Straßenbaugebietsverordnung – Umfahrung Straßwalchen
LGBL_SA_20101223_89Straßenbaugebietsverordnung – Umfahrung StraßwalchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2010
Fundstelle
LGBl Nr 89/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl Nr 142/2000 ergebenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die Landesstraße B147 Braunauer Straße wird am westlichen Ortsrand der Gemeinde Straßwalchen wie folgt umgelegt:
Die neue Straße beginnt beim neu zu errichtenden Kreisverkehr bei Straßenkilometer 278,646 der Landestraße B1 Wiener Straße, unterführt in der Folge in nordwestlicher Richtung die ÖBB-Westbahnstrecke und die ÖBB-Strecke Steindorf/Braunau am Inn in geschlossener Tieflage, verläuft sodann in nördlicher Richtung entlang des westlichen Ortsrandes als Freilandtrasse, unterführt neuerlich die ÖBB-Strecke Steindorf/Braunau am Inn in geschlossener Tieflage und weiters die bestehende B147 als Freilandtrasse und bindet bei Straßenkilometer 0,800 wieder in den Bestand der B147 ein.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Gemeinde Straßwalchen aufliegenden Planunterlage (Planzeichen 070950/VO1 im Maßstab 1 : 2.000) zu ersehen.
(3) Das dem Bauvorhaben zugrunde liegende Einreichprojekt vom 31.3.2010 sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe (Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 2010, Zl 2062-B1/104/164-2010) liegen gemeinsam mit der im Abs 2 bezeichneten Planunterlage zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
(1) Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind in dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, im § 1 Abs 2 bezeichneten Planunterlage festgelegt.
(2) Innerhalb der Grenzen des Straßenbaugebietes dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Landesregierung hat davon Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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