Gesetz mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg geändert wird
LGBL_SA_20101223_84Gesetz mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2010
Fundstelle
LGBl Nr 84/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl Nr 65/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/1999, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Der Verwaltungssenat besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Verwaltungssenates, einer Stellvertretenden Leiterin oder einem Stellvertretenden Leiter und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates werden von der Landesregierung ernannt. Die erstmalige Ernennung erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren, die Wiederernennung auf unbestimmte Dauer. Die Ernennung endet jedoch in jedem Fall mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied den 780. Lebensmonat vollendet. Wiederernennungen sind bereits nach drei Jahren ab Wirksamkeit der erstmaligen Ernennung zulässig, wenn das Mitglied darum ersucht.“
1.2. Im Abs 3 lit d wird das Zitat „§ 35 Abs 1 des Universitätsorganisationsgesetzes, BGBl Nr 258/1975,“ durch das Zitat „§ 98 Abs 12 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 134/2008,“ ersetzt.
1.3. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Die Ernennungserfordernisse gemäß Abs 3 müssen bei der erstmaligen Ernennung spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist (Abs 5) vorliegen.“
1.4. Im Abs 7 lautet der zweite Satz: „Die Leiterin oder der Leiter des Verwaltungssenates und deren bzw dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter leisten die Angelobung vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder vor der Leiterin oder dem Leiter des Verwaltungssenates.“
2.1. Im Abs 1 wird das Wort „Staatssekretäre“ durch den Ausdruck „Staatssekretärinnen und Staatssekretäre“ ersetzt.
2.2. Abs 2 lautet:
„(2) Zur Leiterin oder zum Leiter des Verwaltungssenates und zu deren bzw dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.“
3.1. Die Z 1 lautet:
„1. mit Ablauf der Bestellungsdauer, jedenfalls mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied den 780. Lebensmonat vollendet;“
3.2. Die Z 4 lautet:
„Leitung
§ 7
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Verwaltungssenates steht demselben vor. Sie oder er wird im Verhinderungsfall von der Stellvertretenden Leiterin oder vom Stellvertretenden Leiter vertreten. Ist auch diese oder dieser verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied berufen, das dem Verwaltungssenat am längsten angehört, bei mehreren dem Verwaltungssenat gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Salzburg. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Leiterin oder des Leiters des Verwaltungssenates oder der Stellvertretenden Leiterin oder des Stellvertretenden Leiters unbesetzt ist.
(2) Zu den Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Verwaltungssenates gehören nach den dafür geltenden Vorschriften die Leitung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über die weiteren Mitglieder des Verwaltungssenates und über das übrige Personal.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter des Verwaltungssenates obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Sie oder er hat zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Verwaltungssenates in übersichtlicher Art und Weise dokumentiert werden.“
5.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Leiterin oder der Leiter des Verwaltungssenates, die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungssenates bilden die Vollversammlung.“
5.2. Im Abs 2 lautet die lit d:
„d) die Amtsenthebung (§ 6 Abs 2) und die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Kammer für Personalangelegenheiten gemäß § 14 Abs 3 lit b und c.“
5.3. Im Abs 3 wird im dritten Satz der Ausdruck „des Leiters“ durch die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters“ ersetzt.
5.4. Im Abs 4 wird im ersten Satz der Ausdruck „vom Leiter“ durch die Wortfolge „von der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.
„(2) Die Kammern und die Einzelmitglieder entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften und der Geschäftsverteilung (§ 14) zugewiesen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Verwaltungssenates weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Kammer unter Bestimmung eines Kammermitgliedes zur Berichterstatterin oder zum Berichterstatter (§ 12) oder dem zuständigen Einzelmitglied zu.“
„Aufgaben der oder des Vorsitzenden einer Kammer
§ 11
Der oder dem Vorsitzenden einer Kammer obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie oder er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse der Kammer und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters
§ 12
(1) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt die Führung des Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung. Sie oder er trifft die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen und entscheidet über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung. Des Weiteren obliegen ihr oder ihm die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfes und die Stellung eines Beschlussantrages in der Kammer.
(2) Entspricht der Beschluss der Kammer dem Antrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, obliegt ihr oder ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Kammermitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, es sei denn, dass sie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter auch in diesem Fall übernimmt.
(3) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt weiters die endgültige Festsetzung der Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen und der Beteiligten und die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.“
9.1. Die Abs 3 bis 5 lauten:
„(3) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer geleitet.
(4) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Kammer bringt die Anträge in der von ihr bzw ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt.“
9.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) An Stelle der Beratung in einer Kammersitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Kammersitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Mitglied der Kammer dies verlangt.“
10.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Die Geschäftsverteilung ist von der Leiterin oder dem Leiter zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.“
10.2. Im Abs 2 lautet die lit a:
„a) die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen und Berichterstatter und die übrigen Mitglieder der Kammern und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;“
10.3. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „In der Geschäftsverteilung ist eine Kammer für Personalangelegenheiten der Mitglieder des Verwaltungssenates zu bilden, der die Leiterin oder der Leiter des Verwaltungssenates, in den die Leiterin oder den Leiter selbst betreffenden Angelegenheiten die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter als Vorsitzende(r) anzugehören hat.“
10.4. Im Abs 3 lautet die lit b:
„Geschäftsordnung
§ 15
Die Führung der Geschäfte im Verwaltungssenat, insbesondere die Geschäftsbehandlung in der Vollversammlung und den Kammern, deren Beratungen und Abstimmungen, werden in einer Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls zu regeln:
Tätigkeitsbericht
§ 16
Der Verwaltungssenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Er hat diesen Bericht der Landesregierung längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.“
„(2) Auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungssenates finden nach Maßgabe der in den Abs 3 und 4 enthaltenen besonderen Bestimmungen Anwendung:
(3) Für die Anwendung des L-BG gelten folgende besondere Bestimmungen:
(4) Für die Anwendung des L-VBG gelten folgende besondere Bestimmungen:
„(3) Die §§ 3 Abs 1 bis 3a und Abs 7, 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 7, 8, 9 Abs 2, 10 Abs 2, 11, 12, 13 Abs 3 bis 5 und 7, 14 Abs 1 bis 3, 15, 16 und 17 Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2010 treten mit 1. Februar 2011 in Kraft.“
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