Gesetz mit dem das Salzburger Pflegegeldgesetz geändert wird
LGBL_SA_20090918_82Gesetz mit dem das Salzburger Pflegegeldgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.2009
Fundstelle
LGBl Nr 82/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Pflegegeldgesetz, LGBl Nr 99/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2009, wird geändert wie folgt:
§ 25b Umsetzungshinweis"
2.1. Im Abs 1 lautet die Z 3:
"3. keine der im § 3 BPGG angeführten Leistungen beziehen und keinen Anspruch auf eine solche Leistung haben."
2.2. Abs 4 lautet:
"(4) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
"(2) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung hinausgeht. Dabei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei Kindern und Jugendlichen mit schwerster Behinderung bis zum vollendeten 7. und ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf dieser Kinder und Jugendlichen entsprechend zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der Schwerstbehinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(3) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs 2 liegen vor, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation auf Grund ihrer Auswirkungen gesamthaft betrachtet erheblich erschweren. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
(4) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist auf die besondere Intensität der Pflege von solchen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf dieser Personen entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(5) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs 4 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
(6) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen.
Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
"Anrechnung
§ 6
(1) Auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz sind anzurechnen:
(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs 1 rückwirkend zuerkannt, sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der auf Grund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 10 Abs 2 bis 5."
"(3) Zu den vom Land zu tragenden Kosten für ein innerstaatliches Pflegegeld ergänzende Geldleistungen im Sinn der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem sie angefallen sind, einen Kostenbeitrag zu leisten. Für diesen gelten die §§ 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gelten hat."
12.1. Im Abs 2 lautet der vorletzte Satz: "Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters, Sachwalters oder Vorsorgebevollmächtigten ist einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen, bei der Untersuchung anwesend zu sein und gehört zu werden."
12.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl Nr 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 110/1993," durch die Abkürzung "ASGG" ersetzt.
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 25a
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die in diesem Absatz genannten Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die Fassung, die sie jeweils durch Änderungen bis zu der nachfolgend letztzitierten erhalten haben:
(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die in diesem Absatz genannten Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung, soweit nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
Umsetzungshinweis
§ 25b
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2009 treten in Kraft:
(4) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Gesetz bis zum 1. Oktober 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag gemäß § 4 Abs 2 oder 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2009 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 zu leisten, soweit diese Voraussetzungen glaubhaft auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen sind.
(5) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs 4 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
§ 21 Abs 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs 4 und 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
(7) Die Festlegung der verbindlichen Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) gemäß § 4 Abs 6 Z 4 kann rückwirkend auf den 1. Jänner 2009 erfolgen."
Illmer
Burgstaller
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