Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 – S.TZV
LGBL_SA_20100630_41Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 – S.TZVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2010
Fundstelle
LGBl Nr 41/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
(Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 – S.TZV)
Auf Grund des § 28 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 – S.TZG, LGBl Nr 38/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anerkennung von eigenen Zuchtorganisationen
Festlegungen von eigenen Zuchtorganisationen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Festlegungen von eigenen
Zuchtorganisationen
§ 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 5 Zuchtpopulation einer Rasse
§ 6 Zuchtziel
§ 7 Zuchtmethode
§ 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 9 System der Tierkennzeichnung
§ 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
§ 11 Melde- und Erfassungssystem
§ 12 System der internen Kontrolle
§ 13 Leistungsprüfung
§ 14 Zuchtwertschätzung
§ 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 16 Erfolgskontrolle
§ 17 Prüfeinsatz
§ 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von
Festlegungen
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenenZuchtorganisationen
§ 20 Ausreichende Zuchtpopulation
§ 21 Funktionsfähigkeit der Zuchtorganisation
§ 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einengrenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes
Salzburg
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 25 Veröffentlichung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
§ 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen
§ 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 28 Jahresbericht
§ 29 Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen
und Embryonen
§ 32 Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine
und Aufzeichnungen
§ 33 Ausbildung zum Besamungstechniker
§ 34 Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
§ 35 Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise
§ 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im
Prüfeinsatz im Land Salzburg
Schlussbestimmungen
§ 37 Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten
§ 38 In- und Außerkrafttreten
§ 39 Übergangsbestimmungen
§ 40 Umsetzungshinweise
Anlagen
Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs 1
Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs 1 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs 1
Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker gemäß § 33 Abs 8
Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer
gemäß § 34 Abs 3
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziele
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Zucht folgender Tiere:
(2) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
Anerkennung von eigenen Zuchtorganisationen
Festlegungen von eigenen Zuchtorganisationen
Allgemeine Anforderungen an die Festlegungen von eigenenZuchtorganisationen
§ 3
(1) Die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von eigenen Zuchtorganisationen zu treffenden Festlegungen müssen widerspruchsfrei, vollständig, in sich und untereinander stimmig sowie tierzuchtfachlich vertretbar sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs 2 Z 1) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln (zB Richtlinien, Beschlüsse, Regelungen oder Empfehlungen von Dachverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder internationalen Einrichtungen) nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen. Die Behörde kann auf die Beilage besonders umfangreicher externer Regeln unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Nachforderung verzichten, wenn ihr diese hinreichend bekannt und zugänglich sind und die Gefahr von inhaltlichen Unklarheiten in den Festlegungen der Zuchtorganisation nicht zu befürchten ist.
Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 4
(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als
(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
Zuchtpopulation einer Rasse
§ 5
(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung darzustellen nach:
(2) Die Zuchtorganisation hat anzugeben:
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG.
Zuchtziel
§ 6
(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
Zuchtmethode
§ 7
(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 8
(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 24 zu treffen und insbesondere festzulegen:
(2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs in Abteilungen sind die Bezeichnung und die Rangfolge der Abteilungen sowie die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 12) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
System der Tierkennzeichnung
§ 9
(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
(2) Bei den folgenden Tierarten haben die Zuchtorganisationen die Anwendung der jeweils angeführten Kennzeichnungssysteme festzulegen:
(3) Sind die im Abs 2 angeführten Kennzeichnungssysteme nicht anzuwenden oder enthalten diese keine ausreichende Regelung, hat das Kennzeichnungssystem bzw das System zur Erfassung physischer Merkmale (Abs 1) jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
(4) Die Festlegungen haben zusätzlich die im räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw über die Erfassung der physischen Merkmale (Abs 1) zu berücksichtigen.
System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister
§ 10
(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere erfasst werden. Die folgenden Daten sind in jedem Fall zu erfassen:
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit von Änderungen von Daten gemäß Abs 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
Melde- und Erfassungssystem
§ 11
(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.
System der internen Kontrolle
§ 12
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen:
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs 4 S.TZG) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
Leistungsprüfung
§ 13
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben Leistungsmerkmale zur Beurteilung
(3) Zuchtorganisationen können neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs 1 bzw den Leistungsmerkmalen gemäß Abs 2 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechen. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen zu berücksichtigen.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 müssen für jedes Hauptleistungsmerkmal bzw für jedes Leistungsmerkmal enthalten:
(6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst werden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(7) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
Zuchtwertschätzung
§ 14
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal (§ 13 Abs 1) Regeln gemäß Abs 5 und 6 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale (§ 13 Abs 2) Regeln gemäß Abs 5 und 6 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs 3 festgelegt haben, können für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale Regeln gemäß Abs 5 und 6 festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regeln für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs 1 bis 3 festgelegt haben, können gemäß Abs 5 und 6 zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Grundlage einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechen. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 4 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen zu berücksichtigen.
(6) Die Regeln gemäß Abs 1 bis 4 haben jeweils festzulegen:
(7) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(8) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen, die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung betreffenden Festlegungen vereinbar ist.
Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 15
Die Zuchtorganisation hat in Übereinstimmung mit der Zuchtpopulation (§ 5) und dem Zuchtziel (§ 6) für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:
Erfolgskontrolle
§ 16
Die Zuchtorganisation hat ein System zur Überprüfung der Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels gesetzten Maßnahmen festzulegen.
Prüfeinsatz
§ 17
(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 jedenfalls festzulegen:
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs 1 darauf Bedacht zu nehmen.
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 18
(1) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat in dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 S.TZG ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs 2 bis 7 Grundsätze festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs 5) festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die jeweiligen Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen
§ 19
(1) Im Sinn von § 4 Abs 8 S.TZG bedeuten:
(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind der Behörde unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung mitzuteilen (§ 5 Abs 1 S.TZG) oder zu beantragen (§ 5 Abs 2 S.TZG). Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine im erforderlichen Umfang konsolidierte Fassung vorzulegen.
(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG oder ergänzenden Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG wirksam gewordenen Änderungen ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation unter gleichzeitiger Angabe des Datums der Wirksamkeit der jeweiligen Änderung zu erstellen und evident zu halten.
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenenZuchtorganisationen
Ausreichende Zuchtpopulation
§ 20
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation dann gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der Zuchtpopulation, welche der Zuchtorganisation gemäß Abs 2 zur Verfügung steht, gemäß der Formel
Ne = 4 x Nw x Nm/(Nw + Nm)
mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zugrunde zu legen:
(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw Hybridlinien den im Abs 1 festgelegten Wert erreichen muss.
Funktionsfähigkeit der Zuchtorganisation
§ 21
(1) Die Zuchtorganisation muss in personeller, organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht sicherstellen, dass die im Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 und in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Land Salzburg eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet ist. Die Geschäftsstelle hat insbesondere
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine fachlich geeignete für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet. Die fachliche Eignung ist gegeben:
Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungenund Zuchtwertschätzungen
§ 22
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einengrenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes
Salzburg
§ 23
(1) Wird die Anerkennung einer Zuchtorganisation auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde den für diesen zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
(2) Der Mitteilung gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs 1 die für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
vorliegt.
(4) Wird die Anerkennung für einen außerhalb des deutschen Sprachraums gelegenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Zuchtorganisation der Behörde die im Abs 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen zusätzlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird, oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf Anträge um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG sinngemäß anzuwenden.
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 24
Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen. Die Eintragungen im Zuchtbuch oder im Zuchtregister sowie deren Änderungen müssen
Veröffentlichung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
§ 25
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(2) Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle sind die im Folgenden angeführten Ergebnisse, soweit diese verfügbar sind, unter Angabe der Identifikation und soweit vorhanden des Namens des Vatertiers zu übermitteln:
(3) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs 2 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(4) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die übermittelten Ergebnisse
Schafe und Ziegen
§ 26
(1) Die Bezeichnung der von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine hat zu lauten:
(2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umfasst:
(3) Auf einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung dürfen zu dem ausgewiesenen Zuchttier nur die am Ausstellungstag jeweils aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister enthalten sind.
(4) Bei der Durchführung von Leistungszucht haben die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen die im Folgenden angeführten Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu enthalten:
(5) Bei der Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs 4 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Für die von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere gilt je nach Tierart Folgendes:
(8) Die zur Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen zu bestimmen und diesen Umstand evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach dem Ende der Bevollmächtigung.
Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 27
(1) Von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die im § 26 Abs 3, 4 Z 1 bis 3 sowie Abs 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen sind auf Zuchtbescheinigungen für Equiden sinngemäß anzuwenden.
(3) Als Zuchtbescheinigung für Equiden gemäß Abs 1 gelten unter der Voraussetzung, dass darin alle Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 13 und Abs 2 enthalten sind, auch folgende Dokumente:
Jahresbericht
§ 28
(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs 6 S.TZG über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen jeweils bezogen auf einen von der Zuchtorganisation bei der erstmaligen Berichtslegung festzulegenden Stichtag bis spätestens 31. März des dem Stichtag folgenden Jahres der Behörde vorzulegen. Der jeweilige Berichtszeitraum umfasst das dem Stichtag vorangehende Jahr und endet mit dem Stichtag.
Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Abs 1 S.TZG angezeigt haben, müssen den ersten Bericht bis spätestens 31. März des zweiten ihrer Anerkennung oder Anzeige folgenden Jahres vorlegen. In diesem Fall hat der Bericht den Zeitraum von der Anerkennung oder der Anzeige gemäß § 7 Abs 1 S.TZG bis zum Stichtag des ersten der Anerkennung oder der Anzeige folgenden Jahres zu umfassen.
(2) Der Bericht von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
(3) Der Bericht von im Land Salzburg rechtmäßig tätigen fremden Zuchtorganisationen (§ 7 S.TZG) hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Land Salzburg die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 29
(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.
(2) Werden dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt, kann dieser von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot durchgeführt werden.
(3) Eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs 2 hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Im Fall einer rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation oder des Samendepots gelten schriftliche interne organisatorische Festlegungen gemäß Abs 3 Z 1 bis 4 als Vereinbarung im Sinn des Abs 2.
(5) Im Fall von Vereinbarungen über Prüfeinsätze von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für die Festlegung der Anzahl der Samenportionen und der Ausgabedauer gemäß Abs 3 Z 2:
(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß Abs 2 für ein Spendertier mitzuteilen bzw zu übermitteln:
(7) Vereinbarungen gemäß Abs 2 oder die schriftlichen internen organisatorischen Festlegungen gemäß Abs 4 sind von der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
§ 30
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1 S.TZG objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
(3) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen (durchführende Stellen) dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den folgenden Fällen unter ihrer Verantwortung durch Dritte durchführen lassen:
Besamungswesen, Embryotransfer
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen
§ 31
(1) Die Bezeichnung der von Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen hat zu lauten:
(2) Der Bezeichnung ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.
(3) Für die Angaben zu den Spendertieren und für die Ausstellung der Zucht- und Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
(4) Die die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen betreffenden Angaben müssen den in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen entsprechen.
Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine und Aufzeichnungen
§ 32
(1) Die Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 5 und 17 Abs 5 S.TZG müssen jedenfalls die in der Anlage 1, 2 oder 3 dafür festgelegten Angaben enthalten.
(2) Die Aufzeichnungen und Dokumente gemäß Abs 1 sind geordnet aufzubewahren.
Ausbildung zum Besamungstechniker
§ 33
(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker als fachlich geeignet, die
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) In einem Ausbildungslehrgang sind die folgenden Lehrinhalte (Fächer) entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Die Dauer eines Ausbildungslehrganges hat für die jeweilige Tierart mindestens die im Folgenden festgelegte Anzahl von Unterrichtsstunden zu umfassen:
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der gemäß Abs 3 festgelegten Lehrinhalte verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den im Abs 3 Z 1 bis 6 angeführten Gebieten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Als Vorsitzender der Prüfungskommission darf nur eine Person herangezogen werden, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach einer neuerlichen Absolvierung des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest der Name und die Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, der Name und das Geburtsdatum des Kandidaten sowie der Gegenstand, der Ort, das Datum und das Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Besamungstechniker in einer in der Anlage 4 genannten Ausbildungseinrichtung für Besamungstechniker erfolgreich abgeschlossen hat.
Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
§ 34
(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die
(2) Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gemäß Abs 1 Z 2 gilt § 33 Abs 2 bis 7 mit folgenden Abweichungen:
(3) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 genannten Ausbildungseinrichtung für Eigenbestandsbesamer erfolgreich abgeschlossen hat.
Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise
§ 35
(1) Soweit sich aus § 20 Abs 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:
(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs 1 S.TZG abzulegen.
Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz
im Land Salzburg
§ 36
(1) Zur Verwendung im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur an andere zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots (§ 13 Abs 1 S.TZG) oder an zur Durchführung von künstlichen Besamungen berechtigte Personen (§ 14 Abs 1 S.TZG) und nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Dabei sind anzugeben:
(2) Im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Fall einer Einbeziehung von Nicht-Zuchttieren in den Prüfeinsatz nur unter Beachtung der Festlegungen gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und nur innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
Schlussbestimmungen
Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten
§ 37
Soweit sich aus den Bestimmungen des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 und dieser Verordnung nicht anderes ergibt, sind der Behörde Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in deutscher Übersetzung vorzulegen.
In- und Außerkrafttreten
§ 38
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juni 1998, mit der nähere Bestimmungen zum Tierzuchtgesetz erlassen werden (Tierzuchtverordnung), LGBl Nr 77, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2004 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 39
(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen können nach bisher geltendem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisher geltendem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem im § 38 Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 33 und 34.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf der Grundlage einer Anerkennung, die nach den vor dem Inkrafttreten des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 geltenden Bestimmungen erteilt worden ist (§ 34 Abs 1 S.TZG), tätig sind oder deren derartige Anerkennung gemäß § 34 Abs 2 oder 3 S.TZG als vorläufige Anerkennung weiter gilt.
Umsetzungshinweise
§ 40
(1) In Bezug auf reinrassige Zuchtrinder und Büffel dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
(2) In Bezug auf reinrassige und hybride Schweine dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
(3) In Bezug auf reinrassige Schafe und Ziegen dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
(4) In Bezug auf Equiden dient diese Verordnung der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
(5) Diese Verordnung dient weiters der Umsetzung folgender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte:
Anlage 1
Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs 1
Tierart Merkmalsgruppe Inhalte bei Inhalte bei
Nicht-Zuchttieren Zuchttieren
Rinder Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungs-
Name, falls vorhanden daten Name, falls
Schafe vorhanden
Ziegen Rasse
Equiden Betrieb des Name des Betriebs- Name des Betriebs-
Halters des inhabers inhabers
Vatertiers Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, falls LFBIS-Nummer, falls
vorhanden vorhanden
Betrieb des Name des Name des
Halters des Betriebs- Betriebsinhabers
belegten Tieres inhabers Anschrift
Anschrift LFBIS-Nummer,
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
falls vorhanden
Sprungtag Datum Datum
Belegtes Tier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten Name, falls daten Name, falls
vorhanden vorhanden
Rasse
Zahl der wieviel-
ten Belegung,
Besamung bzw
Embryoübertragung
seit der letzten
Abkalbung, Ablam-
mung oder Abfoh-
lung
Schweine Vatertier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten Name, falls daten
vorhanden Zuchtbuch bzw
Zuchtregister-
nummer Name, falls
vorhanden
Rasse
Betrieb des Name des Betriebs- Name des Betriebs-
Halters des inhabers inhabers
Vatertiers Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Betrieb des Name des Name des
Halters des Betriebsinhabers Betriebsinhabers
belegten Anschrift Anschrift
Tieres LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Sprungtag Datum Datum
Belegtes Tier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten daten
Zuchtbuch- bzw
Zuchtregister-
nummer
Name, falls
vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung, Besamung
bzw Embryoüber-
tragung seit der
letzten Abferke-
lung
Anlage 2
Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs 1
Tierart Merkmalsgruppe Inhalte bei Nicht- Inhalte bei
Zuchttieren Zuchttieren
Rinder Spendertier Identifizierungs- Identifizierungs-
Schafe daten daten
Ziegen Name, falls Name, falls
Equiden vorhanden vorhanden
Name und Anschrift Rasse
der gewinnenden Name und Anschrift
Besamungsstation der gewinnenden
Chargennummer, Besamungsstation
falls vorhandenChargennummer,
falls vorhanden
Betrieb des Name des Name des
Halters des Betriebsinhabers Betriebsinhabers
besamten Tieres Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Besamungstag Datum Datum
besamtes Tier Identifizierungs-Identifizierungs-
daten daten
Name, falls Name, falls
vorhanden vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung, Besamung
bzw Embryoüber-
tragung seit der
letzten Abkalbung,
Ablammung oder
Abfohlung
Besamer Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Schweine Spendertier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten daten
Name und Anschrift Zuchtbuch bzw
der gewinnenden Zuchtregister-
Besamungsstation nummer
Chargennummer, Name, falls
falls vorhanden vorhanden
Rasse
Name und Anschrift
der gewinnenden
Besamungsstation
Chargennummer,
falls vorhanden
Betrieb des Name des Betriebs- Name des
Halters des inhabers Betriebsinhabers
besamten Tieres Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Sprungtag Datum Datum
besamtes Tier Identifizierungs- Identifizierungs-
daten daten
Zuchtbuch- bzw
Zuchtregister-
nummer
Name, falls
vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung,
Besamung bzw
Embryoübertragung
seit der letzten
Abferkelung
Besamer Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Anlage 3
Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs 1
Tierart Merkmalsgruppe Inhalte bei Inhalte bei
Nicht-Zuchttieren Zuchttieren
Rinder Spendertiere Identifizierungs- Identifizierungs-
Schafe daten daten
Ziegen Name, falls Name, falls
Equiden vorhanden vorhanden
Name und Anschrift Rasse
der gewinnenden Name und
Embryo-Entnahmeein- Anschrift
heit der gewinnen-
den Embryo-
Entnahmeeinheit
Gewinnungstag Datum Datum
Betrieb des Name des Betriebs- Name des
Halters des inhabers Betriebs-
Empfängertieres inhabers
Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Übertragungstag Datum Datum
Empfängertier Identifizierungs- Identifizie-
daten Name, falls rungsdaten
vorhanden Name, falls
vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung,
Besamung bzw
Embryoüber-
tragung seit
der letzten
Abkalbung,
Ablammung oder
Abfohlung
Embryo-Überträger Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Schweine Spendertiere Identifizierungs- Identifizie-
daten rungsdaten
Name und Anschrift Zuchtbuch- bzw
der gewinnenden Zuchtregister-
Embryo-Entnahmeein- nummer
heit daten Name, falls
vorhanden
Rasse
Name und
Anschrift der
gewinnenden
Embryo-
Entnahmeeinheit
Gewinnungstag Datum Datum
Betrieb des Name des Name des Be-
Halters des Betriebsinhabers triebsinhabers
Empfängertieres Anschrift Anschrift
LFBIS-Nummer, LFBIS-Nummer,
falls vorhanden falls vorhanden
Übertragungstag Datum Datum
Empfängertier Identifizierungs- Identifizie-
rungsdaten
Zuchtbuch- bzw
Zuchtregister-
nummer Name,
falls vorhanden
Rasse
Zahl der
wievielten
Belegung,
Besamung bzw
Embryoüber-
tragung seit
der letzten
Abferkelung
Embryo-Überträger Name Name
Anschrift Anschrift
Besamernummer,
falls vorhanden
Anlage 4
Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker gemäß
§ 33 Abs 8
Tierart Ausbildungseinrichtung
Rinder NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße
33, A-3250 Wieselburg
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungs-
beauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt
an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052
Zollikofen
Schweine Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungs-
beauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt
an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Schafe Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Ziegen Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden Veterinärmedizinische Universität, Klinik für
Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie,
Department für Tierzucht und Reproduktion,
Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen
Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation
des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148,
D-29231 Celle
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof
4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich
Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1 – 13,
D-26121 Oldenburg
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung,
HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Anlage 5
Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer gemäß
§ 34 Abs 3
Tierart Ausbildungseinrichtung
Rinder Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5,
A-9010 Klagenfurt
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße
33, A-3250 Wieselburg
Oberösterreichische Besamungsstation GmbH,
Dr.-Otmar-Föger-Straße 1, A-4921 Hohenzell
Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation
Kleßheim, Kleßheimerstraße 10, A-5071 Wals
Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof
6, A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungs-
beauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt
an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-
Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut
HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting Service,
Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken
Zweckverband II für künstliche Besamung der
Haustiere, Hechenwanger Straße 10 – 12, D-86926
Greifenberg
Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-
/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518
Herbertingen
Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1,
D-24601 Schönböken
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der
Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt),
Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4,
D-26624 Südbrookmerland
Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN),
Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller
Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA
Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem
Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160
Zwischenahn
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut,
Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Rendsburger
Straße 178, D-24537 Neumünster
Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315
Lindau
Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft,
Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052
Zollikofen
Schweine Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5,
9010 Klagenfurt
NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH,
A-3472 Hohenwarth 178
Schweinezuchtverband Besamung Oberösterreich,
Unterhart 77, A-4641 Steinhaus
Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung
Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für
Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413
Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im
Wolfer 10, D-70599 Stuttgart
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-
Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut
Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-
Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der
Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße
15, D-36205 Sontra
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN)
Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832
Beesten
Unternehmensberatung für Rindvieh- und
Schweinehalter Hunter-Weser e.G., Galtener Straße
20, D-27232 Sulingen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle
Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828
Neuenhaus
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener
Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich
Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6,
D-26121 Oldenburg
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut,
Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An
der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen
NOS Schweinebesamung GmbH, Ziegelhofen Weg 4,
D-24637 Schillsdorf
Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft,
Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena
SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in
der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach
Schafe Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Ziegen Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft
Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische
Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere,
Austraße 10, A-4601 Wels
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher
Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10,
D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung,
HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24,
D-35683 Dillenburg
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof
4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich
Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1 – 13,
D-26121 Oldenburg
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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