Verordnung über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung (S.koS-V)
LGBL_SA_20100806_55Verordnung über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung (S.koS-V)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.2010
Fundstelle
LGBl Nr 55/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 44 Z 7 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 12 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die bei Ausübung ihres Berufs einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdung ihrer Gesundheit, insbesondere einer Schädigung von Augen und Haut, durch die Expositionen gegenüber künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, ausgenommen die im § 1 Abs 2 BSG angeführten Bediensteten.
Begriffe
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Expositionsgrenzwerte
§ 3
(1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente Strahlung, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, entsprechen den im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Werten.
(2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Werten.
Gefahrenbeurteilung
§ 4
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die von künstlicher optischer Strahlung ausgehenden Gefährdungen gemäß § 4 BSG zu beurteilen. Die Ergebnisse der Beurteilung sind auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und können auch eine Begründung des Dienstgebers oder der Dienstgeberin enthalten, wonach eine detailliertere Risikobewertung auf Grund der Art und des Umfangs der Risiken nicht erforderlich ist.
(2) Die Dienstgeber haben bei der Beurteilung der Gefahren und Risiken durch künstliche optische Strahlung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Expositionsermittlung
§ 5
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition durch künstliche optische Strahlung, denen Bedienstete ausgesetzt sind oder voraussichtlich ausgesetzt sein werden, auf die geltenden Grenzwerte zu ergreifen.
(2) Die Beurteilung ist von dazu geeigneten und befugten Personen erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen vorzunehmen.
(3) Sofern dies erforderlich ist, ist eine Messung und/oder eine Berechnung des Ausmaßes der künstlichen optischen Strahlung vorzunehmen.
(4) Die Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethodik hinsichtlich der Laserstrahlung hat den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (IEC) und hinsichtlich der inkohärenten Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zu entsprechen.
(5) In beiden Expositionssituationen können bei der Bewertung Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden.
(6) Die aus der Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition erhobenen Daten sind in geeigneter Form, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, zu speichern.
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
§ 6
(1) Wenn auf Grund der Beurteilung festgestellt wird, dass Expositionsgrenzwerte überschritten werden, dürfen Bedienstete nicht beschäftigt werden. Vom Dienstgeber sind unverzüglich die im Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Wenn auf Grund der Beurteilung festgestellt wird, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, haben die Dienstgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über die Grenzwerte hinausgehenden Exposition auszuarbeiten und durchzuführen und dabei zusätzlich über die im § 7 BSG festgelegten Grundsätze der Gefahrenverhütung hinaus Folgendes zu berücksichtigen:
(3) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können, welche die im § 3 festgelegten Grenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Salzburger Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen; der Zugang dazu ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und auf Grund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.
Unterrichtung und Unterweisung der Bediensteten
§ 7
Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten und die Sicherheitsfachkräfte über eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung gemäß § 10 BSG zu informieren und gemäß § 12 BSG zu unterweisen, wobei sich die Informationen und Unterweisungen insbesondere auf Folgendes zu erstrecken haben:
Gesundheitsüberwachung
§ 8
Wenn Bedienstete einer künstlichen optischen Strahlung oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt sind oder bei ihnen bestimmte gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) auftreten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass dies auf eine Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zurückgeführt werden kann, ist durch die Dienstgeber eine besondere ärztliche Untersuchung gemäß § 32 BSG sicherzustellen.
Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in derLand- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
§ 9
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft, die bei Ausübung ihres Berufs einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdung ihrer Gesundheit, insbesondere einer Schädigung von Augen und Haut, durch die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind.
Anwendung des 1. Abschnitts
§ 10
Die Bestimmungen des 1. Abschnitts finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
BSG LArbO 1995
Ermittlung und Beurteilung
der Gefahren § 4 § 88
Gefahrenverhütung § 7 § 91
Information § 10 § 95
Unterweisung § 12 § 95b
sonstige besondere
Untersuchungen § 32 § 103
Inkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt mit 7. August 2010 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 12
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl L 114 vom 27. April 2006, geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl L 165 vom 27. Juni 2007, und die Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl L 311 vom 21. November 2008.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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