Vereinbarung mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
LGBL_SA_20091113_99Vereinbarung mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.2009
Fundstelle
LGBl Nr 99/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung betreffend denLandesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch wird wie folgt geändert:
Artikel 4 samt Überschrift lautet:
"ARTIKEL 4
Kostenbeitrag
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 EUR pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.
(2) Der im Abs 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle Zehn-Cent-Beträge aufzurunden."
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien bei der Verbindungsstelle der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 mitteilen.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) hinterlegt. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch den Depositar zu übermitteln.
Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen
Erfordernisse:
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Niessl
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pühringer
Für das Land Salzburg:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Voves
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Platter
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Sausgruber
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Häupl
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 19. Mai 2009 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 8. Juli 2009 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft getreten.
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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