Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden
LGBL_SA_20091002_95Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.2009
Fundstelle
LGBl Nr 95/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 23 Abs 2 des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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