Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs
LGBL_SA_20100427_34Verordnung zur Änderung des KehrtarifsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.2010
Fundstelle
LGBl Nr 34/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif), LGBl Nr 81/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2008 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 wird die Wortfolge "mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag" durch die Wortfolge "mit 6. November 2008" ersetzt.
1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2010 tritt mit 28. April 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."
2.1. Die Tarifpost 1 lautet:
"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 7,70 €
Tarifgruppe B 11,02 €"
2.2. Die Tarifpost 2 lautet:
"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
2.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.3.1. In der lit c wird der Betrag von "10,50 €" durch den Betrag von "10,61 €" ersetzt.
2.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,40 €" durch den Betrag von "3,43 €" ersetzt.
2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "10,50 €" durch den Betrag von "10,61 €" ersetzt.
2.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "10,50 €" durch den Betrag von "10,61 €" ersetzt.
2.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.6.1. In der lit a wird der Betrag von "31,91 €" durch den Betrag von "32,24 €" ersetzt.
2.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von "37,06 €" durch den Betrag von "37,44 €" ersetzt.
2.6.3. In der lit d wird der Betrag von "6,90 €" durch den Betrag von "6,97 €" ersetzt.
2.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "10,50 €" durch den Betrag von "10,61 €" ersetzt.
2.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "10,50 €" durch den Betrag von "10,61 €" ersetzt.
2.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "10,50 €" durch den Betrag von "10,61 €" ersetzt.
Für die Landeshauptfrau:
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