Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2010
LGBL_SA_20100326_27Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.03.2010
Fundstelle
LGBl Nr 27/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU
§ 1
(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,48 €.
(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 767 €
auszugehen.
Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU
§ 2
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die Pflegegebühren werden mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 491 € festgelegt.
(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU werden in folgender Höhe festgelegt:
Landesklinik St Veit im Pongau
§ 3
(1) Die Leistungen der Landesklinik St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,47 €.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:
Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 oder 3 anzuwenden sind: 220 €;
Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: 190 €;
Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik: 160 €.
Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 262 € beträgt.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 259 €
auszugehen.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2010 erbracht werden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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