Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg - Novelle
LGBL_SA_20091002_94Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg - NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.2009
Fundstelle
LGBl Nr 94/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. März 1999, LGBl Nr 41, über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 59/2006, wird geändert wie folgt:
"Besondere Ausnahmen auf dem Wallersee
§ 2a
(1) Vom Verbot des § 1 lit a ist auf dem Wallersee ein Fahrzeug zur Sicherung und Begleitung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten mit Ruderfahrzeugen sowie bei Veranstaltungen mit Ruderfahrzeugen und den damit in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, an Werktagen in der Zeit von 7:30 bis 10:30 Uhr und von 16:00 bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8:00 bis 10:00 Uhr im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgenommen. Außer zum An- oder Ablegen darf dabei nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.
(2) Die Ausnahme des Abs 1 gilt nicht für die Seekirchner Bucht und die den Naturschutzgebieten Wallersee-Bayrhamer Spitz und Wallersee-Fischtaginger Spitz vorgelagerten Wasserflächen, die südwestlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Grenzpunkt der Grundparzellen 969 (Seefläche) und 869/1 (Eisenbahntrasse), je KG 56317 Seewalchen, im Norden und dem nordwestlichen Grenzpunkt der Grundparzelle 647/3, KG 56315 Seewalchen-Land, zur Grundparzelle 969, KG 56317 Seewalchen, im Süden liegt.
Besondere Ausnahmen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)
§ 2b
Vom Verbot des § 1 lit a ist auf dem Niedertrumer See (Mattsee) ein Fahrzeug zur Sicherung und Begleitung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten mit Segelfahrzeugen sowie bei Veranstaltungen mit Segelfahrzeugen und den damit im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich, wenn dafür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, an Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr vom 15. September bis (einschließlich) 15. Juni im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgenommen. Außer zum An- oder Ablegen darf dabei nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden."
"(7) Die §§ 2a und 2b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2009 treten mit 3. Oktober 2009 in Kraft."
Für die Landeshauptfrau:
Haslauer
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