Fahrverbotsverordnung L 107
LGBL_SA_20091002_92Fahrverbotsverordnung L 107Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.2009
Fundstelle
LGBl Nr 92/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 43 Abs 1 lit b und Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das Befahren der L 107 – Wiestal Landesstraße ist in dem im Abs 2 festgelegten Abschnitt (Fahrverbotsbereich) für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge, Sattelzugfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t in beiden Fahrtrichtungen verboten.
(2) Der Fahrverbotsbereich gemäß Abs 1 beginnt 160 Meter vor dem Bezugspunkt 0,6 und endet 84 Meter nach dem Bezugspunkt 20,0 (jeweils in Fahrtrichtung B 158 – Wolfgangsee Straße gesehen).
§ 2
(1) Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:
(2) Zum Ziel- oder Quellverkehr gehören:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2005, LGBl Nr 50, mit der für die L 107 – Wiestal Landesstraße ein Fahrverbot für bestimmte Kraftfahrzeuge erlassen wird, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Haslauer
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