Verordnung über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2010
LGBL_SA_20100331_33Verordnung über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2010
Fundstelle
LGBl Nr 33/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2010
Auf Grund des § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Kalenderjahr 2010 wird die monatliche Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes (einschließlich der Umsatzsteuer und der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizkosten) je m² Wohnnutzfläche wie folgt festgesetzt:
Wohnnutzfläche bis Wohnnutzfläche
ab
40 m² 55 m² 70 m² 80 m² 81 m² 91 m2
a) Stadt Salzburg 9,50 € 8,80 € 9,10 € 9,10 € 9,10 € 9,10 €
b) politischer Bezirk
Salzburg-Umgebung 9,50 € 8,80 € 7,80 € 7,40 € 7,20 € 7,00 €
c) politischer Bezirk
Hallein 9,30 € 7,40 € 7,10 € 6,70 € 6,40 € 6,40 €
d) politischer Bezirk
St Johann im Pongau 8,50 € 7,40 € 6,60 € 6,30 € 5,80 € 5,80 €
e) politischer Bezirk
Zell am See 9,00 € 7,30 € 7,10 € 7,00 € 6,80 € 6,60 €
f) politischer Bezirk
Tamsweg 6,30 € 6,60 € 6,00 € 6,00 € 6,00 € 6,00 €
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß Abs 1 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:
§ 2
Vereinbart ein Hilfeempfänger bei aufrechtem Bestandsverhältnis mit dem Vermieter ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Mietvertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Bestandszinses bewirkt, wird für den daraus resultierenden Mehraufwand keine Hilfe gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt vereinbart wird.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Für Hilfeempfänger, bei welchen das Mietverhältnis vor dem 20. Juli 2006 begründet wurde und die durch die Anwendung dieser Verordnung gegenüber den für das Jahr 2005 festgelegten Obergrenzen schlechter gestellt würden, ist die Verordnung LGBl Nr 24/2005 bei aufrecht bleibendem Mietvertrag bis 31. Dezember 2010 weiter anzuwenden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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