Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs
LGBL_SA_20100830_58Verordnung zur Änderung des KehrtarifsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2010
Fundstelle
LGBl Nr 58/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif), LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 34/2010, wird geändert wie folgt:
"(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."
2.1. Die Tarifpost 1 lautet:
"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 7,86 €
Tarifgruppe B 11,25 €"
2.2. Die Tarifpost 2 lautet:
"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen
Feuerstätten (Normaltarif)
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,28 €
12 – 35 kW 1,86 €
36 – 120 kW 3,93 €
über 120 kW 5,84 €
b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen
Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung
1973 öfter als dreimal zu reinigen sind
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,06 €
12 – 35 kW 1,38 €
36 – 120 kW 2,55 €
über 120 kW 3,93 €
c) Reinigen der Fangsohle 4,89 €"
2.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.3.1. In der lit c wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.
2.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,43 €" durch den Betrag von "3,50 €" ersetzt.
2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.
2.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.
2.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.6.1. In der lit a wird der Betrag von "32,24 €" durch den Betrag von "32,91 €" ersetzt.
2.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von "37,44 €" durch den Betrag von "38,22 €" ersetzt.
2.6.3. In der lit d wird der Betrag von "6,97 €" durch den Betrag von "7,12 €" ersetzt.
2.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.
2.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.
2.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "10,61 €" durch den Betrag von "10,83 €" ersetzt.
Für die Landeshauptfrau:
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