Salzburger Notifikationsgesetz
LGBL_SA_20090925_84Salzburger NotifikationsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.2009
Fundstelle
LGBl Nr 84/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 70/2009, wird geändert wie folgt:
"(1a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) notwendig machen, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, nachdem das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist."
"(13) Art 22 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2009 tritt mit 26. September 2009 in Kraft."
Artikel II
Gesetz über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Salzburger Notifikationsgesetz)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Notifikationsverfahren
§ 4 Stillhaltefristen
§ 5 Übermittlungs- und Evidenzstelle
§ 6 Verfahren im Landtag
§ 7 Hinweispflicht
§ 8 Umsetzungshinweis
§ 9 Inkrafttreten
Anwendungsbereich
§ 1
Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Notifikationsverfahren
§ 3
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Wenn eine vollständige Umsetzung einer europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Die Übermittlung zur Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, hat die Übermittlung außerdem zu enthalten:
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, wenn diese
(5) Abs 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.
Stillhaltefristen
§ 4
(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder, soweit es sich um eine technische Vorschrift in einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 5 lit b handelt, diese nicht abgeschlossen wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, frühestens nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Diese Frist verlängert sich:
(2) Die Fristen gemäß Abs 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig:
(3) Die Stillhaltefristen nach Abs 1 gelten nicht:
(4) Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Bearbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs 1 zu übermitteln.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich gemäß § 3 Abs 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Übermittlungs- und Evidenzstelle
§ 5
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder in freiwilligen Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit b enthalten sind, sind von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften oder zum Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
Verfahren im Landtag
§ 6
(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen an den Landtag gelangen, sind vom Landtag der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn bei der Behandlung im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat in den Fällen des Abs 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates dem Landtag mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor Ablauf der Stillhaltefristen gemäß § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Behandlung der technischen Vorschrift im Landtag soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs 1 zu übermitteln.
Hinweispflicht
§ 7
In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.
Umsetzungshinweis
§ 8
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, ABl Nr L 24, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl Nr L 217, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl L 363, über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft.
Inkrafttreten
§ 9
Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.
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