Salzburger Landesgesetz zur Umsetzung der EU- Dienstleistungsrichtlinie
LGBL_SA_20100226_20Salzburger Landesgesetz zur Umsetzung der EU- DienstleistungsrichtlinieGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.2010
Fundstelle
LGBl Nr 20/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 38 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 38a Umsetzungshinweis"
1.2. Der Ausdruck "§ 39" wird durch den Ausdruck "§§ 39 f" ersetzt.
"(5) Bewilligungen nach Abs 1 und 3 gelten mit den Anordnungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"(3) Die Landesregierung hat auf Antrag Einrichtungen, die Ausbildungen nach Abs 1 anbieten, anzuerkennen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Einrichtung gilt als anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Anerkennungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die Anerkennung ist bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen aufzuheben."
"Umsetzungshinweis
§ 38a
Die §§ 4 Abs 5 und 21 Abs 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"§ 40
Die §§ 4 Abs 5, 21 Abs 3 und 38a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Artikel II
Änderung der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2009 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 58/2009, wird geändert wie folgt:
"Umsetzungshinweis
§ 25a
§ 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"§ 27
Die §§ 6 Abs 2, 24 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2009, wird geändert wie folgt:
"§ 69a Umsetzungshinweis"
"(5) Bewilligungen nach Abs 1 und 2 gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird, oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"Umsetzungshinweis
§ 69a
§ 4 Abs 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"(2) Die §§ 4 Abs 5 und 69a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Artikel IV
Änderung des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009
Das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, wird geändert wie folgt:
"§ 36 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
Zusammenarbeit der Behörden
§ 30
(1) Die Landesregierung ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:
(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Landesregierung der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.
(4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen.
(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Gemeinschaft sind, mitzuteilen.
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren
§ 31
(1) Zum Zweck des im Art 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die Behörde
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 36
Die §§ 30 und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft."
Artikel V
Änderung des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 7 wird die Wortfolge "Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort "EWR-Staaten" ersetzt.
1.2. Nach der Z 15 wird eingefügt:
3.1. In der Z 5 werden die Worte "in Österreich" durch die Wortfolge "in einem EWR-Staat" ersetzt.
3.2. In der Z 7 werden die Worte "im Inland" durch die Wortfolge "in einem EWR-Staat" ersetzt.
"(2) Die §§ 5, 12 Abs 1, 40c Abs 3 und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft."
Artikel VI
Änderung des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lautet die lit f:
1.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der beabsichtigte Schiunterricht gemäß Abs 2 lit f ist jährlich vor seiner Vornahme dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband schriftlich anzuzeigen. Der erstmaligen Anzeige, die spätestens vier Wochen vor Beginn des Schiunterrichts zu erfolgen hat, sowie den weiteren Anzeigen, diesen jedoch nur betreffend relevante Änderungen, sind anzuschließen:
1.3. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.3.1. Die Z 2 lautet:
"2. vor der erstmaligen Dienstleistungserbringung keine Anzeige erstattet worden ist; oder"
1.3.2. In der Z 3 wird die Verweisung "gemäß Abs 3 lit a bis h" durch die Verweisung "gemäß Abs 3 lit a bis d" ersetzt.
3.1. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge "sowie dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband".
3.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Die Schischulbewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Bewilligung und der Standort der Schischule richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"(4) Die Stellvertretung gilt als bewilligt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
7.1. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge "dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband und".
7.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Die Schibegleiter-Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Befugnis und der Standort richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"Umsetzungshinweis
§ 35a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(5) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 4, 7 Abs 1, 9 Abs 2 und 2a, 11 Abs 4, 12 Abs 3, 15a Abs 3, 23 Abs 2 und 2a, 28 Abs 1 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 38 außer Kraft."
Artikel VII
Änderung des Salzburger Bergführergesetzes
Das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 5 und 6 entfallen; der Abs 7 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".
1.2. Im Abs 5 (neu) entfallen die Wortfolgen ", Begleiten und Unterweisen" und ", begleitet oder unterwiesen".
3.1. Im Abs 1 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Dem Salzburger Bergführerverband ist von der Erteilung der Bewilligung oder der als erteilt geltenden Bewilligung Kenntnis zu geben."
3.2. Im Abs 2 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind Personen ausgenommen, die auf Grund einer Bewilligung zur Tätigkeit als Bergführer berechtigt sind, die von einem anderen Bundesland oder Staat erteilt worden ist, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Staat). Ist die Bewilligung von einem Staat außerhalb der EU oder des EWR erteilt worden, gilt dies nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und mit der Maßgabe, dass die Aufnahme von Gästen im Land Salzburg unzulässig ist."
4.1. In der lit a wird die Wortfolge "eines Staates ist, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder" durch die Wortfolge "eines EU-Mitglieds- oder EWR-Staates oder eines anderen Staates ist," ersetzt.
4.2. Die lit b entfällt. Die lit c bis f erhalten die Bezeichnungen "b)" bis "e)".
4.3. In der lit b (neu) entfällt die Wortfolge "und das 20. Lebensjahr vollendet hat".
"(2) In einem anderen Bundesland oder EU-Mitglieds- bzw EWR-Staat rechtmäßig niedergelassenen Bergsteigerschulen ist die Durchführung von Bergfahrten, die der Unterweisung dienen, im Land Salzburg im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gestattet, wenn die Bergfahrt von einem entsprechend qualifizierten Bergführer (§ 11) durchgeführt wird. Für Bergsteigerschulen, die in einem Staat außerhalb der EU bzw des EWR bewilligt worden sind, gilt dies nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und mit der Einschränkung, dass die Aufnahme von Schülern im Land Salzburg unzulässig ist."
7.1. Im Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Dem Salzburger Bergführerverband ist von der Erteilung der Bewilligung oder der als erteilt geltenden Bewilligung Kenntnis zu geben."
7.2. Im Abs 2 entfällt die lit b und erhalten die lit c und d die Bezeichnungen "b)" bzw "c)".
"Einrichtung des Salzburger Berg- und Schiführerverbandes
§ 19
(1) Die Gesamtheit der behördlich befugten Bergführer einschließlich der Leiter bewilligter Bergsteigerschulen bildet den Salzburger Bergführerverband – in diesem Gesetz kurz als Bergführerverband bezeichnet. Dieser besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Neben den in diesem Gesetz angeführten einzelnen Aufgaben obliegt dem Bergführerverband insbesondere:
Mitglieder
§ 20
(1) Die Mitgliedschaft zum Bergführerverband gemäß § 19 Abs 1 (Pflichtmitgliedschaft) beginnt mit der Erteilung der Bergführerbewilligung und endet mit deren Erlöschen.
(2) Personen mit abgeschlossener oder als gleichwertig anerkannter Bergführerausbildung, die nicht gemäß § 19 Abs 1 Mitglieder des Bergführerverbandes sind, können auf ihren Antrag vom Vorstand (§ 21 Abs 6) als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Besondere Förderer des Bergsportes im Land Salzburg können auf Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung (§ 21 Abs 2) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitglieder des Bergführerverbandes, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist unter Bedachtnahme auf die dem Bergführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder, getrennt für Bergführer, Leiter von Bergsteigerschulen und freiwillige Mitglieder, von der Vollversammlung festzusetzen. Rückständige Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg eingefordert werden.
(5) Alle Mitglieder des Bergführerverbandes sind verpflichtet, diesem jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen sowie alle zur ordnungsgemäßen Führung der Verbandsangelegenheiten erforderlichen Mitteilungen zu machen und Auskünfte zu erteilen.
Organe des Bergführerverbandes
§ 21
(1) Organe des Bergführerverbandes sind:
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Verbandes. Sie hat wenigstens einmal jährlich stattzufinden (ordentliche Vollversammlung).
(3) Das Stimmrecht in der Vollversammlung ist persönlich auszuüben. Ehrenmitglieder und freiwillige Mitglieder besitzen in der Vollversammlung kein Stimmrecht. Bis zur Neuwahl leitet der bisherige Vorsitzende, ab dieser der neugewählte Vorsitzende die Vollversammlung.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Pflichtmitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht wenigstens die Hälfte der Pflichtmitglieder anwesend, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Der Vollversammlung ist vorbehalten:
(6) Der Vorstand besteht aus fünf Pflichtmitgliedern; ein Mitglied hat ein Leiter einer Bergsteigerschule zu sein. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, er bleibt bis zur Neuwahl der Mitglieder im Amt. Nachwahlen für den Rest einer Funktionsperiode sind gelegentlich der nächsten ordentlichen Vollversammlung vorzunehmen. Bis dahin kann vom Vorstand für ein Mitglied ein vorläufiges Mitglied berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann seinen Sitzungen Sachverständige sowie Vertreter aus den verschiedenen Bereichen des Landes mit beratender Stimme beiziehen.
(7) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten bzw übertragen sind. Insbesondere obliegt es ihm, Tarife für das dem Bergführer für seine Dienste zustehende Entgelt zu empfehlen. Die Tarifempfehlungen haben auf die wirtschaftliche Sicherheit der Bergführer und auf die Interessen des Tourismus Bedacht zu nehmen und der durch die Art und den Schwierigkeitsgrad einer Bergfahrt und die Zahl der geführten oder begleiteten Personen erfahrungsgemäß bedingten Dienstleistung und Verantwortung des Bergführers, in Tagen und Halbtagen bemessen, angemessen Rechnung zu tragen. Die jeweils empfohlenen Tarife sind auf Verlangen den örtlichen Tourismusverbänden oder, wenn solche nicht bestehen, den Gemeinden zu übermitteln.
(8) Der Vorsitzende, der bei Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten wird, vertritt den Bergführerverband nach außen und führt dessen Geschäfte nach den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes. Der Vorsitzende beruft die Vollversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich ein, bereitet ihre vom Vorstand festzulegende Tagesordnung vor und leitet sie. Er führt den Vorsitz im Vorstand.
(9) Der Vorsitzende hat insbesondere auch ein Bergführerverzeichnis zu führen, in das außer dem Namen des Bergführers dessen Geburtsjahr und Wohnort sowie das Datum der Erteilung der Bewilligung aufzunehmen und aus dem erloschene Bewilligungen zu streichen sind, und Auskünfte daraus zu erteilen sowie das Verzeichnis und die Tarife gemäß Abs 7 bzw § 9 Abs 3 zu übermitteln.
Satzungen
§ 22
(1) Der Bergführerverband hat sich Satzungen zu geben. Diese haben insbesondere die näheren Bestimmungen zu enthalten über
(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen."
12.1. Im Abs 1 wird der Betrag "730 €" durch den Betrag "1.000 €" ersetzt und lautet der zweite Satz: "Die unbefugte Führung der Bezeichnung ‚Behördlich befugter Bergführer’ oder des nach diesem Gesetz vorgesehenen oder eines danach zu tragenden Abzeichens für Bergführer oder Bergsteigerschulen ist nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz zu ahnden."
12.2. Im Abs 2 entfällt das Wort ", Wanderbegleiter" und werden die Worte "des Fremdenverkehrs" durch die Worte "des Tourismus" ersetzt.
"Umsetzungshinweis
§ 25a
Die §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1, 9 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 1 und 2 und 15 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 sowie das Entfallen der Bestimmungen für Wanderbegleiter durch dieses Gesetz dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"(3) Die §§ 1, 3, 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1, 9 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 1 und 2, 15 Abs 2, 19 bis 22, 23, 24 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt der 4a. Abschnitt außer Kraft."
Artikel VIII
Änderung des Salzburger Tanzschulgesetzes
Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht
§ 2
(1) Tanzunterricht (§ 1) darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 10 erfüllt sind.
(2) Die Erteilung von Tanzunterricht ist samt den Nachweisen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3 und 10 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Landesregierung hat die Erteilung von Tanzunterricht zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 10 nicht vorliegen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 3
(1) Tanzunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die
(2) Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn nach der Strafregisterbescheinigung eine gerichtliche Verurteilung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit vorliegt.
(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen.
(4) Der Nachweis der fachlichen Befähigung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Tanzlehrerprüfung
(§ 14) zu erbringen. Die Landesregierung hat in anderen Bundesländern oder Staaten erfolgreich abgelegte Prüfungen als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese auf Grund der für sie geltenden Prüfungsvorschriften der nach diesem Gesetz abzulegenden Tanzlehrerprüfung im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung kann im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein erfolgen. Die Anerkennung von Prüfungen, die in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abgelegt worden sind, kann von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Ausübung der Tanzlehrbefugnis
§ 4
(1) Die Befugnis zu Erteilung von Tanzunterricht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Der Inhaber der Befugnis ist zur persönlichen Leitung des Unterrichts verpflichtet und gegenüber der Landesregierung für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters, der die persönlichen Voraussetzungen des § 3 zu erfüllen hat, ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters zu untersagen, wenn die bestellte Person diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Fall der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters obliegen diesem die Verpflichtungen gemäß Abs 1 zweiter Satz.
(3) Die Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht darf nicht zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit, der Trunksucht oder auf sonstige Weise missbraucht werden.
Ende der Befugnis
§ 5
(1) Die Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht endet:
(2) Der Tod des Befugnisinhabers bewirkt nicht das Erlöschen der Befugnis, wenn die Tanzschule von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten, den Kindern, den Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder, der Konkursmasse oder dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter fortgeführt wird. Darauf finden die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 68/2008) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde tritt. Auf die allfällige Bestellung eines Geschäftsführers findet § 4 Abs 2 Anwendung.
(3) Die Landesregierung hat die Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht für bestimmte Zeit oder auf Dauer zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 3 oder 10 nicht mehr vorliegen oder der Befugnisinhaber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 3 rechtskräftig bestraft worden ist.
Lehrkräfte
§ 6
Als Lehrkräfte dürfen in einer Tanzschule nur Personen beschäftigt werden, die nicht im Sinn des § 3 Abs 2 vorbestraft sind."
2.1. Im Abs 1 wird das Wort "Bewilligungsinhabers" durch die Wortfolge "Inhabers der Befugnis" ersetzt.
2.2. Abs 3 entfällt; der Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
"Verwaltungsübertretungen
§ 15
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
Umsetzungshinweis
§ 16
§ 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 17
(1) Die §§ 2 bis 6, 10, 14 Abs 2, 15 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 bis 9, 12, 13, 18 und 19 außer Kraft.
(2) Die in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen zur Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen im Land Salzburg behalten ihre Gültigkeit als Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht im Sinn der §§ 2 ff."
Artikel IX
Änderung des Gesetzes über den Betrieb von Motorschlitten
Das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Im zweiten Satz werden die Worte "Die Genehmigung" durch die Worte "Die Ausnahmebewilligung" ersetzt.
1.2. Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: "Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
1.3. Nach dem letzten Satz wird angefügt: "Abs 1 vorletzter Satz gilt sinngemäß."
"Umsetzungshinweis
§ 9a
§ 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"(5) Die §§ 4 Abs 2, 9 und 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Artikel X
Änderung des Salzburger Campingplatzgesetzes
Das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im bisherigen Wortlaut, der die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird die Wortfolge "bedürfen die Errichtung und der Betrieb" durch die Wortfolge "bedarf die Errichtung" ersetzt.
1.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Der Betrieb von Campingplätzen, die ohne Bewilligung errichtet worden sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen (Sperre)."
"III. Betriebsbefugnis
§ 10
(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Erstmalige Überprüfung
§ 11
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige gemäß § 10 Abs 2 oder von Amts wegen einen Augenschein, dem die erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls aber ein Amtsarzt und ein Vertreter der Gemeinde beizuziehen sind, zur erstmaligen Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen.
(2) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde dabei fest, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung nicht entsprochen worden ist, hat sie dem Betriebsberechtigten die Behebung der Mängel aufzutragen. Bei Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit oder Gesundheit der Gäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außerdem den Betrieb des Campingplatzes zu untersagen (Sperre). Eine Untersagung kann auch erfolgen, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird."
3.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "des Inhabers der Betriebsbewilligung" durch die Worte "des Betriebsberechtigten" ersetzt.
3.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "Der Inhaber der Betriebsbewilligung" durch die Worte "Der Betriebsberechtigte" ersetzt.
"Verwaltungsübertretungen
§ 15
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagung des Betriebs, Mängelbehebungsauftrag udgl) zu ahnden:
"Umsetzungshinweis
§ 16a
Die §§ 2 Abs 1, 10, 12 Abs 2 und 3, 13 Abs 1 und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"(3) Die §§ 2, 10, 11, 12 Abs 2 und 3, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 15 und 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft."
Artikel XI
Änderung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:
2.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
2.2. Im Abs 1 (neu) wird die Wortfolge "oder dem Salzburger Tierschutzgesetz 1974 oder nach vergleichbaren tierschutzrechtlichen Normen anderer Bundesländer" durch die Wortfolge "oder wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz" ersetzt.
2.3. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"Umsetzungshinweis
§ 33a
Die §§ 6 Abs 2, 8 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"(7) Die §§ 6, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 28 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Artikel XII
Änderung des Baupolizeigesetzes 1997
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:
"(14) Die §§ 19 Abs 9 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Artikel XIII
Änderung des Bauproduktegesetzes
Das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:
"§ 44a Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis"
"(2a) Die Akkreditierung gilt als ausgesprochen, wenn der Bescheid nicht innerhalb einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Akkreditierungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
3.1. Im Abs 2 werden in der lit b das Wort "und" angefügt und in der lit c der Ausdruck "; und" durch einen Punkt ersetzt, und entfällt die lit d.
3.2. Im Abs 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der anschließende Satz. Nach dem letzten Satz wird angefügt: "Die Ermächtigung gilt als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Ermächtigungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 44a
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 (Notifikationsnummer 2001/25/A)."
"(3) Die §§ 20 Abs 2a, 36 Abs 2 und 3 sowie 44a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Artikel XIV
Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen
Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, wird geändert wie folgt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 17
Die §§ 4 Abs 2 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft."
Artikel XV
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes
Hohe Tauern im Land Salzburg
Das Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
"Schlussbestimmungen"
"(5) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 tritt mit 28. Dezember 2009 in Kraft."
Artikel XVI
Änderung des Salzburger Höhlengesetzes
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl 63/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 entfällt der letzte Satz.
2.2. Abs 2 entfällt; der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
"(4) Berechtigungen nach § 13 Abs 1 gelten als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird; das Gleiche gilt für Berechtigungen nach § 14 Abs 2, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von einem Jahr erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Antrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"Umsetzungshinweis
§ 30a
Die §§ 11 Abs 2, 15 und 25 Abs 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006,S 36."
"(3) Die §§ 9, 11, 13 Abs 1, 15, 25 Abs 4, 26 Abs 1 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft."
Artikel XVII
Änderung des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 33 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 33a Umsetzungshinweis"
1.2. Der Ausdruck "§ 34" wird durch den Ausdruck "§§ 34 f" ersetzt.
"(4a) Die Nutzungsbewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"Umsetzungshinweis
§ 33a
§ 6 Abs 4a dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"§ 35
Die §§ 6 Abs 4a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
Artikel XVIII
Änderung des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2009, wird geändert wie folgt:
"(4) Die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Darauf ist § 25 Abs 1, 3, 3a und 4 sinngemäß anzuwenden."
3.1. In der Überschrift sowie in den Abs 1 bis 3 werden die Worte "Genehmigung" und "genehmigt" sowie der Wortbestandteil "Genehmigungs" durch die Worte "Bewilligung" und "bewilligt" bzw den Wortbestandteil "Bewilligungs" ersetzt.
3.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen."
"Umsetzungshinweis
§ 47a
§ 25 Abs 3a dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36."
"§ 49
Die §§ 17 Abs 4, 24 Abs 1 und 25 Abs 1 bis 3a sowie 47a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen."
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