Gesetz mit dem das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geändert wird
LGBL_SA_20090925_86Gesetz mit dem das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.2009
Fundstelle
LGBl Nr 86/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 2a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 2b Beitragsfreiheit des verpflichtenden Kindergartenjahres
§ 2c Sonderförderung für das verpflichtende Kindergartenjahr"
1.2. Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 13a Verpflichtendes Kindergartenjahr"
1.3. Die den § 70 betreffende Zeile wird durch folgende Zeile ersetzt:
"§§ 70 f Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"(1a) Die Gemeinden haben über Abs 1 hinausgehend dafür Sorge zu tragen, dass für jedes gemäß § 13a kindergartenpflichtige Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein Platz in einem Kindergarten oder in einer geeigneten Tagesbetreuungseinrichtung (§ 13a Abs 1 zweiter Satz) zur Verfügung steht."
3.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 13a kindergartenpflichtig sind."
3.2. Im Abs 2 wird in einer neuen Zeile angefügt:
"Der Rechtsträger kann eine andere Verteilung der danach insgesamt gebührenden Zuschüsse festlegen, soweit dies zur sachlichen Staffelung der Elternbeiträge erforderlich ist. Die Festlegung hat bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu erfolgen."
§ 2b
Für den Besuch eines Kindergartens oder einer geeigneten Tagesbetreuungseinrichtung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch kindergartenpflichtige Kinder ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einzuheben. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Kindergartenferien sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werden.
Sonderförderung für das verpflichtende Kindergartenjahr
§ 2c
(1) Als Zuschuss zum laufenden Aufwand erhalten die Rechtsträger von Einrichtungen, in denen kindergartenpflichtige Kinder betreut werden, vom Land pro kindergartenpflichtigem Kind und Jahr 850 €.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. September unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
5.1. Nach Abs 5 wird eingefügt:
"(5a) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Bildungsplan zu erlassen, der die Bildungsziele und grundlegenden Kompetenzen der Kinder von drei bis sechs Jahren festlegt, deren Erreichung durch wirksame pädagogische Interventionen und organisatorische Maßnahmen anzustreben ist."
5.2. Im Abs 9 wird nach dem Wort "soll" der Ausdruck "vorbehaltlich § 13a" eingefügt.
"Verpflichtendes Kindergartenjahr
§ 13a
(1) Kindergartenpflichtig im Sinn dieses Gesetzes sind Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg während jenes Kindergartenjahres (§ 28 Abs 1), das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) liegt. Diese Verpflichtung wird auch durch den Besuch einer solchen Tagesbetreuungseinrichtung (alterserweiterte Gruppe) gemäß § 3 Abs 2 Z 8, die den gemäß § 13 Abs 5a erlassenen Bildungsplan im vorschulischen Bereich anwendet, oder durch den Besuch eines öffentlichen oder privaten Übungskindergartens erfüllt. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder einen Kindergarten oder eine geeignete Tagesbetreuungseinrichtung in Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.
(2) Für Kinder, die gemäß § 30 Abs 5 erster Satz vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden sind, besteht für die Dauer des Ausschlusses keine Kindergartenpflicht.
(3) Von der Verpflichtung zum Kindergartenbesuch sind zu befreien:
(4) Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September und endet mit Beginn jener Hauptferien nach § 2 Abs 2 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995, die vor dem ersten Schuljahr des Kindes liegen. Keine Besuchspflicht besteht an Tagen, die gemäß § 2 Abs 4 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995 schulfrei sind. Für den Fall der Unbenutzbarkeit des Gebäudes, in dem der Kindergarten oder die Tagesbetreuungseinrichtung untergebracht ist, oder in Katastrophenfällen findet § 2 Abs 7 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995 sinngemäß Anwendung. Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(5) Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch besteht im Ausmaß von 16 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche am Vormittag. Das Fehlen eines kindergartenpflichtigen Kindes während der verpflichtenden Besuchszeit ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Verhinderungsgrund liegt insbesondere vor:
7.1. Im Abs 3 erhalten die Z 1 bis 3 die Ziffernbezeichnungen "2." bis "4." und wird vor der Z 2 (neu) eingefügt:
"1. kindergartenpflichtige Kinder;"
7.2. Im Abs 5 wird im dritten Satz die Wortfolge "kann ein Kind" durch die Wortfolge "kann ein nicht kindergartenpflichtiges Kind" ersetzt.
7.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
"(8) Zur Unterstützung bei der Vollziehung und Überwachung der Kindergartenpflicht ist von jeder Gemeinde mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis der kindergartenpflichtigen Kinder zu führen. In diesem Verzeichnis sind alle zur Erfassung der kindergartenpflichtigen Kinder und zur Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht erforderlichen Daten zu verarbeiten."
8.1. Der zweite Satz entfällt. Der erste Satz erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
8.2. Im Abs 1 (neu) wird nach der Z 3 eingefügt:
"3a. als Elternteil oder sonstiger Erziehungsberechtigter gegen die Verpflichtung gemäß § 13a Abs 1 dritter Satz verstößt;"
8.3. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
"§ 71
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2009 treten in Kraft:
Illmer
Burgstaller
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