Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010
LGBL_SA_20091230_119Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2009
Fundstelle
LGBl Nr 119/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Förderung
§ 2 Durchführung
§ 3 Anwendung von Bestimmungen des S.WFG 1990 und der WFV
Sonder-Mietwohnbauförderung
§ 4 Förderungsgegenstand
§ 5 Förderungsvoraussetzungen
§ 6 Förderbare Nutzflächen sowie Grund-, Bau- und
Aufschließungskosten
§ 7 Art und Höhe der Förderung
§ 8 Aus- und vorzeitige Rückzahlung des Förderungsdarlehens
§ 9 Miete
§ 10 Wohnbeihilfe
§ 11 Miet-Kauf
§ 12 Aufteilungsschlüssel
§ 13 Endabrechnung
§ 14 Befassung des Wohnbauförderungsbeirats
Schlussbestimmungen
§ 15 Verweisungen
§ 16 Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und Förderung
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dem hohen Bedarf an Mietwohnungen in der Stadt Salzburg durch Maßnahmen zur verstärkten Neuerrichtung von Mietwohnungen zu begegnen.
(2) In Verfolgung dieses Ziels gewährt das Land Salzburg finanzielle Hilfen für die Errichtung von 200 Mietwohnungen in der Stadt Salzburg (Sonder-Mietwohnbauförderung). Der Anteil der Mietwohnungen mit Kaufoption darf dabei 50 % nicht überschreiten.
Durchführung
§ 2
(1) Die Durchführung von Förderungen nach diesem Gesetz fällt in den Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds (§ 2 ff Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990).
(2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen. Dabei ist auf wohnbaupolitische Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Rückflüsse aus Förderungen nach diesem Gesetz fließen dem Landeswohnbaufonds zu.
Anwendung von Bestimmungen des S.WFG 1990 und der WFV
§ 3
Auf Förderungen nach diesem Gesetz sind die Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990) und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV) für die Errichtung von Mietwohnungen sinngemäß anzuwenden, soweit im 2. Abschnitt nicht Sondervorschriften getroffen sind.
Sonder-Mietwohnbauförderung
Förderungsgegenstand
§ 4
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuerrichtung von Wohnungen in der Stadt Salzburg zum Zweck der Vermietung an Personen gemäß § 9 Abs 3. Als Neuerrichtung gelten dabei auch Nachverdichtungen und Umbauten bereits bestehender Bauten, soweit die dafür anfallenden Gesamtbaukosten zumindest 80 % der förderbaren Baukosten gemäß § 19 Abs 1 WFV erreichen.
(2) Die geförderten Wohnungen müssen sich in einem Bauvorhaben mit mindestens drei neu errichteten Wohnungen befinden oder bei Nachverdichtungen oder Umbauten in einem Wohnhaus, das nach Fertigstellung der Baumaßnahmen mindestens drei Wohnungen aufweist.
(3) Die Förderung muss sämtliche Wohnungen des Bauvorhabens umfassen. Eine Förderung nur einzelner Wohnungen ist unzulässig.
Förderungsvoraussetzungen
§ 5
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann nur gewährt werden:
(2) Die Gewährung der Förderung setzt außer der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen für die Errichtung von Mietwohnungen gemäß dem S.WFG 1990 und der WFV voraus, dass
(3) Die Richtlinien gemäß Abs 2 Z 4 sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.
(4) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat sich zu verpflichten:
(5) Ist der Förderungswerber oder die Förderungswerberin Bauberechtigter bzw Bauberechtigte, so hat sich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin für sich und seine bzw ihre Rechtsnachfolger zu verpflichten, bei vorzeitigem Heimfall der geförderten Wohnungen in sämtliche Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags einzutreten.
Förderbare Nutzflächen sowie
Grund-, Bau- und Aufschließungskosten
§ 6
(1) Für Förderungen nach diesem Gesetz kann einer Überschreitung der gemäß § 10 S.WFG 1990 festgesetzten förderbaren Nutzflächen auf gesonderten Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zugestimmt werden.
(2) Für die Ermittlung der maßgeblichen Grund-, Bau- und Aufschließungskosten sind außer dem § 7 Abs 1 S.WFG 1990 die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen.
Art und Höhe der Förderung
§ 7
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens bis zur Höhe der förderbaren Baukosten gemäß § 19 WFV.
(2) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 1,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Vor Beginn der Laufzeit anfallende Zinsen sind monatlich zu entrichten.
(3) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt. Die Rückzahlung hat monatlich zu erfolgen. Die jährliche Annuität beträgt im ersten Jahr 1,75 % der Darlehensnominale. Dieser Prozentsatz erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 0,125 %.
Aus- und vorzeitige Rückzahlung des Förderungsdarlehens
§ 8
(1) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten Baufortschritts. Sie setzt voraus:
(2) Eine vorzeitige gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung zulässig. Eine solche Zustimmung darf nur erfolgen, wenn sich der Förderungswerber oder die Förderungswerberin verpflichtet, für jedes angefangene Kalenderjahr der Laufzeit eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5 % der Darlehensnominale, berechnet auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) zu leisten. Nach einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren ist der aushaftende Restbetrag des Förderungsdarlehens in Höhe des jeweiligen Barwerts zurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Miete
§ 9
(1) Eine nach diesem Gesetz geförderte Wohnung darf vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin nur durch schriftlichen Vertrag vermietet werden. Der Mietvertrag ist bei Abschluss innerhalb von 20 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Benützung unbefristet oder auf die Dauer bis zum Ablauf dieses Zeitraums befristet abzuschließen. Im Mietvertrag ist zu vereinbaren, dass unabhängig von Ausnahmen im Mietrechtsgesetz sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, soweit im Folgenden nicht Sondervorschriften getroffen sind.
(2) Der Mietvertrag muss sämtliche Teile des Mietgegenstands (Wohnung, Garagen, Garten, Terrassen udgl) umfassen.
(3) Mieter oder Mieterin einer geförderten Wohnung können sein:
(4) Dem Mietzins dürfen nur folgende Mietzinsbestandteile zugrunde gelegt werden:
(5) Die Vereinbarung einer Kautionszahlung gemäß § 16b MRG in der Höhe bis zu drei Bruttomonatsmieten ist zulässig. Der Förderungswerber hat allfällige Makler-Provisionen für die von ihm in Auftrag gegebene Vermittlung der Wohnung sowie allfällige Kosten der Mietvertragserrichtung mit Ausnahme der Vergebührungskosten selbst zu tragen.
(6) Im Mietvertrag ist zu vereinbaren, dass eine Kündigung oder vorzeitige Auflösung des Vertrags durch den Vermieter oder die Vermieterin auch dann erfolgen kann, wenn die Mieter
(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Landesregierung vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin verlangen, dass
(8) Vor Abschluss eines Mietvertrags ist dieser samt den Unterlagen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit des Mieters oder der Mieterin der Landesregierung vorzulegen.
Wohnbeihilfe
§ 10
Dem Mieter oder der Mieterin einer nach diesem Gesetz geförderten Wohnung wird Wohnbeihilfe gemäß den §§ 34 bis 37 S.WFG 1990 gewährt. Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus:
Miet-Kauf
§ 11
(1) Eine nach diesem Gesetz geförderte Mietwohnung, die vor mehr als zehn Jahren erstmals für Wohnzwecke genutzt worden ist und bei der der Förderungswerber oder die Förderungswerberin nicht bloß Bauberechtigter bzw Bauberechtigte des Grundstücks ist, kann dem Mieter oder der Mieterin nach Maßgabe des § 38 S.WFG 1990 auf Grund eines vertraglichen Anspruchs ins Eigentum übertragen werden.
(2) Für die Einräumung eines Anspruchs auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf höchstens ein Betrag gemäß § 15c lit a WGG und höchstens in der Höhe der halben Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden (Finanzierungsbeitrag). Der Finanzierungsbeitrag ist förderungsrechtlich als Beitrag zu den Grundkosten zu behandeln und vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin für den Fall des Nichterwerbs durch Bankgarantie zu besichern. Für die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages ist § 17 WGG sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Einräumung des vertraglichen Anspruchs ist dem Mieter oder der Mieterin der Kaufpreis in einem Betrag bekannt zu geben. Dieser setzt sich zusammen:
(4) Die vom Mieter oder von der Mieterin geleisteten und zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums noch nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind in die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002 einzubringen.
Aufteilungsschlüssel
§ 12
Der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil an den Gesamtkosten des Bauvorhabens (Grund- und Aufschließungs-, Bau- und Baunebenkosten), an dem Förderungsdarlehen und den eingesetzten Eigenmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche des Bauvorhabens.
Endabrechnung
§ 13
Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat der Landesregierung die Endabrechnung längstens binnen zwei Jahren nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme gemäß § 17 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 unter Bekanntgabe der Finanzierungskosten vorzulegen. Der Endabrechnung sind beizulegen:
Befassung des Wohnbauförderungsbeirats
§ 14
(1) Über die nach diesem Gesetz erteilten Zusicherungen ist der Wohnbauförderungsbeirat zumindest zweimal jährlich zu informieren.
(2) Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist der Wohnbauförderungsbeirat anzuhören, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauförderungsprogramm festgelegten Anzahl an Mietwohnungen überschritten wird.
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 15
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Inkrafttreten
§ 16
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Förderungen nach diesem Gesetz können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis längstens 31. Dezember 2011 eingebracht und bis spätestens 31. Dezember 2012 zugesichert werden. Eine Förderung für bauliche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baubehördlich bewilligt worden sind, ist unzulässig.
Illmer
Haslauer
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