Verordnung mit der die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung geändert wird
LGBL_SA_20091020_97Verordnung mit der die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.10.2009
Fundstelle
LGBl Nr 97/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 27 bis 36 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 - LWK-G, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2009, wird verordnet:
Die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl Nr 66/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 80/2004, wird geändert wie folgt:
"(2) Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Orts- und Sprengelwahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt."
3.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
3.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen."
"Bezirkswahlbehörde
§ 6
(1) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter aus dem Kreis der Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.
(2) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Zuständigkeit der für den politischen Bezirk Salzburg Umgebung eingerichteten Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auch auf den politischen Bezirk Stadt Salzburg (Wahlkreis 1). Die Zuständigkeit der für die politischen Bezirke
Hallein, St Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg eingerichteten Bezirkswahlbehörden erstreckt sich auf die diesen jeweils zugeordneten Wahlkreise (§ 1 Abs 2)."
5.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "die örtlich zuständige Bezirkswahlbehörde" durch die Wortfolge "den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter" ersetzt.
5.2. Im Abs 3 werden im letzten Satz die Worte "zur Landwirtschaftskammer" durch die Wortfolge "zum Salzburger Landtag" ersetzt.
5.3. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.3.1. Der zweite Satz lautet: "Die Anträge der Parteien sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am achten Tag nach der Sprengeleinteilung (§ 25 Abs 3), für jede Wahlbehörde einzubringen, und zwar
5.3.2. Im dritten Satz wird das Wort "Vorsitzenden" durch das Wort "Leiter" ersetzt.
5.3.3. Abs 5 entfällt; die Abs 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(7)".
§ 8a
(1) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 Abs 1 bis 4.
(2) Den Organen, welche Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder
Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen durch neue zu ersetzen bzw ersetzen zu lassen."
durch den Wahlleiter
§ 10a
(1) Ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.
(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht worden sind."
"Aktives Wahlrecht
§ 11
(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwar
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen."
10.1. Im Abs 1:
10.1.1. In der Z 3 wird angefügt: "bzw die Bezeichnung der juristischen Person und allenfalls der Betriebsniederlassung;"
10.1.2. In der Z 5 wird das Wort "die" durch die Worte "erforderlichenfalls eine" ersetzt.
10.2. Abs 2 lautet:
"(2) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher
10.3. Im Abs 4 wird nach dem Wort "Betriebes" die Wortfolge "oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung," eingefügt.
10.4. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse bestmöglich zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung der für die Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen Daten gemäß § 34 Abs 2 LWK-G sowie der für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 LWK-G erforderlichen Daten."
"Passives Wahlrecht
§ 17
Wählbar sind alle gemäß § 11 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und
"(1) Wahlwerbende Gruppen (Parteien) haben spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag um 13:00 Uhr ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landwirtschaftskammer bei der Hauptwahlbehörde und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde urschriftlich und mit allen erforderlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen im Original einzubringen."
"(6) Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen."
"Ergänzung des Wahlvorschlages
§ 22
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der Zustimmungserklärung (§ 19 Z 2) gestrichen wird, kann die Partei ihre Namensliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschriften des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und des neuen Bewerbers bedürfen, oder die Zustimmungserklärungen müssen jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen."
§ 24
(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Wahlbehörde (§ 32a Abs 2) ausüben (Briefwahl).
(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.
(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend dem Muster der Anlage 1 herzustellen und zu beschriften. Bei Briefwahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch der oder die amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermitteln.
(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des oder der amtlichen Stimmzettel und des Wahlkuverts erfolgt auf Gefahr des Antragstellers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(6) Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ oder durch die Buchstaben ‚WK’ oder ‚BW’ in auffälliger Weise zu vermerken."
22.1. Im Abs 1 werden die Worte "bezeichnet seine Wohnung" durch die Wortfolge "und seine Wohnadresse" ersetzt.
22.2. Im Abs 2 entfällt der zweite Satz.
22.3. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge "Hat der Wähler die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, so erhält er" durch die Wortfolge "Der Wähler erhält sodann" ersetzt.
22.4. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Ein Wahlberechtigter, dem eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, kann sein Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Dazu hat der Wahlberechtigte dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den oder die mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert (§ 24 Abs 4) zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken."
"Stimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl
§ 32a
(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen.
(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und
(3) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, hat der Wahlleiter der Ortswahlbehörde im Fall des Abs 2 Z 1 die eingelangten Briefwahlkarten am Wahltag jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, zu übergeben.
(4) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat
25.1. Im Abs 1 wird das Wort "Wahlkarte" durch das Wort "Briefwahlkarte" ersetzt.
25.2. Abs 2 lautet:
"(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben."
25.3. Abs 5 entfällt; die bisherigen Abs 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(9)".
25.4. Im Abs 9 (neu) lautet der letzte Satz: "Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken."
29.1. Im Abs 2 entfällt die lit h.
29.2. Im Abs 4 wird die lit g durch folgende Bestimmungen ersetzt:
29.3. Im Abs 6 entfällt die lit c.
"(3) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangen.
(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren."
"(5) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben.
(6) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren."
"(1) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer."
"Mandatsverlust, Zurücklegung des Mandats,
Berufung der Ersatzgewählten
§ 53
(1) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieses Mandats verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt. Über den Verlust der Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer entscheidet die Hauptwahlbehörde. Die Hauptwahlbehörde hat dabei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl I Nr 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 20/2009 anzuwenden.
(2) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer kann durch Erklärung auf die Annahme oder Ausübung seines Mandats verzichten. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer abzugeben. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer wirksam, es sei denn, das Mitglied hat in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.
(3) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer ist eine Erklärung gemäß Abs 2 an die Hauptwahlbehörde zu richten.
(4) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 46 Abs 2 oder 48 Abs 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer als Mitglied berufen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat darüber der Hauptwahlbehörde zu berichten. Nach der Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Vorgangs durch die Hauptwahlbehörde und Ausstellung des Wahlscheines ist der Berufene zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw in die Bezirksbauernkammer berechtigt. Die Hauptwahlbehörde hat die eingetretene Änderung unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.
(5) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer erfolgt die Berufung von Ersatzgewählten durch die Hauptwahlbehörde."
"Besondere Bestimmungen über die Wiederholung
des Wahlverfahrens
§ 55a
(1) Für die Durchführung der auf Grund einer Entscheidung der Hauptwahlbehörde oder eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).
(3) Ist das Abstimmungsverfahren ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens für die Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Wahlbezirken oder Teilen davon das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.
(4) Soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
"(4) Die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 2, 4, 6, 8, 8a, 10 Abs 4, 10a, 11, 12 Abs 1, 2, 4 und 7, 13 Abs 2, 15 Abs 2, 16 Abs 2, 17, 18 Abs 1, 19, 21 Abs 6, 22, 23 Abs 1, 24, 31, 32 Abs 1, 2, 3 und 5, 32a, 33 Abs 1, 34, 36 Abs 5, 39 Abs 3, 40 Abs 2, 4 und 6, 41 Abs 2, 44 Abs 2, 46 Abs 3 und 4, 48 Abs 5 und 6, 51 Abs 1, 53, 55a, 56 und 60 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2009 treten mit 21. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 35 außer Kraft."
"Anlage 1
Vorderseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Briefwahlkarte
Politischer Bezirk Wahlsprengel
Straße, Platz, Gasse, Hausnummer
Vor- und Familienname1 Geburtsjahr
Ort, Datum Unterschrift des oder der Bürgermeisters(in) bzw für den oder die Bürgermeister(in)
Hinweis für Wählerinnen und Wähler, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben wollen:
Sie können unmittelbar nach Erhalt der Briefwahlunterlagen, also schon vor dem eigentlichen Wahltag, Ihre Stimme abgeben. Dies ist im Hinblick auf ein rechtzeitiges Einlangen dieser Briefwahlkarte (dieses Rückkuverts) bei der Wahlbehörde auch empfehlenswert.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt in Ihrer Verantwortung. Sie haben die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das unbedruckte Wahlkuvert zu geben und das Wahlkuvert (mit den Stimmzetteln) in diese Briefwahlkarte zurückzulegen und diese zu verschließen.
Diese verschlossene Briefwahlkarte muss spätestens am Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Ortswahlbehörde einlangen (Adresse umseitig).
Wenn Sie Ihre Briefwahl nicht rechtzeitig bis zum Tag vor der Wahl der Ortswahlbehörde übermitteln, dann kann sie noch am Wahltag bis vor dem Ende der Wahlzeit der Wahlbehörde, in deren Wählverzeichnis Sie eingetragen sind, übermittelt (zB durch Boten im Wahllokal abgegeben) werden.
Verspätet einlangende Rückkuverts werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.
Sie können am Wahltag Ihre Stimme auch normal (ohne Briefwahl) in dem für Sie zuständigen Wahllokal (Wahlbehörde, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind) abgeben, wenn Sie gleichzeitig die vollständigen Briefwahlunterlagen (die Briefwahlkarte samt Wahlkuvert und den oder die amtlichen Stimmzettel) der Wahlbehörde zurückgeben. Eine Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal ist nicht möglich.
Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Briefwahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
1 Bei juristischen Personen genaue Bezeichnung angeben
Anlage 1
Rückseite
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
BRIEFWAHLKARTE
für die Landwirtschaftskammer- und Bezirksbauernkammerwahl
am
Adresse der Ortswahlbehörde
(von der Gemeinde einzufügen)
AUSTRIA"
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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