Standortverordnung Stadt Salzburg – Projekt im Bereich zwischen der Itzlinger Hauptstraße – Austraße - Raiffeisenstraße
LGBL_SA_20091207_111Standortverordnung Stadt Salzburg – Projekt im Bereich zwischen der Itzlinger Hauptstraße – Austraße - RaiffeisenstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.2009
Fundstelle
LGBl Nr 111/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 368/1, 371/2, 371/3, 371/4, 373/11, 374/2, 384 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 500/11, 501 und 505/1, alle 56524 KG Itzling, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte (§ 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.350 m² und für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte (§ 32 Abs 3 Z 3 ROG 2009) bis zu einer Gesamtver-kaufsfläche von 3.200 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr be-stimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflä-che im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 8. Dezember 2009 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.