Änderung Salzburger Bezügegesetz 1998, Salzburger Bezügegesetz 1992 und Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz
LGBL_SA_20100924_69Änderung Salzburger Bezügegesetz 1998, Salzburger Bezügegesetz 1992 und Gemeindeorgane-EntschädigungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2010
Fundstelle
LGBl Nr 69/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet die Z 18:
"18. einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer
anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
von über 13.000 6.630 €
von 11.001 bis 13.000 6.390 €
von 9.001 bis 11.000 6.060 €
von 7.001 bis 9.000 5.650 €
von 5.001 bis 7.000 5.300 €
von 3.001 bis 5.000 4.900 €
von 2.001 bis 3.000 4.300 €
von 1.001 bis 2.000 3.700 €
bis 1.000 2.900 €"
1.2. Abs 4 lautet:
"(4) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden (Abs 1 Z 18) ist das von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellte Ergebnis maßgeblich, das finanzausgleichsrechtlich für das Wahljahr von allgemeinen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen wirksam ist."
2.1. Im Abs 1 werden die Worte "oder ein Mitglied" durch die Wortfolge ", der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied" ersetzt und angefügt: "Einem Bürgermeister einer anderen Gemeinde gebührt diese Fortzahlung mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit keinen Ausschließungsgrund darstellt."
2.2. Im Abs 4 wird nach dem Wort "gebührt" die Wortfolge "dem Personenkreis gemäß Abs 1 erster Satz" eingefügt.
2.3. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs 1 zweiter Satz:
nach einer zusammenhängenden auf die Dauer von
Funktionsausübung von mindestens höchstens
zwei Jahren einem Monat
vier Jahren zwei Monaten
sechs Jahren drei Monaten
acht Jahren vier Monaten
zehn Jahren fünf Monaten
zwölf Jahren sechs Monaten"
"(5) Die §§ 4 Abs 1 und 4, 8 Abs 1, 4 und 4a sowie 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Auf Bürgermeister, die in diesem Zeitpunkt im Amt sind, findet § 4 Abs 4 in der bisherigen Fassung weiter Anwendung."
Artikel II
Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 4/2005, wird geändert wie folgt:
"(14) Die §§ 28 Abs 3 und 30 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft."
Artikel III
Das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2007, wird geändert wie folgt:
2.1. Die Überschrift lautet: "Entschädigung bestimmter Gemeinderäte und anderer Mitglieder der Gemeindevertretung"
2.2. Abs 2 lautet:
"(2) Mitgliedern der Gemeindevertretung, denen keine Entschädigung gemäß Abs 1 gebührt und in der Gemeindeverwaltung bestimmte Aufgaben übertragen werden, kann von der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Inanspruchnahme daraus eine Entschädigung zuerkannt werden. Die Summe dieser Entschädigungen und der Entschädigungen gemäß Abs 1 darf den Bezug des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 nicht übersteigen."
2.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge "drei Wochen" durch die Wortfolge "sieben Tage" ersetzt und entfällt die Wortfolge "ab der vierten Woche 75 % und ab der siebten Woche".
4.1. Im Abs 2 wird im letzten Satz nach dem Wort "Gesetzes" die Parenthese " – vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen und Steigerungen auf Grund höherer Einwohnerzahlen nach der letzten Volkszählung – " eingefügt.
4.2. Im Abs 5 wird angefügt: "Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010."
"§ 22
Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 und 3, 12 Abs 3 sowie 14 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft."
Illmer
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