Gesetz mit dem das Salzburger Kulturförderungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20091127_110Gesetz mit dem das Salzburger Kulturförderungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2009
Fundstelle
LGBl Nr 110/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 14/1998, wird geändert wie folgt:
"Fonds zur Förderung von Kunst am Bau
und im öffentlichen Raum
§ 3a
(1) Bei Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt.
(2) Zu diesem Zweck ist der Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und im öffentlichen Raum als unselbstständiges Sondervermögen des Landes eingerichtet. Der Fonds erhält seine Mittel durch:
(3) Die verfügbaren Fondsmittel sind für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, zu verwenden. Ebenso können diese Mittel unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger die Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung selbst anstrebt oder ihr zustimmt, für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben folgender Rechtsträger verwendet werden:
(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Die Fondsmittel sind zinsbringend anzulegen. Die Landesregierung gibt dem Fonds ein Statut, in dem die Geschäftsführung einschließlich die Einrichtung eines Fachausschusses zur Beratung der Landesregierung näher geregelt und die Grundsätze für die Verwendung der Fondsmittel festgelegt werden. Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten."
"Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben
für öffentliche Ausstellungen
§ 7a
(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer im Landesgebiet stattfindenden Ausstellung eines Museums, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, ausgeliehen werden, so kann die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Museums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.
(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte ‚rechtsverbindliche Immunitätszusage’ zu erteilen. Soll das Kulturgut im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auch in einem Bundesmuseum oder in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Zusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen. Die Zusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
(3) Dritten Personen, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob dafür eine Immunitätszusage erteilt worden und für welche Dauer diese wirksam ist."
"(4) Die §§ 2 Abs 2, (§) 3, 3a und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Illmer
Burgstaller
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