Mindestsicherung-Begleitgesetz
LGBL_SA_20100830_64Mindestsicherung-BegleitgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2010
Fundstelle
LGBl Nr 64/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:
"(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste."
3.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben."
3.2. Abs 4 entfällt.
5.1. Im Abs 1 wird angefügt:
"Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden."
5.2. Im Abs 3 entfällt der zweite Satz.
"9a. Abschnitt
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Verwendung von Daten
§ 50a
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfe suchenden Personen, ihrer Vertreter, Sachwalter und zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name und Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf oder Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt.
(2) Zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden. Betreiber dieses Informationsverbundssystems ist die Landesregierung, Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes. Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im § 14 Abs 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Als solche sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung im öffentlichen Netz vorzusehen.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden."
"§ 60
(1) Die §§ 1 Abs 2, (§) 5, 6 Abs 1a, 14 Abs 1 und 3, 31 Abs 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs 4, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.
(2) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
(3) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß § 6 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.
(4) Hilfen gemäß § 12a Abs 5, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden."
Artikel II
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 21 betreffende Zeile lautet:
"§ 21 Verweisungen auf Bundesrecht"
1.2. Nach § 23 wird angefügt:
"§ 24 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
3.1. In der Z 3 wird der Ausdruck "§§ 72" durch den Ausdruck „§§ 69a" ersetzt.
3.2. In der Z 5 wird die Wortfolge "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß dem Salzburger Sozialhilfegesetz" durch die Wortfolge "Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz" ersetzt.
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 21
In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 24
Die §§ 4, 5 Abs 3 und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Artikel III
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 110/2008, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 3 entfällt.
2.2. Im Abs 4 erster Satz entfällt die Wortfolge "und 3".
2.3. Im Abs 7 entfällt die Z 3.
"(8) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 außer Kraft. Der nach den bis dahin geltenden Bestimmungen für das Kalenderjahr 2010 vom Land zu leistende dritte Teilbetrag zur jährlichen Abgeltung der stationären Versorgung von Sozialhilfebezieherinnen und -beziehern in Fondskrankenanstalten ist bis zum 25. Oktober 2010 zu überweisen und nach Maßgabe des bis dahin geltenden § 15 Abs 1 erster Satz aufzuteilen; der vierte Teilbetrag entfällt."
Artikel IV
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
"(2) § 16 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft."
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