Verordnung mit der die Landes- und Gemeinde- Kommissionsgebührenverordnung 2002 geändert wird
LGBL_SA_20101015_73Verordnung mit der die Landes- und Gemeinde- Kommissionsgebührenverordnung 2002 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.2010
Fundstelle
LGBl Nr 73/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 77 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl Nr 110/2001, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, vom Unabhängigen Verwaltungssenat, vom Vergabekontrollsenat, von einer Bezirkshauptmannschaft, von einer Grundverkehrskommission, vom Magistrat der Stadt Salzburg oder von einer anderen Gemeinde, von einem Gemeindeverband oder von einer Jagd- und Wildschadenskommission geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende Pauschalbeträge einzuheben:"
2.2. Im Abs 1 Z 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.2.1. Die Einleitung lautet: "soweit in Z 2, 3 oder 4 oder im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist"
2.2.2. In der lit a wird die Wortfolge ", der Grundverkehrslandeskommission oder des Landesabgabenamtes" durch die Wortfolge "oder des Vergabekontrollsenats" ersetzt.
2.2.3. In der lit d wird nach der Wortfolge "einer sonstigen Gemeinde" die Wortfolge "oder eines Gemeindeverbandes" eingefügt.
2.3. Nach Abs 1 Z 2 wird angefügt:
"3. für die außerhalb der Trauungssäle des Standesamtsverbandes
Salzburg erfolgende Vornahme von
Trauungen für jedes teilnehmende Amtsorgan
a) an Werktagen während der Amtsstunden ............ 123 €
b) an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an
Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 184 €
Diese Beträge erhöhen sich um 31 € für jede
angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrt-
strecke vom Amtssitz des Organs zum Ort der Trauung
mehr als 10 km beträgt;
oder eines sonstigen Standesamtsverbandes erfolgende
Vornahme von Trauungen für jedes teilnehmende
Amtsorgan
a) an Werktagen während der Amtsstunden 96 €
b) an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an
Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 143 €."
2.4. Im Abs 2 wird die Verweisung auf den "Abs 1 lit a bis e" durch die Verweisung auf den "Abs 1 Z 1 lit a bis e" und die Verweisung auf den "Abs 1 lit a bzw b" durch die Verweisung auf den "Abs 1 Z 1 lit a bzw b" ersetzt.
"(3) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2010 tritt mit 16. Oktober 2010 in Kraft. Die im Abs 1 Z 3 und 4 festgesetzten Sätze sind auf Trauungen außerhalb des Amtes anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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