Formularverordnung für Nutzungserklärungen
LGBL_SA_20100115_3Formularverordnung für NutzungserklärungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.2010
Fundstelle
LGBl Nr 3/2010
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 29 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
Formular für Nutzungserklärungen
§ 1
Für die im § 29 Abs 1 ROG 2009 vorgesehenen Nutzungserklärungen ist das in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Formular zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2000 betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen, LGBl Nr 107/2000, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Anlage
Erklärung der Grundeigentümer über die beabsichtigte
Nutzung von unverbauten Baulandflächen
Vor- und Zuname Anschrift
Postleitzahl Gemeinde
Katastralgemeinde Grundstücksnummer(n) Fläche [in m²]
Ort und Datum: Unterschrift:
Ich/Wir beabsichtige(n) diese Erklärung umzusetzen durch:
(Bitte Zutreffendes ankreuzen und ergänzen)
O eigene Verbauung O Verkauf oder Einräumung von Nutzungsrechten
zum Zweck:
Ich bin/Wir sind in Kenntnis insbesondere folgender Rechtsvorschriften:
§ 29 Abs 1, 3, 4 und 5 ROG 2009 (Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung)
(1) Als Bauland dürfen unverbaute Flächen nur ausgewiesen werden, für die auf Grund einer Nutzungserklärung der Grundeigentümer davon ausgegangen werden kann, dass sie im Fall einer Baulandausweisung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans einer Bebauung zugeführt werden. Betrifft die Nutzungserklärung eine Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet ist, beginnt die Zehn-Jahres-Frist ab wirksamer Freigabe des Gebietes bzw der Zone. In der Nutzungserklärung hat der Grundeigentümer die Bebauung der Flächen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist zuzusichern.
(3) Flächen, die nicht innerhalb der Frist der Nutzungserklärung gemäß bebaut worden sind, sollen in Grünland rückgewidmet werden.
(4) Die abgabenrechtliche Behandlung von unbebaut gebliebenem Bauland wird gesondert gesetzlich geregelt.
(5) Als unbebaut im Sinn der vorstehenden Absätze gelten Flächen, auf denen keine Bauten oder nur solche Bauten stehen, die als Nebenanlage anzusehen sind.
§ 49 Abs 1, 2 und 4 ROG 2009 (Entschädigung)
(1) Für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile, dass durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Kategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 10 in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und ausschließlich dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn diese Umwidmung innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung nach dem 1. März 1993 oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung erfolgt. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn die Baulandwidmung durch nachträgliches Eintreten eines im § 28 Abs 3 Z 2 oder 5 angeführten Umstandes nicht aufrecht erhalten werden kann oder der Grundeigentümer selbst die Rückwidmung anregt.
(2) Die Zehn-Jahres-Frist gemäß Abs 1 verlängert sich:
(4) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit der Umwidmung bei der Landesregierung einzubringen. Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Die Entschädigung und die mit ihrer Festsetzung verbundenen, vom Antragsteller nicht verschuldeten Verfahrenskosten sind von der Gemeinde zu leisten.
Im Verkaufsfall ist von den Grundverkäufern auf die verbleibende Frist zur Verbauung gemäß der Nutzungserklärung hinzuweisen.
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