Landeshaushaltsgesetz 2010
LGBL_SA_20100312_24Landeshaushaltsgesetz 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.2010
Fundstelle
LGBl Nr 24/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre 2010 biseinschließlich 2014
Artikel I
(1) Neue Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen von der Landesregierung nur dann in den Haushaltsplan eingestellt werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist. Das Gleiche gilt für Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen, die sich zwingend aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergeben.
(2) Nennenswerte Kostenfolgen im Sinn von Abs 1 sind:
(3) In Gesetzesvorlagen der Landesregierung ist eine Darstellung der Kostenfolgen aufzunehmen.
(4) Der tatsächliche Personalstand ist bis Ende 2010 im Bereich der Landesverwaltung um 70 Vollzeitäquivalente und im Bereich der Salzburger Landeskliniken außerhalb des medizinischen Bereiches um 30 Vollzeitäquivalente zu verringern. 2011 ist eine weitere Personaleinsparung in gleicher Höhe durchzuführen.
(5) Die für die Jahre 2012 bis 2014 festzustellenden Haushaltspläne sind so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung des Landes verringert wird. Keinesfalls darf die Aufnahme von Schulden höher sein als die im Landeshaushalt vorgesehenen Investitionen. Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden von der Landesregierung Maßnahmen ergriffen, mit dem Ziel, bis spätestens zum Ende der Legislaturperiode einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.
Artikel II
(1) Gemäß Art 48 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG) wird die Landesregierung ermächtigt:
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, für Darlehen der Land-Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH über insgesamt 12,35 Mio €, die zum Zweck des Erwerbes des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte an Grundstücken aufgenommen wurden bzw werden, die Haftung gegenüber dieser Gesellschaft zu übernehmen. Von dieser Ermächtigung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als
(3) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG ermächtigt, für Darlehen der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK), die für Zwecke der Durchführung von Investitionen im Rahmen des jeweils von der Landesregierung genehmigten Investitionsplans in den Jahren 2010 bis 2014 aufgenommen werden, die Haftung zu übernehmen. Alternativ dazu wird die Landesregierung für denselben Zweck ermächtigt, über den jeweiligen Landesvoranschlag hinaus Darlehen im Namen des Landes Salzburg aufzunehmen und an die Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zu übertragen. Von diesen Ermächtigungen darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als
(4) Von den Ermächtigungen gemäß Abs 1 bis 3 darf nur unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung für Veräußerungen gemäß Abs 1 ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten.
Artikel III
Die Art I und II gelten für die Haushaltsjahre 2010 bis einschließlich 2014.
Landeshaushaltsgesetz 2010
Artikel I
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2010 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben 2.171.957.000 €
Einnahmen 2.171.957.000 €
Außerordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben 69.630.300 €
Einnahmen 69.630.300 €
Gesamthaushalt
Ausgaben 2.241.587.300 €
Einnahmen 2.241.587.300 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.
Artikel II
Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2011 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2010 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Artikel IIIa
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Haushalt vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
Artikel IV
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2008, sind dabei sinngemäß anzuwenden, wobei Einmalerlöse derart einzusetzen sind, dass im Landeshaushalt nicht vorgesehene Belastungen vermieden werden.
Artikel V
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2010 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.
(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VI
(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2010 fest.
(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplanes der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2010 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2010 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2011 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
Artikel IX
(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2010 den nach dem Finanzausgleichsgesetz höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Artikel X
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2010 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IIIa, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
Illmer
Burgstaller
LANDESVORANSCHLAG
2010
ORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Grup- Einnahmen % 2010 2009 2008
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper
und allgemeine
Verwaltung 2,38 51.694.900 49.761.700 51.700.962,14
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,01 346.100 329.000 231.280,02
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 16,14 350.647.200 325.894.100 322.549.346,85
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 0,34 7.598.000 7.525.000 8.549.532,41
4 Soziale
Wohlfahrt und
Wohnbau-
förderung 15,72 341.569.100 336.347.000 329.284.218,09
5 Gesundheit 14,53 315.798.200 290.150.100 279.616.311,44
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 0,31 6.742.700 4.834.000 11.177.031,73
7 Wirtschafts-
förderung 0,05 1.258.900 1.802.200 9.469.159,52
8 Dienst-
leistungen 0,16 3.624.000 2.027.600 2.896.821,25
9 Finanz-
wirtschaft 50,36 1.092.677.900 1.107.512.400 938.915.116,65
Summe 100,00 2.171.957.000 2.126.183.100 1.954.389.780,10
Voranschlag Rechnung
Grup- Ausgaben % 2010 2009 2008
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 11,01 239.144.600 235.469.500 228.064.300,89
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,29 6.447.100 6.345.500 7.554.901,96
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 20,50 445.443.600 412.899.400 400.434.896,35
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 2,17 47.157.000 48.180.400 45.535.272,43
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau
förderung 21,02 456.728.600 448.391.800 430.134.869,08
5 Gesundheit 24,77 538.171.700 496.665.500 471.358.937,17
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 4,58 99.647.700 106.140.800 106.378.468,89
7 Wirtschafts-
förderung 3,24 70.546.500 73.960.600 77.963.308,58
8 Dienst-
leistungen 0,17 3.693.500 2.138.900 2.333.292,23
9 Finanz-
wirtschaft 12,25 264.976.700 295.990.700 184.631.532,52
Summe 100,00 2.171.957.000 2.126.183.100 1.954.389.780,10
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2010 2009 2008
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungskörper und all-
gemeine Verwaltung
00 Landtag 401.200 397.900 340.926,62
01 Landesregierung 944.800 888.300 824.970,14
02 Amt der Landesregierung 9.858.500 9.709.100 10.909.869,33
03 Bezirkshauptmannschaften 6.176.500 5.098.900 7.615.069,49
04 Sonderämter 93.000 93.000 101.195,40
05 Sonstige Aufgaben der
allgemeinen Verwaltung 1.180.600 1.283.800 1.586.456,50
07 Personalvertretung ohne
Landeslehrer - - -
08 Pensionen ohne Lehrer
(soweit nicht aufge-
teilt) 31.777.300 31.057.700 28.890.210,60
09 Personalbetreuung 1.263.000 1.233.000 1.432.264,06
Summe 0 51.694.900 49.761.700 51.700.962,14
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonderpolizei - - 2.452,01
16 Feuerwehrwesen 100.000 100.000 -
17 Katastrophen-
dienst 246.100 229.000 228.828,01
18 Landesverteidigung - - -
Summe 1 346.100 329.000 231.280,02
Unterricht,Erziehung,
Sport und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 89.709.600 84.584.600 82.797.722,74
21 Allgemein bildender
Unterricht 228.883.900 216.174.100 207.824.773,59
22 Berufsbildender
Unterricht 23.329.900 21.746.900 24.147.350,53
23 Förderung des
Unterrichtes 54.000 55.200 152.501,04
24 Vorschulische
Erziehung 6.147.200 1.247.200 1.842.769,62
25 Außerschulische
Jugenderziehung 2.394.000 1.985.200 2.763.836,92
26 Sport und
außerschulische
Leibeserziehung 127.000 99.600 2.114.663,97
27 Erwachsenenbildung - - 70.000,00
28 Forschung und
Wissenschaft 1.600 1.300 835.728,44
Summe 2 350.647.200 325.894.100 322.549.346,85
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2010 2009 2008
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 7.572.500 8.223.400 7.132.990,63
01 Landesregierung 3.416.700 3.944.700 3.366.985,62
02 Amt der Landes-
regierung 104.684.400 103.977.300 102.742.369,64
03 Bezirkshauptmann-
schaften 32.409.400 31.581.700 32.130.127,61
04 Sonderämter 1.893.500 1.791.500 1.552.530,40
05 Sonstige Aufgaben
der allgemeinen
Verwaltung 8.063.700 8.506.500 8.100.569,48
07 Personalvertretung
ohne Landeslehrer 22.000 22.000 21.750,32
08 Pensionen ohne
Lehrer (soweit
nicht aufgeteilt) 78.034.100 74.328.100 69.677.004,51
09 Personalbetreuung 3.048.300 3.094.300 3.339.972,68
Summe 0 239.144.600 235.469.500 228.064.300,89
1 Öffentliche Ordnung
und Sicherheit
13 Sonderpolizei 118.100 118.100 158.005,01
16 Feuerwehrwesen 4.459.000 4.379.000 4.218.718,94
17 Katastrophendienst 1.699.300 1.683.300 3.019.378,01
18 Landesverteidigung 170.700 165.100 158.800,00
Summe 1 6.447.100 6.345.500 7.554.901,96
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 91.378.500 86.027.000 83.855.984,45
21 Allgemeinbildender
Unterricht 230.099.400 217.316.600 208.909.527,86
22 Berufsbildender
Unterricht 54.731.300 51.257.100 50.660.974,92
23 Förderung des
Unterrichtes 967.000 1.100.500 912.224,33
24 Vorschulische
Erziehung 41.203.800 30.358.200 27.754.727,78
25 Außerschulische
Jugenderziehung 6.990.800 6.971.400 7.081.141,94
26 Sport und außer-
schulische Leibes-
erziehung 4.774.300 5.141.700 7.274.163,97
27 Erwachsenen-
Bildung 1.771.600 1.776.900 1.806.534,20
28 Forschung und
Wissenschaft 13.526.900 12.950.000 12.179.616,90
Summe 2 445.443.600 412.899.400 400.434.896,35
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2010 2009 2008
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 584.600 633.600 619.484,56
32 Musik und dar-
stellende Kunst 22.400 21.500 54.787,20
33 Schrifttum und
Sprache - - -
34 Museen und
sonstige Sammlungen 598.800 567.700 1.094.871,06
35 Sonstige Kunst-
pflege - - 15.669,61
36 Heimatpflege 6.392.100 6.092.000 6.591.719,98
37 Rundfunk, Presse
und Film - - 2.000,00
38 Sonstige Kultur-
pflege 100 100 171.000,00
39 Kultus - 210.100 -
Summe 3 7.598.000 7.525.000 8.549.532,41
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung
41 Allgemeine
Öffentliche Wohl-
fahrt 162.358.700 160.376.100 140.848.668,37
42 Freie Wohlfahrt 7.121.200 5.841.200 6.923.470,55
43 Jugendwohlfahrt 14.167.800 13.681.800 13.211.242,96
44 Behebung von
Notständen - - -
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 432.600 425.200 394.941,37
46 Familienpolitische
Maßnahmen 89.100 5.100 120.499,14
48 Wohnbauförderung 157.399.700 156.017.600 167.785.395,70
Summe 4 341.569.100 336.347.000 329.284.218,09
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 716.800 547.500 667.413,11
52 Umweltschutz 1.565.400 1.060.800 2.062.011,18
53 Rettungs- und
Warndienste 500 100.500 60.475,90
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst - - -
55 Eigene Kranken-
anstalten 278.070.600 255.362.300 236.285.074,91
56 Krankenanstalten
anderer Rechts-
träger - - 628.828,35
57 Heilvorkommen und
und Kurorte - - -
58 Veterinärmedizin - - 207.264,25
59 Gesundheit,
Sonstiges 35.444.900 33.079.000 39.705.243,74
Summe 5 315.798.200 290.150.100 279.616.311,44
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2010 2009 2008
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 1.375.500 1.381.000 1.338.984,56
32 Musik und dar-
stellende Kunst 21.624.200 21.415.500 20.261.316,72
33 Schrifttum und
Sprache 190.600 165.600 161.991,00
34 Museen und sonstige
Sammlungen 12.605.600 12.983.900 12.429.893,62
35 Sonstige Kunst-
pflege 152.200 132.400 147.866,08
36 Heimatpflege 7.989.400 7.718.400 8.008.946,53
37 Rundfunk, Presse
und Film 413.100 413.600 407.500,00
38 Sonstige Kultur-
pflege 2.539.000 3.431.600 2.401.773,92
39 Kultus 267.400 538.400 377.000,00
Summe 3 47.157.000 48.180.400 45.535.272,43
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauförderung
41 Allgemeine öffentliche
Wohlfahrt 252.421.300 246.627.800 216.976.493,67
42 Freie Wohlfahrt 11.191.000 11.047.900 11.574.527,54
43 Jugendwohlfahrt 31.393.300 30.303.400 27.932.598,07
44 Behebung von Not-
Ständen 1.000.000 1.000.000 3.495.440,96
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 1.067.600 1.179.500 1.073.765,13
46 Familienpolitische
Maßnahmen 2.038.100 1.967.900 2.204.541,48
48 Wohnbauförderung 157.617.300 156.265.300 166.877.502,23
Summe 4 456.728.600 448.391.800 430.134.869,08
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 4.255.800 4.041.700 3.533.493,66
52 Umweltschutz 9.110.000 9.112.300 10.517.447,00
53 Rettungs- und
Warndienste 3.049.100 3.095.600 3.209.378,91
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst 145.900 165.700 162.400,00
55 Eigene Kranken-
anstalten 364.837.800 332.791.300 304.669.072,38
56 Krankenanstalten
anderer Rechts-
träger 16.356.000 11.350.100 10.080.875,78
57 Heilvorkommen und
Kurorte 4.272.000 4.272.000 4.240.447,06
58 Veterinärmedizin 800.800 1.263.000 1.462.026,25
59 Gesundheit,
Sonstiges 135.344.300 130.573.800 133.483.796,13
Summe 5 538.171.700 496.665.500 471.358.937,17
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2010 2009 2008
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 3.360.800 2.554.300 5.672.822,43
62 Allgemeiner
Wasserbau 795.000 638.800 800.997,92
63 Schutzwasserbau 320.900 324.900 298.625,23
64 Straßenverkehr 2.266.000 1.316.000 2.401.586,15
65 Schienenverkehr - - 2.003.000,00
69 Verkehr, Sonstiges - - -
Summe 6 6.742.700 4.834.000 11.177.031,73
7 Wirtschaftsförderung
71 Grundlagenver-
besserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 28.000 38.500 903.407,70
74 Sonstige Förderung
der Land- und Forst-
wirtschaft 385.000 421.000 1.206.617,22
75 Förderung der
Energiewirtschaft 512.000 512.000 454.368,81
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 700 700 26.931,14
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 333.200 830.000 6.877.834,65
Summe 7 1.258.900 1.802.200 9.469.159,52
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
gebäude 2.562.900 2.027.500 2.667.977,92
86 Land- und forst-
wirtschaftliche
Betriebe 161.100 100 228.843,33
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen 900.000 - -
Summe 8 3.624.000 2.027.600 2.896.821,25
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne eig
Rechtspers 14.511.700 8.064.400 13.583.858,51
92 Öffentliche Ab-
gaben 812.451.500 938.175.000 684.956.768,58
93 Umlagen 38.454.900 40.964.000 41.739.258,84
94 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 81.787.400 90.788.500 175.708.457,36
95 Nicht aufteil-
bare Schulden 26.000.200 27.000.200 21.365.679,95
96 Haftungen (so-
weit nicht auf-
teilbar) - - -
97 Verstärkungs-
mittel - - -
98 Haushaltsaus-
gleich 119.201.900 1.600.000 -
99 Abwicklung der
Vorjahre 270.300 920.300 1.561.093,41
Summe 9 1.092.677.900 1.107.512.400 938.915.116,65
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2010 2009 2008
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 64.348.500 72.791.300 71.397.504,61
62 Allgemeiner Wasser-
Bau 4.468.900 4.740.600 4.514.666,49
63 Schutzwasserbau 883.100 972.000 942.372,61
64 Straßenverkehr 28.847.200 25.136.900 23.788.214,60
65 Schienenverkehr 100.000 - 5.735.710,58
69 Verkehr,
Sonstiges 1.000.000 2.500.000 -
Summe 6 99.647.700 106.140.800 106.378.468,89
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen-
verbesserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 11.045.000 12.804.100 12.261.984,23
74 Sonstige Förderung
der Land- und
Forstwirtschaft 24.928.900 26.107.500 27.558.702,97
75 Förderung der
Energiewirt-
schaft 3.529.100 4.542.200 4.059.468,81
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 11.247.900 11.947.000 11.666.994,86
78 Förderung von Han-
del, Gewerbe und
Industrie 19.795.600 18.559.800 22.416.157,71
Summe 7 70.546.500 73.960.600 77.963.308,58
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
gebäude 2.940.400 1.703.300 1.667.673,78
86 Land- und forst-
wirtschaftliche
Betriebe 753.100 435.600 665.618,45
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen - - -
Summe 8 3.693.500 2.138.900 2.333.292,23
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne
eig Rechtspers 6.325.900 6.325.900 14.311.682,21
92 Öffentliche Ab-
gaben 113.903.900 113.623.600 1.182.917,48
93 Umlagen - - -
94 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 70.863.500 76.178.500 82.005.371,12
95 Nicht aufteil-
bare Schulden 67.240.100 62.890.100 62.251.850,16
96 Haftungen
(soweit nicht
aufteilbar) 100 100 -
97 Verstärkungs-
Mittel 6.000.000 6.000.000 -
98 Haushaltsaus-
gleich - 30.329.300 24.759.269,27
99 Abwicklung der
Vorjahre 643.200 643.200 120.442,28
Summe 9 264.976.700 295.990.700 184.631.532,52
LANDESVORANSCHLAG
2010
AUSSERORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2010 2009 2008
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 0,00 - - -
1 Öffentliche Ordnung
und Sicherheit 0,00 - - -
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft 0,00 - - 403.000,00
3 Kunst, Kultur
und Kultus 0,00 - - -
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 0,00 - - -
5 Gesundheit 19,81 13.800.000 - -
6 Straßen- und
Wasserbau, Ver-
kehr 4,30 3.000.000 - 75.851,15
7 Wirtschafts-
Förderung 0,00 - - -
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 75,89 52.830.300 61.569.300 54.121.911,68
Summe 100,00 69.630.300 61.569.300 54.600.762,83
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2010 2009 2008
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 5,50 3.830.000 4.345.000 1.757.174,39
1 Öffentliche Ordnung
Und Sicherheit 0,00 - 750.000 750.000,00
2 Unterricht, Erzie-
hung, Sport und
Wissenschaft 14,02 9.768.000 8.097.000 8.047.896,24
3 Kunst, Kultur und
Kultus 3,82 2.661.000 5.704.600 6.030.000,00
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 3,65 2.545.900 2.545.900 1.332.038,83
5 Gesundheit 30,64 21.337.600 17.600.000 14.150.000,00
6 Straßen- und
Wasserbau, Ver-
kehr 33,58 23.387.800 19.426.800 18.075.181,24
7 Wirtschaftsför-
derung 3,73 2.600.000 2.600.000 2.900.000,00
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 5,06 3.500.000 500.000 1.558.472,13
Summe 100,00 69.630.300 61.569.300 54.600.762,83
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