Verordnung mit der die Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld geändert wird
LGBL_SA_20090918_83Verordnung mit der die Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.2009
Fundstelle
LGBl Nr 83/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Pflegegeldgesetzes – PGG, LGBl Nr 99/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Einstufungsverordnung für das Landespflegegeld, LGBl Nr 58/1999, wird geändert wie folgt:
"(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
Art der Verrichtung Richtwert
An- und Auskleiden 2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten 4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles 4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten
(auch bei Sondenverabreichung) 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege 15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege 10 Minuten
Katheter-Pflege 10 Minuten
Einläufe 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf
einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Art der Verrichtung Mindestwert
Tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten
(auch bei Sondennahrung) 60 Minuten
Einnehmen von Mahlzeiten
(auch bei Sondenernährung) 60 Minuten
Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
(5) Als Erschwerniszuschlag für den zusätzlichen Betreuungsaufwand von Kindern mit schwerster Behinderung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und Jugendlichen mit schwerster Behinderung bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs 2 und 3 PGG) ist folgender – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert (Pauschalwert) hinzuzurechnen:
Erschwerniszuschlag Pauschalwert
für Kinder mit schwerster Behinderung bis
zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden
für Kinder und Jugendliche mit schwerster
Behinderung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden
(6) Als Erschwerniszuschlag für den zusätzlichen Betreuungsaufwand von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, (§ 4 Abs 4 und 5 PGG) ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert (Pauschalwert) von 25 Stunden hinzuzurechnen."
"(4) Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert im Ausmaß von bis zu 50 Stunden berücksichtigt werden.
(5) Der gesamte Zeitwert für alle Hilfeverrichtungen darf 50 Stunden monatlich nicht überschreiten."
"Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
4.1. Die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen "4.", "5." bzw "6.".
4.2. Nach der Z 2 wird eingefügt:
"(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2009 treten in Kraft:
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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