, deren Nichtvorliegen nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte oder Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.“
8.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Der ärztliche und der zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:“
8.2. Im Abs 2 lautet die Z 8:
„8. Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.“
8.3. Abs 3 lautet:
„(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen oder zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw zahnärztlich behandelt werden.“
„(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene sind zu bestellen:
10.1. Abs 1 lautet:
„(1) Für die im Land Salzburg bestehenden Krankenanstalten ist eine Ethikkommission einzurichten, deren Mitglieder, ausgenommen die im Abs 2 Z 6 und 11 genannten, von der Landesregierung zu bestellen sind. Der Ethikkommission obliegt die Beurteilung:
10.2. Im Abs 1a lautet der zweite Satz: „Das Land ist berechtigt, vom Sponsor (§ 2a Abs 16 des Arzneimittelgesetzes) einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu erwartenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen der klinischen Prüfung zu verlangen.“
10.3. Nach Abs 1a wird eingefügt:
„(1b) Vor der Durchführung von angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und vor der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Diese Befassung hat bei Pflegeforschungsprojekten und bei der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, bei angewandter medizinischer Forschung und neuen Behandlungskonzepten und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll.“
10.4. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und besteht zumindest aus folgenden Mitgliedern:“
10.5. Im Abs 2 lautet die Z 11:
„11. einem Facharzt oder Zahnarzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, die neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt. Dieses Mitglied ist für das jeweilige Projekt von der Ethikkommission in der Zusammensetzung gemäß Z 1 bis 10 beizuziehen; es darf nicht Prüfer bzw Klinischer Prüfer sein;“
10.6. Im Abs 2 wird nach der Z 13 eingefügt: „Weitere Mitglieder können von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Ethikkommission (Abs 1) bestellt werden.“
10.7. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission unbeschadet allfälliger weiterer Befangenheitsgründe in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“
10.8. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Die Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 hat sich insbesondere zu beziehen auf:“
10.9. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte oder neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.“
10.10. Nach Abs 6 wird eingefügt:
„(6a) Der Leiter der Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.“
10.11. Abs 7 lautet:
„(7) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind folgenden Personen zur Kenntnis zu bringen:
11.1. Im Abs 2 lautet die Z 5:
„5. die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Medikation (insbesondere Bezeichnung, Dosis und Darreichungsform);“
11.2. Im Abs 3 lautet die Z 1:
„1. gemäß Abs 2 Z 1 bis 5 und 7 bis 10 dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt und gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen und“
11.3. Im Abs 9 lautet die Z 3:
„3. den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten.“
11.4. Im Abs 15 wird im letzten Satz nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „oder Zahnärzte“ eingefügt.
14.1. Abs 2 lautet:
„(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder eine Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Patienten
14.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „der behandelnde Arzt“ durch die Wortfolge „der behandelnde Arzt oder Zahnarzt“ ersetzt.
„(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.“
17.1. Abs 1 lautet:
„(1) Neben Abteilungen (§ 24 Abs 5) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich eingerichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.“
17.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.“
„(9) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 14 Abs 2, 20 Abs 3, 24 Abs 4, 24a, 27 Abs 2 und 3, 28 Abs 1, 30 Abs 1 bis 7, 35 Abs 2, 3, 9 und 15, 50 Abs 1, 52 Abs 1, 56 Abs 2 und 3, 57 Abs 1, 62 Abs 1, 3 und 4 und 76 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) Die zu dem im Abs 9 festgelegten Zeitpunkt bereits als Krankenanstalten bestehenden Heime für Genesende, die ärztliche Behandlung und besondere Betreuung benötigen, gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter als Krankenanstalten, wenn deren Rechtsträger bis zum 1. Jänner 2011 eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 14 Abs 2) angezeigt hat. Die Weitergeltung als Krankenanstalt endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens nach § 14.“
Illmer
Burgstaller
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