Verordnung mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20100312_22Verordnung mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.2010
Fundstelle
LGBl Nr 22/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 20 Abs 6, 26b Abs 2, 43 Abs 4 und 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung – WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 20/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 1a betreffende Zeile lautet:
"§ 1a Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Neubauten"
1.2. Nach der den § 1a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 1b Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von
Sanierungen
§ 1c Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von
Zu-, Auf- und Ausbauten
§ 1d Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung der
Sanierung von Wärmebereitstellungsanlagen"
"Energiebezogene Mindestanforderungen
für die Förderung von Neubauten
§ 1a
(1) Die Gewährung einer Förderung für Neubauten setzt die Einhaltung der Wärmeschutzstandards gemäß Abs 2 und den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme gemäß Abs 3 für die Raumheizung und Warmwasserbereitung voraus. Förderungen für Neubauten sind Förderungen zum Erwerb von neu errichteten Wohnungen gemäß dem 2. Abschnitt sowie zur Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen gemäß den Abschnitten 3 bis 6, 8 und 9.
(2) Neubauten haben je nach Gebäudeart folgende Wärmeschutzstandards zu erfüllen:
Gebäudeart LEKT-Wert des Gebäudes
bei Förderungen bis bei Förderungen ab
Doppel- und Einzelhäuser,
Bauernhäuser, Austraghäuser
und Häuser in der Gruppe 22 20
sonstige Wohnbauten 22 18
(3) Als innovative klimarelevante Systeme gelten:
(4) Von der Anforderung einer Kombination mit einer thermischen Solaranlage gemäß Abs 3 kann abgesehen werden, wenn deren Errichtung technisch nicht möglich oder deren Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Gebäude je nach Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystem folgende LEKTVs-Werte erfüllt:
LEKTVs-Wert des Gebäudes
Systeme auf Basis erneuerbarer
Energien (Abs 3 Z 1) 22
elektrisch betriebene Heizungswärme-
pumpensysteme (Abs 3 Z 2) 18
Erdgas-Brennwert-Anlagen (Abs 3 Z 5) 14
(5) Die Einhaltung der Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 ist vom Förderungswerber nachzuweisen.
Energiebezogene Mindestanforderungen
für die Förderung von Sanierungen
§ 1b
(1) Die Gewährung einer Förderung für umfassende Sanierungen von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen gemäß den §§ 9, 28 und 29 setzt die Einhaltung der energiebezogenen Mindestanforderungen für Neubauten (§ 1a) voraus. Abweichend zu § 1a Abs 2 sind jedoch unabhängig von der Gebäudeart folgende Wärmeschutzstandards zu erfüllen:
LEKT-Wert des Gebäudes
bei Förderungen bis 31. Dezember 2011 24
bei Förderungen ab 1. Jänner 2012 22
(2) Die Gewährung einer Förderung für Sanierungen von Wohnhäusern und Wohnungen gemäß § 30 setzt bei umfassend energetischen Sanierungen die Erfüllung der Wärmeschutzstandards gemäß den Abs 3 oder 4 voraus. Umfassend energetische Sanierungen sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, die zumindest drei der folgenden Maßnahmen umfassen:
(3) Umfassend energetisch sanierte Wohngebäude (Abs 2) haben je nach Gebäudeart folgende Wärmeschutzstandards zu erfüllen:
Gebäudeart LEKT-Wert des Gebäudes
Doppel- und Einzelhäuser, Bauernhäuser,
Austraghäuser und Häuser in der Gruppe 32
sonstige Wohnbauten 28
(4) Werden die Wärmeschutzstandards nach Abs 3 nicht erreicht, kann eine Förderung für umfassend energetische Sanierungen (Abs 2) auch dann gewährt werden, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen eine Verbesserung des LEKT-Wertes um mindestens 25 %, bei Förderungen ab 1. Jänner 2010 um mindestens 30 % erreicht wird.
(5) Die Einhaltung der Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 ist vom Förderungswerber nachzuweisen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes) kann vom Erfordernis der Erfüllung der Wärmeschutzstandards abgesehen werden.
Energiebezogene Mindestanforderungen
für die Förderung von Zu-, Auf- und Ausbauten
§ 1c
(1) Förderungen für Zu-, Auf- oder Ausbauten von Doppel- und Einzelhäusern gemäß § 7 sowie für die Errichtung einer Austragwohnung in einem bereits bestehenden Bauernhaus gemäß § 12 dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs 1 ist vom Förderungswerber nachzuweisen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes) kann vom Erfordernis der Einhaltung der Wärmeschutzstandards abgesehen werden.
Energiebezogene Mindestanforderungen
für die Förderung der Sanierung von Wärmebereitstellungsanlagen
§ 1d
(1) Eine Förderung gemäß § 30 für den erstmaligen Einbau oder den Austausch von Heizungs- oder Warmwasserbereitstellungssystemen, ausgenommen für die Errichtung einer Aktiv-Solaranlage (§ 30 Abs 2 und 3 jeweils lit g), setzt den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme gemäß § 1a Abs 3 voraus. Dabei gilt:
LEKTVs-Wert des Gebäudes
elektrisch betriebene Heizungswärme-
pumpensysteme 28
Erdgas-Brennwert-Anlagen 28
andere Anlagen keine Anforderung
(2) Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs 1 ist vom Förderungswerber nachzuweisen."
3.1. Abs 2 lautet:
"(2) Die Förderungssätze gemäß Abs 1 erhöhen sich:
3.2. Im Abs 3 wird die Prozentangabe "75 %" durch die Prozentangabe "80 %" ersetzt.
5.1. Im Abs 1 Z 2 wird der Klammerausdruck "(Abs 2 und 3 jeweils lit i)" durch den Klammerausdruck "(Abs 2 und 3 jeweils lit h)" ersetzt.
5.2. Im Abs 2 werden geändert:
5.2.1. Die lit a und b lauten:
aa) oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2 4.000 €
bb) Außenwand 0,25 14.000 €
cc) Kellerdecke 0,35 3.000 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und
Außentüren bei Erreichung
folgender U-Werte je Stück:
1,35 – 1,1 500 €
1,1 – 0,8 600 €
0,8 700 €"
5.2.2. In den lit d und f entfällt jeweils der erste Spiegelstrich.
5.2.3. Die lit h entfällt und die bisherigen lit i, j, k und l erhalten die Bezeichnungen "h", "i", "j" und "k".
5.2.4. Im Abs 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck "(lit i)" durch den Klammerausdruck "(lit h)" ersetzt.
5.3. Im Abs 3 Z 1 werden geändert:
5.3.1. Die lit a und b lauten:
aa) oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2 1.500 €
bb) Außenwand 0,25 6.000 €
cc) Kellerdecke 0,35 700 €
b) für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und
Außentüren mit einer Größe
bis 3 m² Mauerlichte bei Erreichung folgender U-Werte je
Stück:
1,35 – 1,1 500 €
1,1 – 0,8 600 €
0,8 700 €
mit einer Größe über 3 m² Mauerlichte für jeden
weiteren angefangenen m² Mauerlichte
zusätzlich zu den vorstehenden Beträgen
je Stück 100 €"
5.3.2. In den lit d und f entfällt jeweils der erste Spiegelstrich.
5.3.3. Die lit h entfällt und die bisherigen lit i, j, k, l und m erhalten die Bezeichnungen "h", "i", "j", "k" und "l".
5.4. Im Abs 3 letzter Satz wird der Klammerausdruck "(lit i)" durch den Klammerausdruck "(lit h)" ersetzt.
5.5. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Die einzelnen Förderungssätze gemäß den Abs 2 und 3 Z 1 erhöhen sich um 2 % je Punkt bei ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B."
5.6. Im Abs 5 wird nach dem ersten Satz eingefügt:
"Förderungsdarlehen für Sanierungen sind im Allgemeinen verzinslich, für umfassend energetische Sanierungen (§ 1b Abs 2) nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Wohnbauförderungsmittel aber unverzinslich."
6.1. In der Z 1 lit a lauten der vierte und fünfte Spiegelstrich:
"– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.2. In der Z 2 lauten der fünfte und sechste Spiegelstrich:
"– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.3. In der Z 3 lauten der fünfte bis siebte Spiegelstrich:
"– die Promesse über das Hypothekardarlehen, für das das Pfandrecht im Rang vorgehen soll, im Original;
– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.4. In der Z 4 wird angefügt:
"– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.5. In der Z 5 lauten der fünfte bis siebte Spiegelstrich:
"– die Promesse über das Hypothekardarlehen, für das das Pfandrecht im Rang vorgehen soll, im Original;
– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.6. In der Z 7 lauten der vierte und fünfte Spiegelstrich:
"– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.7. In der Z 8 lauten der zweite bis sechste Spiegelstrich:
"– ein Grundbuchsauszug im Original, der nicht älter als drei
Monate sein darf;
– bei Förderungswerbern gemäß § 39 Abs 1 Z 3 und 4 S.WFG 1990
die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;
– Nachweise über die tatsächlichen Errichtungskosten;
– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.8. In der Z 9 lit a lauten der achte und neunte Spiegelstrich:
"– ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das
geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
6.9. In der Z 9 lit b lauten der sechste und siebte Spiegelstrich:
"– bei umfassend energetischen Sanierungen, bei der Sanierung
von Wärmebereitstellungsanlagen, bei der Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes und bei Ansuchen um Förderungszuschläge für ökologische Maßnahmen gemäß der Anlage B: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung für das geplante Vorhaben, worin die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
– nach Baufertigstellung von Maßnahmen gemäß dem sechsten
Spiegelstrich: ein Energieausweis samt einer Anlagenbeschreibung, worin die Erfüllung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;"
"§ 51
(1) Die §§ 1a bis 1d, 4 Abs 2 und 3, 13 Abs 3, 30 Abs 1 bis 5, 37 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2010 treten mit 1. April 2010 in Kraft.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 22/2010 anhängige Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 30 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, soweit der Förderungswerber nicht eine gesamthafte Anwendung der §§ 1a bis 1d, 30 Abs 1 bis 5, 37 und der Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2010 beantragt.
(3) Auf Förderungsansuchen für andere förderbare Maßnahmen als nach § 30, für die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers die Bestimmungen über die energiebezogenen Mindestanforderungen gemäß § 1a, die Unterlagen gemäß § 37 und die Anlage B gesamthaft in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; die §§ 1b bis 1d sind auf solche Ansuchen nicht anzuwenden."
"Anlage B
Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen
Die Höhe der Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen ergibt sich aus der Summe der Energie-Punkte gemäß der Tabelle für energieökologische Maßnahmen und einem Drittel der Summe der Ökologie-Punkte gemäß der Tabelle für sonstige ökologische Maßnahmen. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl zu runden.
Energiepunkte für die einzelnen Maßnahmen
För- Hüll- Wärme- Energie- Sonnenenergiegewinne
der- flächen- dämmung träger
klas- kenn- für
se wert Heizung
für Biomasse Wärmepumpe Sonnenkollektor Passive Solargewinne
Trans- Abwärme thermisch über transparente
missions- Bauteile
verluste Hüllflächenkennwert
LEKT LEKsp
Standard Zuschlag 8 12
(1) (2) (3) (4) (5) (6.1) (6.2) (7.1) (7.2)
1 28 – 26 1 3 2 3 2 4
2 26 – 25 2 3 2 3 2 4
3 25 – 24 3 3 3 4 2 4
4 24 – 23 4 3 3 4 2 4
5 23 – 22 5 3 3 4 2 4
6 22 – 21 6 3 1 3 4 2 4
7 21 – 20 8 3 2 3 4 2 4
8 20 – 19 10 3 2 3 4 2 4
9 19 – 18 12 3 2 3 4 2 4
10 18 14 3 2 3 4 2 2 4
11 18 und
Passivhaus
qualität 16 3 2 3 4 2 4
Wärmerückgewinnung Summe Energieaus Abluft punkte
(8) (9)
3
3
3
4
4
4
5
5
5
5
5
Für die in der Tabelle enthaltenen Maßnahmen gilt Folgendes:
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen:
– Einbau von Kaltwasserzählern und Wasserspartechnik je Wohnung:
WC-Spülmengen-Dosierung, Duschkopf mit maximal 9 l/min Durchfluss bei 3 bar, Waschtisch maximal 6 l/min.
– Heizungsrücklauf unter 40°C: Das Wärmeabgabesystem von
Warmwasserzentralheizungen muss so dimensioniert und einreguliert werden, dass die Heizungsrücklauftemperatur im Auslegungspunkt unter 40°C und die Vorlauftemperatur unter 65°C gehalten wird.
– Dezentrale Warmwasserbereitung pro Wohnung: Bei Wohnhäusern
mit mehr als drei Wohneinheiten ist eine dezentrale Warmwasserbereitung mit zentralem Heizungspuffer auszuführen. Ausnahmen davon sind nur in besonders begründeten Fällen (hoher technischer und wirtschaftlicher Aufwand udgl) bei Sanierungen und in der Klasse 10 möglich.
Mindestwarmwasserleistung: 15 l/min bei 45°C, höchstzulässiger Gesamtdruckverlust der Warmwasserbereitungsanlage samt
Wärmemengenzähler: 0,35 bar. Bei einer Kombination mit einer Flächenheizung (Wand- oder Bodenheizung) sind der Trinkwasserwärmetauscher und die Flächenheizung mit gleicher Vorlauftemperatur von unter 55°C zu betreiben. Die Flächenheizung ist mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen (zB Thermostatventile) zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Die Heizwasservolumenströme sind an den Bedarf der Räume anzupassen (hydraulischer Abgleich).
– Die Heizsysteme sind mit einem Pufferspeicher mit hygienischer
Warmwasserbereitung (Frischwassermodul oder Hygienespeicher) auszustatten.
Bei der Sanierung von bestehendem Wohnraum sind nur jene vorstehenden allgemeinen Förderungsvoraussetzungen zu erfüllen, die mit den Sanierungsmaßnahmen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Förderklasse (Spalte 1):
Klassen von Klasse 1 bis 11 je nach Hüllflächenkennwert LEKT-Wert.
Hüllflächenkennwert für Transmissionsverluste (Spalte 2):
Klassifizierung nach dem LEKT-Wert (Zeilen 1 – 10) und Passivhausqualität (Zeile 11): Der LEKT-Wert des Gebäudes ist gemäß der ÖNORM B 8110-6, Wärmeschutz im Hochbau, Grundlagen und Nachweisverfahren - Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe August 2007, zu berechnen; Passivhausqualität: ein Gebäude mit einer Energiekennzahl von bis zu 15 kWh/(m².a) nach Berechnung gemäß Passivhaus-Projektierungs-Paket (www.passiv.de) oder einer gleichwertigen Berechnungsmethode, wobei außerdem folgende Anforderungen gelten: Gesamt-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung sowie Hilfsstrom für Heizung und Lüftung höchstens 65 kWh/(m²WNF.a), der genormte Luftwechsel n(50) darf den Wert von 0,6 pro Stunde nicht überschreiten, wärmebrückenfreie Ausführung der Gebäudehülle.
Wärmedämmung (Spalte 3):
Zuschlagspunktebewertung in Abhängigkeit vom LEKT-Wert.
Energieträger Heizung – Biomasse, Abwärme (Spalte 4):
Förderungsvoraussetzungen: Errichtung einer Biomasseheizung oder eines Anschlusses an ein Biomassefernwärmenetz oder Fernwärmenetz mit Anteilen von Biomassewärme, gewerblicher oder industrieller Abwärme; keine konventionelle (fossile) Fernwärme. Die jährlich eingesetzte Brennstoffmenge muss bei Biomasseheizungen zumindest 80 % biogen sein. Werden mehrere Wohnungen und Wohnobjekte versorgt, sind diese für eine individuelle Heizkostenabrechnung auszustatten. Wohnobjekten im Bereich von bestehenden konventionellen Fernwärmenetzen (Wärme aus fossilen Energieträgern) wird diese Förderung nicht gewährt, ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Holzheizungen müssen gemäß Typenprüfung die Emissionsgrenzwerte der Österreichischen Umweltzeichenrichtlinie UZ 37 (www.umweltzeichen.at) erfüllen.
Energieträger Heizung – Wärmepumpe (Spalte 5):
Förderungsvoraussetzungen: Wärmepumpe bis zu 3 kW elektrischer Anschlussleistung mit folgenden technischen
Mindestanforderungen: Das Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance [–]) der zur Anwendung kommenden Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35 muss größer als 5,0, bei Sole/Wasser B0/W35 größer als 4,0 und bei Luft/Wasser A2/W35 größer als 3,0 sein. Die Auslegung der Vorlauftemperatur im Auslegungspunkt ist so zu wählen, dass die geforderten COP-Werte eingehalten werden können. Der Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstituts ist beizubringen. Die Anforderungen der internationalen D-A-CH-Gesellschaften für das Wärmepumpengütesiegel sind einzuhalten und zu bestätigen. Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist ein eigener Stromsubzähler und ein Wärmemengenzähler für Kontrollzwecke zu installieren. Auf Verlangen ist ein Nachweis über die Energieeffizienz der Anlage zu führen. Die Förderung setzt außerdem den Einsatz halogenfreier Kältemittel oder halogenierter Hydro-Fluor-Kohlenwasserstoffe (zB R407C) mit vollhermetischen Kompressoren voraus.
Sonnenenergiegewinnung – Sonnenkollektor thermisch (Spalte 6):
Förderungsvoraussetzung: Errichtung einer Solaranlage mit folgenden Mindestanforderungen: 6 m² Kollektorfläche pro Anlage; 75 l Boilervolumen oder 100 l Pufferspeichervolumen pro m² Kollektorfläche; bei über die Mindestanforderung hinausgehender Kollektorflächenausstattung können thermisch aktivierte Bauteile in das Speichervolumen eingerechnet werden (100 l Wasser entsprechen 1 m³ Beton); Wärmedämmung des Pufferspeichers entsprechend der Beilage 2 der Gütesiegel-Richtlinie für Solaranlagen, Ausgabe Mai 2005, herausgegeben vom Verband für Thermische Solarenergie, A-1060 Wien, Mariahilferstraße 89/22, oder mindestens 200 mm Dämmstoffstärke bei einem Dämmstoff-Lamdawert von 0,04 W/mK.
Mindestausstattung für Gemeinschaftsanlagen (mehr als zwei Wohneinheiten): Pufferspeicher mit mindestens 200 mm Dämmstoffstärke bei einem Dämmstoff-Lamdawert von 0,04 W/mK; Mindestkollektorertrag 350 kWh/(m².a); Messeinrichtung für den Wärmeertrag.
Kollektor – Standard (Spalte 6.1):
Gemeinschaftsanlagen mit einer Absorberfläche von mindestens 3,33 % der beheizten Bruttogeschoßfläche.
Kollektor – Zuschlag (Spalte 6.2):
Gemeinschaftsanlagen mit einer Absorberfläche von mindestens 5 % der beheizten Bruttogeschoßfläche sowie Einzelanlagen für Einzel-, Doppel- und Bauernhäuser.
Sonnenenergiegewinnung – Passive Solargewinne über transparente Bauteile (Spalten 7.1 und 7.2):
Zuschlagspunktebewertung in Abhängigkeit vom LEKsp- und LEKT-Wert. Der LEKsp-Wert des Gebäudes ist gemäß der ÖNORM B 8110-6, Wärmeschutz im Hochbau, Grundlagen und Nachweisverfahren - Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe August 2007, zu berechnen.
Wärmerückgewinnung aus Abluft (Spalte 8):
Zuschlagspunktebewertung in Abhängigkeit vom LEKT-Wert.
Summe Energiepunkte (Spalte 9):
Quersumme der Zuschlagspunkte für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 3 bis 8 in der maßgeblichen Förderklasse unter Berücksichtigung folgender Bonusregelung: Soweit die Anforderungen an den LEKT-Wert des Gebäudes auf Grund der Wahrung der Interessen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes nicht erfüllbar sind, ist für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 4 bis 8 von den Zuschlagspunkten der Förderklasse 10 auszugehen.
Ökologiepunkte für die einzelnen Maßnahmen
För- Baustoff Ökologische Regen- oder Vermeidung
der- Kennzahl Baustoff- Grauwasser von Boden-
klasse OI3 lc-Wert wahl nutzung versiegelung
(1) (2) (3) (4) (5)
1 70 – 55 2 1 2
2 55 – 45 4 1 2
3 45 – 40 6 1 2
4 40 – 35 8 1 2
5 35 – 30 10 1 2
6 30 – 25 12 1 2
7 25 – 20 14 1 2
8 20 – 15 16 1 2
9 15 – 10 18 1 2
10 10 – 0 20 1 2
Wassereinsparung Dachbe- Energie- Bedarfs- Summe
Sensor-Armaturen grünung buchhaltung geregelte Ökologie-
Effizienz- Lüftung mit punkte
überwachung Abluftanlage
(6) (7) (8) (9) (10)
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
1 2 2 3
Förderklasse (Spalte 1):
Baustoff-Kennzahl – OI3 lc-Wert (Spalte 2):
Klassifizierung (nach Österreichischem Institut für Baubiologie und -ökologie – IBO) nach der OI3-Bewertungskennzahl auf Basis von drei Ökokennzahlen: dem Primärenergieinhalt nicht erneuerbar (PEI ne), dem Treibhauspotenzial (Global Warming Potenzial, GWP) und dem Versauerungspotenzial (Acidification Potenzial, AP) der verwendeten Bau- und Dämmstoffe für die Gebäudehülle und Zwischendecken.
Berechnung: OI3 lc-Bewertungskennzahl = 3*(PEI/3 + GWP/3 + AP/3)/(2 + lc)). [ – ]
Ökologische Baustoffwahl (Spalte 3):
Zuschlagspunktebewertung in Abhängigkeit von der Baustoff-Kennzahl.
Regen- oder Grauwassernutzung (Spalte 4):
Förderungsvoraussetzung: Regen- oder Grauwassernutzung für
Garten. Mindestspeichergröße: Einfamilienhaus und Reihenhaus 600 l/30 m² Bruttogeschoßfläche, für sonstige Wohnhäuser 300 l/30 m² Bruttogeschoßfläche.
Vermeidung von Bodenversiegelung (Spalte 5):
Förderungsvoraussetzung: Außenflächenversiegelung max 1 m²/20 m² Bruttogeschoßfläche (Abflussbeiwert 0,7). Terrassen und Durchgänge werden nicht eingerechnet. Zufahrten werden ab der Grundstücksgrenze eingerechnet, ausgenommen bei Wohnhäusern mit mehr als 10 Wohneinheiten.
Wassereinsparung – Sensorarmaturen (Spalte 6):
Förderungsvoraussetzung: Sensor-Waschtischarmatur für das Bad pro Wohneinheit, manuelle Dauerlauffunktion und Kurzzeit-Ein-Funktion zwischen 30 und 120 sec, manuelle Abschaltfunktion und Kurzzeit-Aus-Funktion, Ansprechzeit unter 0,35 sec, Stromversorgung optional mit Netz oder handelsüblichen Batterien, CE-Konformität; Geräuschklasse I nach EN ISO 3822-2; Kunststoff-Trinkwasser-Zulassung für Anschlussschläuche und Magnetventil.
Dachbegrünung (Spalte 7):
Förderungsvoraussetzung: Mindestens 50 % der Dachfläche.
Energiebuchhaltung – Effizienzüberwachung (Spalte 8):
Förderungsvoraussetzung: Online-Energiebuchhaltung im Internet (zB für den spezifischen Solarenergieertrag, Heizenergieverbrauch, Wasserverbrauch, Rücklauftemperatur udgl).
Bedarfsgeregelte Lüftung mit Abluftanlage (Spalte 9):
Förderungsvoraussetzungen: Zentrale Abluftanlage oder Einzelraumlüfter, jeweils mit feuchte- und allenfalls sensorgesteuerten Abluftelementen, mit Grundlüftungsanteil und schallgedämmten gesteuerten Fenster- oder Wandzuluftelementen, Gesamtlaufleistungsaufnahme der Ventilatoren 0,25 Wh/m³; Planung und Dimensionierung der erforderlichen Zu- und Abluftströme entsprechend der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, Ausgabe September 2002.
Summe Ökologiepunkte (Spalte 10):
Quersumme der Zuschlagspunkte für die zutreffenden Maßnahmen der Spalten 3 bis 9 in der maßgeblichen Förderklasse.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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