Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2010
LGBL_SA_20100312_23Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.2010
Fundstelle
LGBl Nr 23/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2010 mit monatlich 408,50 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2010 455 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2010 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 109,50 €
für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr 182,00 €
Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet.
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand, zumindest aber 51,69 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Jänner 2009 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale, LGBl Nr 8/2009, sowie die Verordnungen der Salzburger Landesregierung, die die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale für frühere Jahre festsetzen, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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