Gesetz mit dem das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird
LGBL_SA_20101223_85Gesetz mit dem das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2010
Fundstelle
LGBl Nr 85/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
„Zielsetzung, Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen sowie der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz sowie die Vorschriften des Arbeit- und Dienstnehmerschutzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
„Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
4.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“.
4.2. Abs 2 lautet:
„(2) Pflanzenschutzmittel dürfen, ausgenommen die Fälle der Abs 2a bis 2d, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“
4.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs 2 dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 12 Abs 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verwendet werden, wenn
(2b) Abweichend von Abs 2 dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den Voraussetzungen des § 26 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verwendet werden.
(2c) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt gemäß § 11 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
(2d) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, wenn nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.“
4.4. Im Abs 4 wird im ersten Satz das Wort „Pflanzenschutzmittel“ durch die Wortfolge „Giftige oder gefährliche Pflanzenschutzmittel“ ersetzt.
4.5. Im Abs 7 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen. Ihre Verwendung hat sach- und bestimmungsgemäß und nur in der für eine wirksame Bekämpfung von Schadorganismen notwendigen Menge unter Beachtung aller Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen.“
„Besondere Überwachungsorgane
§ 9a
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung besitzen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(5) Die Überwachungsorgane haben
(6) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
Berichtspflichten, Verwendung undÜbermittlung von Daten
§ 9b
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Juli des Folgejahres einen Bericht über die in jedem Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten oder der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(3) Eine Übermittlung dieser Daten an die Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Staaten, an die Europäische Kommission oder an die Agrarmarkt Austria ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.“
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 10a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§ 10b
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(3) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1, 2, 4 Abs 1, 2, 2a bis 2d, 4 und 7, 5 Abs 2, 7, 9a, 9b, 10a und 10b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Illmer
Burgstaller
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