Gesetz mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20090925_87Gesetz mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.2009
Fundstelle
LGBl Nr 87/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2007, wird geändert wie folgt:
"(5) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für das Jahr 2009 ist der von einer Gemeinde insgesamt zu leistende Rettungsbeitrag dadurch zu ermitteln, dass der nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 von allen Gemeinden in Summe zu leistende Rettungsbeitrag durch die von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 festgestellte und auf ihrer Internet-Homepage kundgemachte Einwohnerzahl des Landes dividiert wird, und der auf drei Kommastellen gerundete Quotient sodann mit der solcherart festgestellten und kundgemachten Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde multipliziert wird. Abweichend von § 4 Abs 1 dritter Satz ist der zweite Fälligkeitstermin für das Jahr 2009 der 1. Dezember."
Illmer
Burgstaller
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