Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt an der B160 Berchtesgadener Straße
LGBL_SA_20100806_57Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt an der B160 Berchtesgadener StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.2010
Fundstelle
LGBl Nr 57/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 822 und 823, beide KG 56502 Anif, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Anif über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 7. August 2010 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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